Aussagewürdigung; Schändung; Strafzumessung; Wahl der Sanktionsart; Tätigkeitsverbot
Sachverhalt
(i) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt. Überdies hat sie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie den wesentlichen Inhalt der übrigen Beweismittel korrekt dargestellt. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 8. März 2024 [fortan: Urt. SG] E. I/2.2 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen zu den besagten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 wurden die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nochmals einvernommen. Die Privatklägerin 1 führte als Auskunftsperson zur Sache zusammengefasst insbesondere aus, als sie und der Beschuldigte [in seiner Wohnung] angekommen seien, hätten sie sich etwas zum Trinken zubereitet. Sie hätten lange Zeit im Wohnzimmer geredet und getrunken. In der Folge sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei sei sie „mega“ schnell müde geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie damit aufhören möchte. Er habe dann auch aufgehört. Danach sei sie eingeschlafen und [irgendeinmal] aufgewacht, weil er in sie eingedrungen sei. Anschliessend sei sie wieder eingeschlafen und erneut aus dem gleichen Grund aufgewacht. Irgendwann habe sie sich [von ihm] lösen können und sich angezogen. Bevor sie das Schlafzimmer verlassen habe, sei sie in der Tür stehen geblieben und habe ihm in etwa gesagt, was mit ihm „falsch“ sei. Schliesslich habe sie seine Wohnung verlassen. Auf Frage, ob der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit oder ohne Kondom erfolgt sei, gab die Privatklägerin 1 zunächst zur Antwort, dies nicht mehr zu wissen. Danach erklärte sie, sie wisse, dass dies ein Thema gewesen sei. Sie habe klar gesagt, dass sie nicht ohne Kondom Sex haben wolle. Sie glaube, er habe sich dann auch ein Kondom angezogen. Sie möge sich aber nicht mehr an dessen Anblick erinnern (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2024 [fortan: Prot. KG] Prot. KG S. 14). Der Beschuldigte machte zur Sache grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. KG S. 6 ff.). (ii) Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Rahmensachverhalt einschliesslich der Vorgeschichte blieb zwischen den Parteien unbestritten. Ausser Streit steht dabei insbesondere, dass sich die Privatklägerin 1 auf Einladung des Beschuldigten am Morgen des 17. August 2022 in seine Wohnung in K. begeben hat und sie dort einvernehmlichen geschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben. Unstrittig war dem Beschuldigten bekannt, dass die Privatklägerin 1 dabei auf der Verwendung eines Kondoms bestanden hat. Sodann herrscht Einigkeit darüber, dass die Privatklägerin 1, als sie zu Bett ging, erheblich alkoholisiert war und zuvor zwei Linien Kokain konsumiert hatte. Der Beschuldigte bestritt jedoch, nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wissentlich mit seinem ungeschützten Penis anal oder vaginal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein. Ebenso stellt er in Abrede, nach ihrem erneuten Einschlafen ein zweites Mal mit seinem ungeschützten Glied vaginal oder anal in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein sowie sie nach ihrer Aufforderung zum Aufhören mit seinen Armen festgehalten und weiter penetriert zu haben. (iii) Beweiswürdigung (a) Depositionen der Privatklägerin 1 (aa) Aussagetüchtigkeit 1. Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin 1 ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt die Fähigkeit des Opferzeugen voraus, einen spezifischen Sachverhalt richtig wahrzunehmen, diesen zwischen dem Geschehen und der Einvernahme im Gedächtnis zu behalten, das Geschehen verlässlich abzurufen, dieses in der Einvernahmesituation verbal wiederzugeben und dabei selbst Erlebtes von anderweitig generierten Vorstellungen zu unterscheiden ( Odebralski , a.a.O., S. 63; Arnzten , Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 145; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1). 2. Die Privatklägerin 1 stand während der beanzeigten Vorfälle zwar unter Alkohol- und Kokaineinfluss. Sie war indes zu jeder Zeit in der Lage, ihre Gedanken geordnet wiederzugeben und die ihr gestellten Fragen präzise zu beantworten. Es bestehen auch aufgrund ihres Aussageverhaltens keine Anhaltspunkte für Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und/oder der Gedächtnisleistung. (ab) Inhaltsanalyse 1. Für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage sprechen sogenannte Realkennzeichen. Diese aussageimmanenten Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen werden in die Kategorien allgemeine Merkmale, spezielle Merkmale und motivationsbezogene Merkmale unterteilt. Unter die Kategorie der allgemeinen Merkmale werden bezogen auf den Aussageinhalt die Realkennzeichen Detailreichtum, Anschaulichkeit, Strukturgleichheit, logische Konsistenz und Deliktspezifität sowie bezogen auf die Aussageweise Gefühlsbeteiligung, Unstrukturiertheit und Ungesteuertheit gefasst. Die Kategorie der speziellen Merkmale umfasst als Realkennzeichen die Schilderung von raumzeitlichen Verknüpfungen, Interaktionen, Gesprächen, Komplikationen, phänomenorientierten Wahrnehmungen unverstandener Handlungselemente, Erleben phänomenaler Kausalität, eigenpsychischem Erleben, multimodalen Wahrnehmungen, psychischem Erleben beim Beschuldigten, nebensächlichen Details, originellen Details, Aspekten der Beziehungsentwicklung zwischen den Beteiligten, indirekten Handlungsbezügen und Wirklichkeitskontrolle. Die Kategorie der motivationsbezogenen Merkmale beinhaltet als Realkennzeichen Vorbringen von spontanen Aussageverbesserungen, Einwänden gegen die Richtigkeit der Aussage, Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten und Eingeständnissen von Erinnerungslücken ( Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91). 2.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt detailliert, anschaulich und konsistent sowie räumlichzeitlich verknüpft. Die Schilderung des Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehens hat keinerlei Bruch erfahren und weist auch keine sonstigen strukturellen Auffälligkeiten auf, die gegen einen Erlebnisbezug sprechen würden. Vielmehr wirken die Depositionen der Privatklägerin 1 inhaltlich, sprachlich und überdies durchgehend stimmig und zu dem jeweils Berichteten passend. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Polizeirapporte grundsätzlich keine wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten, sondern lediglich eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ersten summarischen Befragung vor Ort enthalten (OGer ZH SU130083 vom 10. Juli 2014 E. III/4). Dies erklärt, weshalb der Detaillierungsgrad der im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. August 2022 niedergeschriebenen Äusserungen der Privatklägerin 1 im Vergleich zu ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht reduziert ist. Dieser Umstand vermag folglich keine Zweifel an der Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen. 2.1.2 Die Privatklägerin 1 hat in Bezug auf das unmittelbar Vortatgeschehen detailliert, anschaulich und konsistent bekundet, der Beschuldigte und sie seien sich nicht nähergekommen und hätten auch nicht geflirtet. Wenn er neben ihr gesessen sei, sei es vorgekommen, dass er sie am Bein oder am Arm angefasst habe. Aber er habe aufgehört, wenn sie ihm gesagt habe, dass es sie störe. Sie habe allgemein nicht an Sex gedacht. Sie habe angenommen, dass es nur zu Sex komme, wenn sie das wolle, und habe daher keine Angst vor ihm gehabt. Sie habe ihm vertraut, weil er so viel von ihr gewusst habe. Als es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe es für sie gerade noch gestimmt. Sie sei aber hierfür rasch zu müde geworden. Sowohl vor dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als auch danach, habe sie nie das Bedürfnis für Sex mit dem Beschuldigten gehabt (act. 483). 2.1.3 Die Privatklägerin 1 hat hinsichtlich der Verwendung eines Kondoms beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr detailliert, anschaulich und stimmig berichtet, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie auf keinen Fall ohne Kondom mit ihm schlafen wolle, weil sie auch ein langes Gespräch darüber gehabt hätten und er ihr noch gesagt habe, dass er noch nie mit Kondom Sex gehabt habe. Sie habe das „mega“ abschreckend gefunden und ihm erzählt, dass sie einmal eine Abtreibung gehabt habe und wie schlecht es ihr dann lange Zeit gegangen sei. Er habe gewusst, dass sie niemals ohne Kondom Geschlechtsverkehr hätte haben wollen. Er habe dann auch ein Kondom geholt. Dann hätten sie kurz vaginalen Geschlechtsverkehr mit Kondom gehabt (act. 473). 2.1.4 Auf Frage, wie sie festgestellt habe, dass der Beschuldigte sie ungeschützt penetriert habe, erklärte die Privatklägerin 1 detailliert, anschaulich und konsistent, dass sie dies vom Gefühl her gespürt habe. Als sie noch mit der Pille verhütet habe, habe sie mit ihrem Exfreund Sex ohne Kondom gehabt. Nachdem sie die Pille abgesetzt habe, habe sie nur noch mit Kondom verhütet. Sie habe den Unterschied gespürt, weil es beim [fraglichen Geschlechtsverkehr mit dem] Beschuldigten Haut auf Haut gewesen sei. 2.1.5 Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht im Übrigen auch, dass sie jederzeit in der Lage war, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten, ohne dass sie dabei in ein Aussagemuster verfallen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nachfragen zum Vortat-, Tat- oder Nachtatgeschehen gestellt wurden. 2.2 Die Privatklägerin 1 hat darüber hinaus verschiedenste Interaktionen im Sinne von Aktion und Reaktion sowie Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und ihr geschildert. So berichtete sie, irgendwann sei sie aus ihrem Schlaf so halb aufgewacht, weil der Beschuldigte in sie eingedrungen sei und es wehgetan habe. Sie sei weggerutscht und gleich wieder eingeschlafen. Nachdem sie wieder eingeschlafen sei, sei sie erneut aufgewacht, weil der Beschuldigte sie nochmals penetriert habe. Dabei konnte sie die Reaktion des Beschuldigten auf die von ihr ihm gegenüber mit den Worten „Stopp“, „Hör auf“ geäusserte Aufforderung zum Aufhören wörtlich wiedergeben. So habe der Beschuldigte ihr gegenüber bemerkt, dass sie diejenige sei, welche die ganze Zeit „den Arsch zu ihm hinstrecke“. Obwohl sie ihn erneut zum Aufhören angehalten habe, habe er begonnen, sie festzuhalten, und weitergemacht. Sie habe Kraft benötigt, um sich von ihm zu lösen. Danach sei sie aufgestanden und habe sich angezogen. Der Beschuldigte habe sich schlafend gestellt. Sie habe noch eine Minute nachgedacht. In der Schlafzimmertüre sei sie stehen geblieben und habe ihn gefragt: „C. , was ist mit dir falsch?“ Der Beschuldigte habe jedoch so getan, als sei er gerade aufgewacht, und in etwa gesagt: „Was? Hm?“ (act. 479 ff., VideoEV 15:45 ff.). 2.3 Auf eine Erlebnisgrundlage verweist weiter, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu den Interaktionen und Gesprächen in von eigenpsychischem Erleben geprägte Angaben eingebettet sind. Letzteres insbesondere in Zusammenhang mit der Schilderung des zweiten ungeschützten Eindringens des Beschuldigten mit seinem Penis in die Privatklägerin 1 während ihres Schlafs. Hierzu beschrieb sie, dass sie „mega“ verwirrt gewesen sei und begonnen habe, zu weinen. Sie habe die Bemerkung des Beschuldigten mit dem Hinstrecken ihres Gesässes nicht verstehen können. Selbst wenn sie ihn im Schlaf mit ihrem Gesäss berührt haben sollte, sei dies doch keine Einladung an ihn gewesen, seinen Penis in sie einzuführen. Es habe sie auch etwas wütend gemacht, aber sie sei zu verwirrt und müde gewesen, um richtig wütend zu werden (act. 473). Darüber hinaus teilte sie auch ihre Gedanken in Bezug auf die erste ungeschützte Penetration des Beschuldigten mit. So schilderte sie, dass sie irgendwie auch ein wenig Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie sie darauf reagieren soll (act. 483). Zudem ist auch die Schilderung der Privatklägerin 1 hinsichtlich des unmittelbaren Nachtatgeschehens von Angaben zum eigenpsychischen Erleben geprägt. So hat die Privatklägerin 1 plastisch geschildert, dass sie nach dem Aufstehen und Ankleiden noch eine Minute über das Geschehen nachgedacht habe. Sie glaube, sie habe geweint; nein, sie habe ein wenig Panik gehabt. Sie sei äusserst angewidert gewesen, wegen des Gesprächs, welches sie mit dem Beschuldigten [vor den fraglichen Vorfällen] geführt habe (act. 481, VideoEV 15:45 ff.). 2.5 Die Privatklägerin 1 hat zudem insgesamt keine übermässige Belastungstendenz gezeigt. Im Gegenteil wirkten die Angaben der Privatklägerin 1 stets zurückhaltend und erinnerungs-kritisch. Auf Nachfragen erklärte die Privatklägerin 1 wiederholt, dass sie nichts Falsches sagen möchte oder sich nicht mehr erinnern könne. Die Aussagen der Privatklägerin 1 waren nicht davon geprägt, den Beschuldigten überschiessend zu belasten. Beispielsweise hat sie in Bezug auf das Festhalten durch den Beschuldigten ausgesagt, es habe nicht so lange gedauert, dass sie sich mit Gewalt hätte wehren müssen (act. 475). Darüber hinaus räumte sie Erinnerungslücken ein und war um eine präzise und differenzierte Darstellung bemüht. So hat sie etwa offen eingeräumt, nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte sie zuerst anal und danach vaginal penetriert habe oder ob es umgekehrt gewesen sei (act. 475). Zudem brachte sie bei der Beantwortung der Frage nach dem Überstreifen des Kondoms durch den Beschuldigten beim zuerst erfolgten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck, indem sie ausführte, sie nehme dies an, weil es ihr sehr wichtig gewesen sei, und teilte offen mit, das entsprechende Bild nicht mehr vor Augen zu haben (act. 475, Prot. KG S. 14). 2.6 Zusammenfassend ist zu den Aussagen der Privatklägerin 1 festzustellen, dass sie Realkennzeichen in derart qualitativ hohem Ausmass und in solch grossem Umfang enthalten, dass die Aussage damit eine Qualität erreicht, wie sie in der Regel auf keinen Fall bei konstruierten Aussagen gefunden werden kann. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach so gut wie keine Realkennzeichen auszumachen seien, erweist sich demnach als offenkundig unzutreffend. (ac) Konstanzanalyse 1. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden ( Ludewig / Baumer / Tavor , a.a.O., S. 17, 63 f.; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.2). Im Rahmen der Konstanzanalyse werden die Aussagen über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeiten miteinander verglichen und auf Widersprüche, Auslassungen, Ergänzungen, aber auch Übereinstimmung untersucht. Dabei wird keinesfalls erwartet, dass mehrere Aussagen in allen, auch nebensächlichen Details völlig übereinstimmen. Im Gegenteil kann eine Inkonstanz dann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Deposition begründen ( Odebralski , a.a.O., S. 55). Im eigenen Erleben begründete Erinnerungen unterliegen vielfältigen Schwankungen, die sich gedächtnispsychologisch erklären lassen und insofern auch in erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden können. Inkonstanzen sind etwa bezüglich der Schilderung des peripheren Geschehens, der Zuordnung von Nebenhandlungen zum Kerngeschehen, Angaben zur Reihenfolge mehrerer Situationen oder Handlungssequenzen zu erwarten ( Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , a.a.O., S. 132). 2. Die Angaben der Privatklägerin 1 zeichnen sich durch eine hohe Konstanz aus. Die Privatklägerin 1 schilderte in allen Befragungssituationen das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen gleichbleibend ohne wesentliche Abweichungen. 2.1 So berichtete die Privatklägerin 1 in sämtlichen Einvernahmen konstant, wie es in der Nacht des 17. August 2022 mit dem Beschuldigten zum einvernehmlichen, geschützten Geschlechtsverkehr gekommen sei, dieser wegen ihrer Müdigkeit nach kurzer Zeit beendet worden und sie danach eingeschlafen sei. Die Privatklägerin 1 bekundete übereinstimmend, dass sie aus ihrem Schlaf aufgewacht sei, weil der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis in sie eingedrungen sei. Sie führte weiter gleichbleibend aus, dass sie anschliessend noch ein weiteres Mal aufgewacht sei, da der Beschuldigte erneut in sie eingedrungen sei. Konstant erwähnte sie, dass der Beschuldigte sie bei diesem letzten Vorfall festgehalten habe, als sie sich bemerkbar gemacht habe. 2.2 Das Kantonsgericht hat nicht übersehen, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auf der Notfallstation der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel sowie anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht angab, dass es bei den beanzeigten Vorfällen mit dem Beschuldigten zu Analverkehr gekommen sei, während sie bei der Befragung durch die Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung nur von Vaginalverkehr sprach. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei erstmaligem Analverkehr gute Erinnerungen vorhanden sein müssten, steht die abweichende Angabe der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht entgegen. Angesichts der für die Privatklägerin 1 anstrengenden Situation nach der durchzechten Nacht und dem nur kurzen Schlaf sowie dem Spitaleintritt und ihrer Einvernahme durch die seitens des Spitals eilends herbeigerufene Polizei sowie insbesondere auch des Umstands, dass die Befragung durch die Polizei nur von kurzer Dauer war und offenkundig bloss summarisch erfolgte, kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 gegenüber der Polizei nur von vaginalem Geschlechtsverkehr sprach, jedoch in ihren Aussagen den analen Geschlechtsverkehr nicht erwähnte, nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Depositionen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als gerade bei Opfern von Sexualdelikten aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen oder Verdrängung die Erinnerungsfähigkeit eingetrübt sein kann. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin 1 am 17. August 2022 in der unmittelbar auf die polizeiliche Befragung folgenden ärztlichen Untersuchung aus eigenem Antrieb bezüglich der beanzeigten Vorfälle dahingehend berichtigte, dass sie während des Schlafens mehrmals aufgewacht sei, weil der Beschuldigte sie anal und vaginal mit dem Penis ohne Kondom penetriert habe (act. 413). Vor diesem Hintergrund kann die Inkonstanz der Privatklägerin 1 in der Bekundung gegenüber der Polizei in Bezug auf den Analverkehr nicht als Lügensignal gewertet werden. 2.3 Die Privatklägerin 1 gab in der Einvernahme vom 26. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft auf Frage nach der Art und Weise der Penetration bei den beiden in Rede stehenden Sexualakten an, sie glaube, zuerst habe er sie anal und nachher nur noch vaginal penetriert, aber sie sei sich bezüglich der Reihenfolge nicht sicher (act. 475). Gleichbleibend sagte sie vor Kantonsgericht aus, dass er sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen sei, jedoch nicht mehr wisse, was zuerst gewesen sei (Prot. KG S. 14). Dabei schadet es nicht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, in welcher Reihenfolge die verschiedenen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Denn gedächtnispsychologisch ist es durchaus nachvollziehbar, dass ihr diese Reihenfolge bei der fraglichen Handlungssequenz nicht mehr bekannt war (vgl. Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , a.a.O., S. 132). 2.4 Soweit die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe beim Schlafen Unterhosen getragen, während sie bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aussagte, sie habe keine getragen, kommt dieser Abweichung nach Auffassung des Kantonsgerichts keine grössere Bedeutung zu. Denn die Privatklägerin 1 gab klar an, dass ihre Erinnerung diesbezüglich mit Unsicherheiten behaftet ist. So machte sie in der polizeilichen Befragung geltend, sie könne sich daran nicht mehr so genau erinnern. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sprach sie sodann lediglich davon, sie glaube, sie sei nackt gewesen. Angesichts dieser Unsicherheiten in der Erinnerung erscheint die in Rede stehende Abweichung im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 als unbedenklich. Zudem handelt es sich beim fraglichen Umstand um ein blosses Randdetail, das sich nicht derart in den Fokus drängt wie das eigentliche Tatgeschehen und sich daher weniger stark im Gedächtnis eingeprägt. 2.5 Konstant schilderte die Privatklägerin 1 ebenfalls, dass sie auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. So bekundete sie anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. August 2022 und vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass sie nicht ohne Kondom Geschlechtsverkehr haben wollte (act. 473, 479, Prot. KG S. 14). Der Umstand, dass ihre Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht zur Sprache kam, steht einer Konstanz ihrer Aussage nicht entgegen. Diese Aussparung lässt sich zur Überzeugung des Kantonsgerichts zwangslos damit erklären, dass die polizeiliche Befragung offenkundig von sehr kurzer Dauer war und die Privatklägerin 1 nur summarisch befragt wurde. 2.6 In der Gesamtschau ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt einen Grad an Konstanz aufweisen, der für die Erlebnisbezogenheit ihrer Angaben spricht. (ad) Aussagegenese 1.1 Die Aussagegenese besteht in der Aufklärung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte einer Aussage. Die Analyse der Aussageentstehung dient insbesondere der Klärung der Frage, ob die aussagende Person allfälligen suggestiven Beeinflussungen unterlegen sein könnte ( Ludewig / Baumer / Tavor , a.a.O., S. 17, 76; Niehaus , Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). 1.2 Im Zusammenhang mit der Aussagegenese sind auch sogenannte Scheinerinnerungen von Bedeutung, bei denen die aussagende Person von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt ist, obwohl sich ihre Schilderung des Sachverhalts nicht oder zumindest nicht in der geschilderten Weise zugetragen hat ( Odebralski , a.a.O., S. 53). Für die Annahme einer fiktiven Erinnerung sprechen namentlich, wenn Erinnerungskonkretisierungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind, wenn bei den berichteten Erlebnissen bizarre und extreme Inhalte vorkommen oder irreale Inhalte auftauchen oder wenn aus Therapien themenbezogene Imaginations- und Visualisierungstechniken berichtet werden oder ähnliche Aktivitäten selbständig durchgeführt wurden ( Steller , in: Deckers/Köhnken [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 3. Bd., 2019, S. 78 ff.). 2. Die Privatklägerin 1 gab an, nach den beanzeigten sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten zunächst zu ihrer besten Freundin D. an der E. strasse 1 in F. gegangen zu sein und sich anschliessend mit D. in der G. -Apotheke die „Pille danach“ geholt zu haben (act. 455, 481, 485). In der Apotheke sei ihr geraten worden, ins Spital zu gehen, um weitere Abklärungen vorzunehmen, weil sie auch ein wenig Schmerzen im Vaginal- und Anal-bereich gehabt habe (act. 455). Anschliessend begab sich die Privatklägerin 1 in die Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (act. 409 ff.). Aufgrund der von der Privatklägerin 1 geschilderten sexuellen Übergriffe verständigte die zuständige Mitarbeiterin des genannten Spitals die Kantonspolizei Basel-Stadt (act. 331). Im Spital wurde sie alsdann polizeilich befragt. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeblendet hat, wie es zur in Rede stehenden Anzeige gekommen ist. Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nicht von sich aus den Fall zur Anzeige gebracht hat, sondern die Anzeige lediglich auf Initiative einer Mitarbeiterin des Spitals erfolgt ist, ist nämlich insoweit von Bedeutung, als er dafürspricht, dass die Privatklägerin 1 offenkundig nicht darauf aus war, den Beschuldigten einem Strafverfahren auszusetzen. Vorliegend bestehen auch keine konkreten Anzeichen, dass die Privatklägerin 1 in der Zeit zwischen dem beanzeigten Vorfall und der Anzeige suggestiven Effekten ausgesetzt oder Scheinerinnerungen unterlegen sein könnte. Die Privatklägerin 1 befindet sich seit dem 10. November 2022 bei H. , dipl. Psychologin FH, in Therapie (act. S39). Eine Verfälschung der von der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts gemachten Aussagen durch therapeutische Effekte ist auszuschliessen, sind doch ihre Angaben während des ganzen Verfahrens konstant ausgefallen. (ae) Aussagemotivation Die Vorinstanz hält es für möglich, dass die Privatklägerin 1 den erstmaligen, eingriffsintensiven und teilweise ungeschützten Sexualkontakt mit dem Beschuldigten unter Einfluss von Drogen nachträglich bereut haben könnte. Diese Vermutung muss als spekulativ bezeichnet werden, nennt doch die Vorinstanz weder konkrete Gründe hierfür noch ergeben sich solche aus den Akten. Überdies legt die Vorinstanz weder dar noch ist ersichtlich, weshalb derartige Reuegefühle die Erstattung einer Falschanzeige zur Folge haben sollen. Im Übrigen ist auch Rache als Falschbelastungsmotiv auszuschliessen. Denn zum einen finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Akten. Zum anderen spricht gegen ein solches Motiv auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nicht von sich aus Anzeige erstattet hat. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 1 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist, so dass von mit hinreichender Sicherheit erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin 1 auszugehen ist. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen im Wesentlichen konstant. So führte er gleichbleibend aus, dass er in der Nacht vom 17. August 2022 zufällig in der I. bar in F. der Privatklägerin 1 begegnet sei und sie sich später in seine Wohnung in K. begeben hätten. Konstant ist grundsätzlich auch die Schilderung bezüglich des Zeitpunkts, in welchem sie ins Schlafzimmer gegangen sind. So gab er in der ersten Befragung an, gegen 08:00 Uhr hätten sie beschlossen, schlafen zu gehen. Zu dieser Darstellung passt seine Aussage in der zweiten Einvernahme, wonach sie sich um 08:30 Uhr ins Schlafzimmer begeben hätten. Bezüglich des Betäubungsmittelkonsums äusserte sich der Beschuldigte im Wesentlichen ebenfalls konstant: So räumte er vor der Polizei ein, dass er und die Privatklägerin 1 in der besagten Nacht in der L. Bar und nach der Ankunft in seiner Wohnung Kokain konsumiert hätten. 2.1 Anders stellen sich hingegen seine Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen dar. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zwar festgestellt, dass in den Aussagen des Beschuldigten (unter Einbezug der Sprachmitteilungen) Unstimmigkeiten bestünden. Sie hat jedoch die in den Aussagen des Beschuldigten vorhandenen Widersprüche weder im Einzelnen benannt noch konkret bewertet. Auf diese Weise hat sie im Rahmen ihrer Würdigung die vorhandenen Dissonanzen in den Aussagen des Beschuldigten eliminiert. Da in der vorliegenden Sache Aussage gegen Aussage steht, hätte sie indes die fraglichen Divergenzen in den Schilderungen des Beschuldigten im Einzelnen darstellen und würdigen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie die Beweiswürdigung insoweit mangelhaft vorgenommen (vgl. Raske , Die Dissonanzreduktion als Fehlerquelle in forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, 2012, S. 224 f.). Demnach bleibt es am Kantonsgericht, die fraglichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten nachstehend darzustellen und zu würdigen. 2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten, was nach dem gemeinsamen Gespräch im Wohnzimmer des Beschuldigten genau geschah, sind teilweise inkohärent. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 18. August 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe im Einvernehmen mit der Privatklägerin 1 mit Kondom vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem er das Platzen des Kondoms festgestellt habe, habe er dieses auf die rechte Bettseite gelegt und er und die Privatklägerin 1 seien in der „Löffelistellung“ nebeneinander liegen geblieben. Er habe die Privatklägerin 1 umarmt, worauf sie ihren Po an sein Geschlechtsteil gehalten und angefangen habe, diesen an ihm zu reiben, worauf sein Glied wieder hart geworden sei. In der Folge sei er mit seinem Glied nochmals in sie eingedrungen. Plötzlich hätten sie sich etwas schockiert angeschaut, da ihnen bewusst geworden sei, dass sie ohne Gummi Sex gehabt hätten. Danach seien sie eingeschlafen (act. 443 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 waren seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 ungleich ausführlicher und versetzt mit verschiedenen neuen Elementen. So berichtete er erstmals, dass er kurz vor der Beendigung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Samenerguss gekommen sei. Ausserdem gab er neu an, dass er danach seinen Penis auf dem WC gewaschen und dabei festgestellt habe, dass dieser eigenartig gerochen habe. Überdies führte er aus, dass er beim Entsorgen des Kondoms an diesem Stuhlspuren festgestellt und dabei realisiert habe, dass sie Analverkehr gehabt hätten. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie dies nicht thematisiert gehabt hätten. Analverkehr sei nämlich eine intime Sache (act. 495 ff.). Somit erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insoweit inkongruent, als er die Angabe der vorgenannten Umstände (Samenerguss beim ersten Geschlechtsverkehr, Bemerken des eigenartigen Geruchs seines Penis und der Stuhlspuren am Kondom sowie nachträgliches Bewusstwerden hinsichtlich des Analverkehrs) in der polizeilichen Einvernahme ausgespart hatte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 14. September 2022 die Untersuchungsakten zugestellt wurden (act. 89). Durch die Akteneinsicht wurde dem Beschuldigten bekannt, dass sich die Strafuntersuchung auch auf analen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 erstreckt. Der Beschuldigte war bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft daher offenkundig bemüht, seine Darstellung in Einklang mit dieser Erkenntnis zu bringen. Seine widersprüchlichen und dem Untersuchungsergebnis angepassten Aussagen überzeugen nicht. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte sichtlich bestrebt war, die Sache so darzustellen, als sei es während des Sexualakts mit der Privatklägerin 1 von ihm gänzlich unbemerkt auch zu Analverkehr gekommen. Dies mutet eher lebensfremd und wenig glaubhaft an, zumal er dies nicht bereits früher vorgebracht hat. Ferner stellte der Beschuldigte auf den Vorhalt, in der Folge in die sich im Tiefschlaf befindende Privatklägerin 1 mit seinem ungeschützten Glied von hinten anal und vaginal eingedrungen zu sein, in Abrede, indem er angab, befriedigt und „total“ müde gewesen zu sein. Er gab überdies an, dass er irgendwann halb erwacht sei, weil die Privatklägerin 1 sein Gesäss an ihm gerieben und er dadurch eine Erektion bekommen habe. Er wisse nur, dass er plötzlich in der Privatklägerin 1 gewesen sei. Seinen Penis habe er nicht bewusst in die Privatklägerin 1 hineingesteckt. Vielleicht habe sie dies getan. Die vom Beschuldigten zum Besten gegebene Version, wonach die Privatklägerin 1 die Initiative ergriffen habe, indem sie ihr Gesäss an ihm gerieben und sein Glied zur Erektion gebracht habe, und er, ohne es zu merken, auf einmal mit seinem Penis in der Privatklägerin 1 gesteckt sei sowie überdies gar insinuierte, die Privatklägerin 1 könnte seinen Penis selbst in sich eingeführt haben, ist mehr als abenteuerlich und wenig plausibel. Im Ergebnis vermögen in Bezug auf das Kerngeschehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten die überzeugende Version der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. (c) Weitere Beweismittel (ca) Depositionen der Privatklägerin 2 1. Die Privatklägerin 2 ist eine Auskunftsperson vom Hörensagen. Bekundungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson vom Hörensagen, d.h. Aussagen von Personen, welche keine direkten Tatzeugen sind, sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. So kommt etwa Aussagen von Drittpersonen, gegenüber welchen sich der Täter nach der Tat mit belastenden Angaben oder einem Geständnis anvertraute, ohne Weiteres Beweiswert zu (BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.2.2). Bei einem Zeugen oder einer Auskunftsperson vom „Hörensagen” besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Das Gericht ist daher gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen und zu würdigen (BGHSt 46, 93; BGH NStZ 1988, 144). 2. Die Vorinstanz zieht die Zuverlässigkeit der Angabe der Privatklägerin 1, wonach sie geschlafen habe, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, in Zweifel, weil sie der Privatklägerin 2 gegenüber berichtet habe, sie habe sich dabei im Halbschlaf befunden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich insoweit verhält. 2.1 Die Privatklägerin 2 bekundete in der Einvernahme vom 19. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt, dass sie und der Beschuldigte zuerst etwas zusammen gehabt und dann aufgehört hätten, weil sie nicht mehr gewollt habe. Sie sei „mega“ müde gewesen und der Beschuldigte scheinbar auch. Alsdann hätten sie aufgehört und sich schlafen gelegt. Die Privatklägerin 1 sei dann aufgewacht, weil der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und sie Schmerzen verspürt habe. Sie sei im Halbschlaf gewesen. Die Privatklägerin 1 habe ihr (der Privatklägerin 2) mitgeteilt, es sei eine Schockreaktion von ihr (der Privatklägerin 1) gewesen, dass sie nicht gleich aufgesprungen und gegangen sei. Die Privatklägerin 1 sei so müde gewesen, dass sie wieder eingeschlafen sei. In der Folge sei es (der ungewollte Geschlechtsverkehr) erneut geschehen (act. 599). 2.2 Aus dieser Berichterstattung der Privatklägerin 2 über das ihr von der Privatklägerin 1 anvertraute Ereignis erhellt unzweifelhaft, dass die Privatklägerin 1 vor der ersten Penetration geschlafen hat und erst danach wegen der Schmerzen aufgewacht ist. Lediglich diesen Zustand nach dem Aufwachen hat sie als „Halbschlaf“ beschrieben und ergänzt, dass sie so müde gewesen sei, dass sie wieder eingeschlafen sei. Diese Aussage der Privatklägerin 2 steht somit im Einklang mit der Angabe der Privatklägerin 1, wonach sie vor der fraglichen Penetration durch den Beschuldigten geschlafen habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz besteht aufgrund der Depositionen der Privatklägerin 2 kein Anlass für Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1. Vielmehr ist festzustellen, dass die Bekundungen der Privatklägerin 2 die Angaben der Privatklägerin 1 über die zweifache Penetration des Beschuldigten während ihres Schlafs stützen. (cb) Sprachnachrichten des Beschuldigten Nachdem die Privatklägerin 1 die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, sandte er ihr am 17. August 2022, um zirka 13:00 Uhr, zwei Sprachnachrichten und um zirka 20:30 Uhr drei weitere Sprachnachrichten (act. 489 ff.). In diesen Nachrichten erwähnt der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin 1 einvernehmlich geschützten Sex gehabt hätten („denne hämmer sex gha mit em kondom und denn uf eimol hämer ufghört“, „aber sex hemer gah mit kondom zerscht und denn hämers beidi welle“). Ausserdem räumte er ein, dass er danach wieder in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei („denne uf eimol bin ich wieder in dir gsteckt“ „und denn irgendwie uf eimol bini trotzdem in dir inne gsteckt wieder und das isch völlig wired gsi“). Bei der von ihm beschriebenen erneuten Penetration erwähnt er im Gegensatz zum vorgängig erfolgten einvernehmlichen Sex die Verwendung des Kondoms nicht, was im Einklang mit den Angaben der Privatklägerin 1 steht, wonach dieser Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgt sei. Im Zusammenhang mit dem erneuten Eindringen in die Privatklägerin 1 fügt er (sinngemäss) an, er hoffe, dass sie sich nicht genötigt fühle („ich hoff ächt vo härze, dass du dich nid gnötig gfühlt hesch“) und sie sich nicht respektlos behandelt fühle („ich hoff es isch nid schief ine cho“). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er diesen Geschlechtsakt gegen den Willen der Privatklägerin 1 vollzogen hat. Dazu passt, dass er in diesem Kontext erwähnt, er fühle sich sehr schlecht („fühl mi mega schlächt jetzt grad“ und überdies sein grosses Bedauern ausdrückt („es tuet mir mega leid, wenn's scheisse überecho isch“, „es tuet mir mega leid im fall, wirklich vo ganzem härze“). Demnach finden die Angaben der Privatklägerin 1 auch eine Bestätigung in den fraglichen Sprachnachrichten des Beschuldigten. Dieser Umstand spricht für den Wahrheitsgehalt der Depositionen der Privatklägerin 1. (cc) Rechtsmedizinisches Gutachten Die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel gelangen in ihrem rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. September 2022 zu dem Schluss, dass die im Rahmen der forensischgynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 17. August 2022 festgestellten Hautdefekte entlang der Afterhautfältchen durch das Eindringen des Penis des Beschuldigten in den After entstanden sein könnten. Es sei auch möglich, dass die Defekte in den Analhautfalten durch harten Stuhlgang hervorgerufen worden seien (act. 417). Daraus ist zumindest zu schliessen, dass sich aus den am After der Privatklägerin 1 festgestellten Hautdefekten keine Widersprüche zu den belastenden Angaben der Privatklägerin 1 ergeben. (d) Gesamtwürdigung Zusammengefasst besteht in Würdigung der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 1, der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen und der weiteren Beweismittel kein Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich so abgespielt hat, wie in Ziffer 2 der Anklage dargelegt. Im Zusammenhang mit den beiden angeklagten ungeschützten Penetrationen lässt sich indes nur nachweisen, dass der Beschuldigte dabei mit seinem ungeschützten Glied anal und vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Jedoch lässt sich nicht erstellen, in welcher Reihenfolge dies geschehen ist, d.h. ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim ersten Mal anal und beim zweiten Mal vaginal penetriert hat oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge erfolgt ist. c. Mehrfache Schändung (i) Anwendbares Recht 1. Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 2. Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 191 StGB in Kraft getreten. Der das Opfer stigmatisierende Randtitel „Schändung“ ist in die neutrale Formulierung „Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person“ abgeändert worden. In Art. 191 StGB ist ausserdem die Passage „in Kenntnis ihres Zustandes“ gestrichen worden. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass der Täter die Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen. Es geht somit darum, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich handeln muss. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.7.1 und 3.7.2). Demnach ist der Tatbestand von Art. 191 StGB inhaltlich nicht geändert worden. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Demnach erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 2.1 Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt keine Widerstandsunfähigkeit ( Trechsel / Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 191 N 4). Bei blosser – z. B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (BGer 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). 2.2 Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2). 3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). (iii) Subsumption (a) Andere rechtliche Würdigung Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. BGer 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in Form eines Würdigungsvorbehaltes mitgeteilt, dass Ziffer 2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023 auch unter dem Aspekt der mehrfachen Schändung gemäss aArt. 191 StGB geprüft werde (Prot. KG S. 30). Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, sich hierzu zu äussern. (b) Erster Vorfall (ba) Objektiver Tatbestand 1. Beweismässig ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt derart tief geschlafen hat, dass sie erst aufgewacht ist, als sie der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis penetriert hat. Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu wehren, und war damit widerstandsunfähig. Damit erübrigt es sich auch, Diskussionen über den Umfang der Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 durch den Alkohol- und Kokainkonsum zu führen, da diese als Schlafende per se als widerstandsunfähig anzusehen ist und dabei kein alkohol- und kokainbedingter Tiefschlaf vorausgesetzt wird (vgl. OGer BE SK 22 177 vom 17. Februar 2023 E. III/12; OGer ZH SB140539 vom 4. Mai 2015 E. III/2.2). 2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist ausserdem erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Glied anal oder vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Ob der Geschlechtsverkehr anal oder vaginal erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, hat er doch in beiden Varianten eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung an der Privatklägerin 1 vollzogen und sie als Sexualobjekt missbraucht. Aus dem Sachverhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 vor dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten ihr Einverständnis zum analen oder vaginalen Geschlechtsverkehr erklärt hat. Zudem ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin 1 auf gar keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. Der objektive Tatbestand von aArt. 191 StGB ist damit erfüllt. (bb) Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die Nacht mit ihm in der Stadt verbracht und sie erst, nachdem sie am Morgen einvernehmlichen, geschützten Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt hatte, schlafen gegangen ist. Auch war ihm bekannt, dass sie diesen Geschlechtsverkehr nach kurzer Zeit beendet hat, weil sie aufgrund ihrer Müdigkeit nicht mehr weitermachen wollte. Auch musste ihm klar sein, dass die Privatklägerin 1 während ihres Schlafs widerstandsunfähig war. Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin 1 zur fraglichen Zeit kein Interesse an Sex mit ihm hatte, hat sie doch ihm, bevor sie einschlief, ausdrücklich erklärt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr aufhören wolle. Zudem war ihm bekannt, dass die Privatklägerin 1 auf gar keinen Fall ungeschützten Sex haben wollte. Der Beschuldigte wusste also, dass die Privatklägerin 1 ausserstande war, sich zu wehren, und handelte mit dem Willen, sich nunmehr zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte aber unter normalen Umständen nicht bekommen würde. Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. (bc) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar. (bd) Fazit Der Beschuldigte hat sich der Schändung schuldig gemacht. (c) Zweiter Vorfall (ca) Objektiver Tatbestand 1. Der Beschuldigte ist mit seinem ungeschützten Penis in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen und hat diesen Geschlechtsakt auch fortgesetzt, als sie sich dabei schläfrig und verwirrt im Halbschlaf oder in der Aufwachphase befunden hat, und sich in diesem Zustand (zunächst) nicht dagegen hat wehren können. Demnach ist von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB auszugehen. 2. Der Beschuldigte hat den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vaginal oder anal vollzogen. Vorliegend kann offengelassen werden, auf welche dieser beiden Weisen er sie penetrierte, hat er doch in beiden Varianten an der Privatklägerin 1 eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung vorgenommen und sie als Sexualobjekt missbraucht. Wie bereits in Erwägung II/B/BA/c/(ii)/(b)/(ba) dargelegt, ist eine Einwilligung der Privatklägerin 1 zu den fraglichen sexuellen Handlungen nicht vorgelegen. Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand von aArt. 191 StGB verwirklicht. (cb) Subjektiver Tatbestand Als der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Glied in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen ist, wusste er fraglos um deren Widerstandsunfähigkeit. Als der Beschuldigte den Sexualakt weitergeführt hat, hat er sodann zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 1 hernach aufgrund ihres schläfrigen und verwirrten Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen. Ausserdem war dem Beschuldigten bekannt, dass die Privatklägerin 1 damals mit ihm keinen Geschlechtsverkehr und schon gar keinen ungeschützten ausüben wollte. Indem er trotzdem den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er (eventual-)vorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand von aArt. 191 StGB erfüllt ist. (cc) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. (cd) Fazit Der Beschuldigte hat sich der Schändung schuldig gemacht. (iv) Ergebnis Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklage erweist sich als fehlerhaft und ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist betreffend die genannte Anklageziffer wegen mehrfacher Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB, begangen am 17. August 2022, schuldig zu erklären. BB. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1) a. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023. Zusammengefasst wird insbesondere ausgeführt, am 14. Juli 2022, zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr, hätten die Privatklägerin 2 sowie ihre Kollegen M. und N. die S. Bar in F. in der Absicht verlassen, im Rhein schwimmen zu gehen. Der Beschuldigte habe sich ihnen angeschlossen. [Am Rheinufer] auf der Kleinbasler Seite seien sie beim Steg der O. fähre ins Wasser gestiegen. Die nackt badende Privatklägerin 2 habe sich beim Schwimmer des Fährstegs festgehalten. Als der Beschuldigte sie erblickt habe, habe er begonnen, ihr gegenüber Bemerkungen über ihre Brüste zu machen („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“). In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit einer Hand wissentlich und willentlich flüchtig an die Brüste gefasst sowie sie gefragt, ob sie unten herum auch nackt sei. Während der Beschuldigte sich mit einer Hand ebenfalls am Fährsteg festgehalten habe, habe er die andere Hand ins Wasser getaucht und der Privatklägerin 2 wiederum absichtlich zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen, worauf die Privatklägerin 2 von ihm weggeschwommen sei. Durch seine Handlungen habe er die Privatklägerin 2 in sexueller Absicht belästigt und damit ein Ärgernis bei ihr erregt. b. Sachverhalt (i) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt. Überdies hat sie die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2, des Zeugen N. und des Zeugen M. und die Kurzmitteilung von P. zusammengefasst richtig wiedergegeben. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. E. I/1.3 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen zu den obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 wurden die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte nochmals einvernommen. Die Privatklägerin 2 bekundete als Auskunftsperson zur Sache zusammengefasst insbesondere, am 14. Juli 2022 seien N. , M. , Q. , der Beschuldigte und sie gemeinsam bei der [O. ]fähre im Kleinbasel gewesen. N. und sie hätten sich etwas versteckt unter dem „Brückli“ ausgezogen und sich nackt ins Wasser begeben. Weil die Strömung sehr stark gewesen sei, hätten sie sich am „Brückli“ festgehalten. Der Beschuldigte und M. seien beim „Brückli“ ins Wasser gesprungen und hätten dort gebadet. Danach seien sie zu ihrer Seite hinübergeschwommen, wo es Stämme gehabt habe, um sich festzuhalten. Q. und M. seien etwas um die Ecke gewesen. Links von ihr (der Privatklägerin 2) habe sich N. und rechts der Beschuldigte befunden. Dann habe der Beschuldigte bemerkt, dass sie nackt gewesen sei, und habe begonnen, Kommentare dazu abzugeben, die für sie sehr unangenehm gewesen seien. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe jedoch nicht aufgehört, habe sich ein Spiel daraus gemacht und gelacht, obwohl sie es nicht lustig gefunden und ihn dies auch wissen lassen habe. Er sei zu ihr geschwommen und habe sie zuerst an ihren Brüsten angefasst. Auf Frage, was sie unter Schwimmen verstehe, erklärte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe sich mit einer Hand [am „Brückli“] festgehalten und habe sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Es habe sich bei dieser Berührung um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und es dann auch getan. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht vorstellen, dass es ein Versehen gewesen sei. Sie sei schockiert gewesen, denn es sei trotz allem sehr unerwartet gekommen. Sie habe nämlich nicht angenommen, dass er diesen Schritt tue und sie anfasse. Sie habe betont, sie möchte nicht, dass er dies tue. Sie habe ihm gesagt, dass es für sie sehr unangenehm sei, und sie wolle, dass er damit aufhöre. Er habe dann ein Spiel daraus gemacht und nicht aufgehört. Sie habe das Gefühl, dass er es lustig gefunden habe. Er sei immer wieder am „Brückli“ [entlang] zu ihr geschwommen und sie habe versucht, wegzuschwimmen. Und dann sei es geschehen, dass er ihr auch noch zwischen die Beine gefasst habe. Er habe gefragt, ob sie unten herum auch nackt sei, denn er habe dies nicht sehen können, da es dunkel gewesen sei. Dann habe es ihr „komplett“ gereicht und sie habe sich aus dem Wasser begeben (Prot. KG S. 22 ff.). Der Beschuldigte machte zur Sache grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. KG S. 6 ff.). (ii) Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 am 14. Juli 2020 ab 01:00 Uhr auf der Kleinbasler Seite bei der O. fähre zusammen mit N. , M. und Q. im Rhein gebadet haben. Einigkeit besteht sodann darüber, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 Kommentare über ihre Brüste („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“) abgegeben hat. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, die Privatklägerin 2 absichtlich an ihren Brüsten berührt und ihr zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst zu haben. (iii) Beweiswürdigung (a) Depositionen der Privatklägerin 2 (aa) Aussagetüchtigkeit Hinweise darauf, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der fraglichen Geschehnisse oder zum Zeitpunkt ihrer früheren oder ihrer aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt gewesen sein könnte, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ihre Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen. (ab) Inhaltsanalyse 1. Die von der Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen gemachten Schilderungen sind insgesamt detailliert, anschaulich, konsistent und räumlichzeitlich verknüpft sowie frei von Strukturbrüchen. 2. Die Privatklägerin 2 hat, nachdem sie sich nackt in den Rhein begeben hatte, die Interaktionen differenziert, anschaulich und stimmig sowie eingebettet in die Darstellung ihrer Gefühle geschildert. So bekundete sie, im Wasser sei das ihr am Unangenehmsten vorgefallen. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit auf sie gestarrt, da sie ja nackt gewesen sei. Er habe gesagt, wie schön ihre Brüste seien, dass ihre Brüste wie Magnete für ihn seien und er den Blick nicht abwenden könne. Der Beschuldigte sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an den Brüsten berührt. In der Folge habe er auch noch von vorne mit einer Hand zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen. Es sei eine stärkere Berührung gewesen, weil er sich vermutlich mit der anderen Hand versucht habe, über Wasser zu halten bzw. an der Brücke (Fährsteg) festzuhalten. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und auch unter Schock gestanden. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören und weggehen. Sie habe gelächelt, aber es sei ein überspieltes Lächeln gewesen, weil sie keine Riesenszene daraus habe machen wollen. Sie sei zu N. gegangen und habe ihm gesagt, dass es ihr zu viel sei, und ihn gebeten, dazwischenzugehen, was er auch getan habe. Spätestens als sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, er solle damit aufhören, habe sie gedacht, dass er dem nachkomme. Der Beschuldigte habe aber weitergemacht, so dass sie schliesslich aus dem Wasser gestiegen sei, weil ihr alles zu viel gewesen sei (act. 603, 605, Prot. KG S. 22 ff.). 3. Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht überdies, dass sie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts den Geschehensablauf schlüssig und konsistent darzustellen vermochte sowie etwaig vorhandene Erinnerungslücken unumwunden angab und nicht versuchte, um jeden Preis eine Antwort zu produzieren. 4. Im Übrigen ist auch keine besondere Belastungstendenz der Privatklägerin 2 zu erkennen. 5. Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, wie sie bei einer bloss erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. (ac) Konstanzanalyse Die Privatklägerin 2 hat sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als auch der Befragung durch das Kantonsgericht in Bezug auf das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen konstant berichtet. Insbesondere hat sie gleichlautend ausgeführt, als sie nackt beim Landungssteg der in Rede stehenden Fähre im Rhein gewesen sei und sich dort festgehalten habe, habe der Beschuldigte begonnen, Kommentare über ihre Brüste abzugeben, sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an ihren Brüsten berührt sowie ihr in der Folge auch noch zwischen die Beine gegriffen. (ad) Aussagegenese 1. In Bezug auf die Entstehung der Aussage ist zu beachten, dass die Privatklägerin 2 erst am 19. September 2022 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Zunächst wollte die Privatklägerin 2 überhaupt keine Anzeige erstatten, sondern sich einfach vom Beschuldigten distanzieren. Erst nachdem sich die Privatklägerin 1 ihr anvertraut und vom sexuellen Ereignis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 berichtet hatte, habe sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen (vgl. act. 203 ff., 605 ff.). Ein Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige entspricht bei Opfern von Sexualstraftaten einem verbreiteten Phänomen und begründet für sich nicht a priori Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Allein der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem von ihr geschilderten Vorkommnis Anzeige erstattet hat, schadet somit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Partner der Privatklägerin 2, P. , bereits in einer am 15. Juli 2022, 19:13 Uhr, seinem Kollegen Q. gesendeten Nachricht über ein respektloses Verhalten des Beschuldigten und von Q. gegenüber der Privatklägerin 2 beschwerte („wie du & C. euchers lebe führe isch mir scheissegal, you do you. aber ich find das so respektlos gegeüber mir & M. und vorrallern de B. “, act. 521). Dies spricht dagegen, dass die Privatklägerin 2 die von ihr beanzeigte Sache im Nachgang zu dem ihr von der Privatklägerin 1 anvertrauten sexuellen Vorkommnis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 lediglich erfunden haben könnte. Im Weiteren finden sich keine Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme durch die Privatklägerin 1 oder autosuggestive Einflüsse, die sich verfälschend auf die Aussagen der Privatklägerin 2 hätten auswirken können. 2. Auch die Aussageentwicklung ist unverdächtig, sind doch die Angaben der Privatklägerin 2 in der Befragung vor Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht grundsätzlich gleichlautend. (ae) Aussagemotivation Als Grund für die Anzeigeerstattung gab die Privatklägerin 2 an, dass sie mit der Anzeige die Staatsanwaltschaft besser ins Bild über den Beschuldigten habe setzen wollen. Sie habe sich vorgestellt, wie es gewesen wäre, wenn sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen wäre. Sie sei froh, dass dies in jener Nacht nicht der Fall gewesen sei (act. 607). Die Anzeigeerstattung ist sachlich motiviert und unverdächtig. Auch wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass die Privatklägerin 2 sich der Prozedur eines Strafverfahrens und einer gerichtlichen Hauptverhandlung unterziehen würde, nur um den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 2 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist. Demnach bestehen für das Kantonsgericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin 2 dargestellt worden ist und der Anklage zugrunde liegt. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft ein, die Privatklägerin 2 flüchtig mit der Hand an ihrer Brust berührt zu haben. Er machte jedoch geltend, Q. und er hätten sich im Wasser gerauft. Sie hätten sich gegenseitig unter Wasser gedrückt. Er habe einmal fast keine Luft bekommen und deswegen auftauchen müssen, um Luft zu holen. Er sei dabei flüchtig mit der Hand an ihre Brust gekommen. Dies sei nicht absichtlich erfolgt. Überdies fügte er an, er fasse keine Frau an die Brust und er habe zu Q. gesagt: „Fuck, ich bin ihr an die Brust gekommen, Alter!“ (act. 515). Der Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexistischen Kommentaren über die Brüste der Privatklägerin 1 just, als er wegen angeblicher Atemnot habe auftauchen müssen, versehentlich mit seiner Hand die Brüste der Privatklägerin 2 berührt haben soll, erscheint als eigenartiger Zufall. Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte geradezu mit Nachdruck betont, die Brüste der Privatklägerin 2 nicht absichtlich berührt zu haben. Die Darstellung des Beschuldigten wirkt wenig glaubhaft. In Gegenüberstellung zu den detaillierten, konsistenten und konstanten und entsprechend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen sie deutlich weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Die Privatklägerin 2 hat detailliert, anschaulich und stimmig bekundet, die Rauferei zwischen Q. und dem Beschuldigten im Wasser habe sich vor dem fraglichen Geschehen ereignet und sei etwas ganz Anderes (Prot. KG S. 28). Der Beschuldigte habe sich mit einer Hand [am „Brückli“] festgehalten und sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Bei dieser Berührung habe es sich um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und habe es dann auch getan (Prot. KG S. 22 ff.). 2. Zum Vorhalt, die Privatklägerin 2 zwischen den Beinen berührt zu haben, schwieg sich der Beschuldigte zunächst aus. Auf erneuten Vorhalt dieses Vorwurfs, bestritt er, dies getan zu haben, und fügte an: „Um Himmelswillen. Ich schwöre auf alles“ (act. 515). Dieses pauschale Bestreiten mit markigen Worten ist wenig überzeugend. 3. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sind die Depositionen des Beschuldigten zum fraglichen Kerngeschehen als durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 widerlegt zu betrachten. (c) Zeugenaussagen (ca) Deposition von N. 1. Die Vorinstanz erachtet den Beweiswert der Angaben des Zeugen N. aufgrund seines Bezugs zur Privatklägerin 2 als fraglich. Ihr scheint zu entgehen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personellen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Ausserdem sei angefügt, dass die Vorinstanz das angeblich problematische Verhältnis des Zeugen N. zur Privatklägerin 2 nicht näher dargelegt hat. Fest steht, dass der Zeuge N. und die Privatklägerin 2 weder in einer Lebensgemeinschaft noch in einer engeren Freundschaft stehen (act. 603, 623). Vorliegend bestehen folglich keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz beeinträchtigte Glaubwürdigkeit des Zeugen N. sich auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen auswirken könnte. Vielmehr ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der konkreten Depositionen in Bezug auf die einzelnen Vorfälle daraufhin zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. 2. Der Zeuge N hat anschaulich und konsistent bekundet, dass die Privatklägerin 2. und er beim Steg der [O. ]fähre ins Wasser gegangen seien und sich zur fraglichen Zeit beim Schwimmkörper der Fähre aufgehalten hätten. Als der Beschuldigte zum Schwimmkörper gelangt sei, habe er realisiert, dass die Privatklägerin 2 nackt gewesen sei, und zu ihr gesagt „ah du bist ja nackt“. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin 2 an die Brüste zu fassen. Er habe nicht ganz gesehen, ob er ihre Brüste tatsächlich angefasst hat oder nicht. Die Privatklägerin 2 habe sich nämlich mit dem Rücken zu ihm befunden. Er habe gehört, wie er gefragt habe: „Bist du unten rum auch nackt“ und wie seine Hand dabei ins Wasser gegangen sei. In diesem Moment sei die Privatklägerin 2 weggeschwommen und habe zum Beschuldigten sinngemäss gesagt: „Das geht gar nicht“. Daraufhin sei die Privatklägerin 2. zu ihm geschwommen und habe ihm als erstes gesagt: „Oh mein Gott, er hat mir an die Brüste gefasst, megafrech, und er hat mir noch versucht zwischen die Beine zu fassen“ (act. 625). Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Angaben des Zeugen N. zu zweifeln. Die Schilderungen des Zeugen N. und die Aussagen der Privatklägerin 2 zum äusseren Geschehen stehen im Einklang und ergänzen sich gegenseitig, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. (cb) Deposition von M. Der Zeuge M. hat ausgesagt, er könne nicht sagen, was im Wasser geschehen sei, weil es ziemlich chaotisch und dunkel gewesen sei (act. 637 ff.). Dies vermag die Anschuldigungen der Privatklägerin 2 und die Aussagen des Zeugen N. nicht zu widerlegen. So ist es ohne Weiteres möglich, dass der Zeuge M. aufgrund seiner Position im Wasser nichts von den beanzeigten Vorfällen mitbekommen hat. Überdies ist zu beachten, dass er nicht bekundet hat, die Vorfälle hätten gar nicht stattgefunden. (d) Gesamtwürdigung Nach dem Ausgeführten bestehen für das Kantonsgericht keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklage aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 zweifelsfrei erstellt ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Angaben der Privatklägerin 2 durch die Depositionen des Zeugen N. gestützt werden. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten erscheinen dagegen als reine Schutzbehauptungen. Demnach ist der unter Ziffer 2 der Anklage geschilderte Sachverhalt erstellt. c. Rechtliche Würdigung (i) Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 198 StGB in Kraft getreten. Im Gesetzestext wurde das Tatmittel „Worte“ durch „Wort, Schrift oder Bild“ ersetzt (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.14.1). Diese Änderung zeitigt keine Auswirkung auf die Subsumption des in Rede stehenden Sachverhalts. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Infolgedessen erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Gemäss aArt. 198 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 1 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). Kann sich die betroffene Person der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden sexuell motivierten körperlichen Kontaktaufnahme nur durch eine tätliche Abwehrhaltung entziehen, liegt auch bei „einem Kuss- und Brustberührungsversuch“ eine qualifiziert unerwünschte Annäherung sexueller Art im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB vor (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.4.1 und E. 1.4.2). 2. In subjektiver Hinsicht verlangt aArt. 198 Abs. 1 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.2; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). (iii) Subsumption (a) Strafantrag Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin 2 vom 19. September 2022 zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (act. 203 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I/1/1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). (b) Objektiver Tatbestand Als sich die Privatklägerin 2 aufgrund der Strömung am Fährsteg festhalten musste, hat der Beschuldigte unter Ausnützung dieser Situation sie zunächst unvermittelt an den Brüsten berührt und ihr anschliessend unvermittelt von vorne zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst. Diese Berührungen und körperlichen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten haben nach dem äusseren Erscheinungsbild ohne jede Frage sexuelle Bedeutung. Dieses Verhalten kommt einer qualifiziert unerwünschten Annäherung sexueller Art im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB gleich. Dieser sexuelle Bezug der Handlung zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschuldigte unmittelbar vor diesen körperlichen Berührungen die fraglichen Bemerkungen über die Brüste der Privatklägerin 2 geäussert hatte („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“). Eine Einwilligung oder Einladung zu dieser Handlung seitens der Privatklägerin 2 ist nicht vorhanden. Daran vermag sich nichts zu ändern, dass sie aus Verlegenheit gelächelt hat, was – auch für den Beschuldigten erkennbar – der Peinlichkeit der Situation geschuldet war. Fest steht jedenfalls, dass die Handlungen gegenüber der Privatklägerin 2 jeweils rasch und ohne Vorwarnung erfolgt sind. Eine Möglichkeit, sich dieser zu entziehen, hat nicht bestanden. Damit ist der objektive Tatbestand im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB erfüllt. (c) Subjektiver Tatbestand Aus der vorgeworfenen Handlung ergibt sich bereits, dass der Beschuldigte diese gezielt und bewusst getätigt hat. Er hat direktvorsätzlich gehandelt. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 2 dabei aus Verlegenheit gelächelt hat. Denn daraus hat der Beschuldigte keineswegs ableiten können, diese sei zu einem körperlichen Kontakt in ihrem Intimbereich bereit. Demnach ist der subjektive Tatbestand im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB gegeben. (d) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. (e) Ergebnis Der Beschuldigte hat sich im Anklagepunkt 1 der sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Demnach erweist sich der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 1 der Anklage als fehlerhaft und ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die erwähnte Anklageziffer wegen sexueller Belästigung im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juli 2022, schuldig zu erklären. BC. Fälle 3 - 5 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (recte: Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt. Diese vorgenannten Schuldsprüche sind nicht angefochten, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I.3 S. 36 f., I.4 S. 37 ff., I.5 S. 39). III. Strafzumessung A. Allgemeines AA. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und Busse sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach dem alten, zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2017 geltenden Recht galt Folgendes: Für Strafen von weniger als sechs Monaten war grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1 StGB, aArt. 40 StGB und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 S. 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Delinquiert der Täter serienmässig, offenbart er dadurch eine grosse kriminelle Energie. Durch das Begehen einer Reihe gleichartiger Straftaten, zu welchen er sich immer wieder von Neuem entschliessen muss, offenbart er eine hartnäckige Bereitschaft kriminell zu handeln. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 213 N 563; BezGer Dielsdorf DG230005 vom 8. November 2023 E. V/1.1; vgl. ferner: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2; OGer BE SK 19 323 f. vom 14. August 2020 E. 17; BGH 5 StR 490 /00 vom 19. Dezember 2020 E. II/3). 3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden ( Mathys , a.a.O., S. 180 f. N 484 f.). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8; OGer ZH SB230369 vom 30. Januar 2024 E. V/1.1). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 4. Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2.b). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). AB. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz 1. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein schweizerisches Gericht vollendet worden und die frühere Verurteilung rechtskräftig ist (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 109 IV 89; Ackermann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 166). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz aufgrund der abstrakten Strafdrohung die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [ Mathys , a.a.O., S. 200 N 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/7.3]). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1; zum Ganzen OGer BE SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 17). Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne (Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen) bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.2; OGer SO STBER.2022.100 vom 5. Dezember 2023 E. III). B. Konkrete Strafzumessung BA. Festsetzung der Freiheitsstrafe für die mehrfache Schändung a. Strafrahmen Für die Schändung sieht das Gesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe vor (Art. 191 StGB). Obwohl der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. b. Einsatzstrafe für die erste Schändung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Beschuldigte hat das besonders schützenswerte Rechtsgut der sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 gravierend verletzt, indem er mit seinem ungeschützten Glied anal oder vaginal in sie eingedrungen ist. Aufgrund der Tat ist die Privatklägerin 1 in ihrer psychischen Gesundheit besonders beeinträchtigt worden und hat sich in eine Psychotherapie begeben müssen, die auch heute noch, über zwei Jahre nach der Schändung, andauert. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung 1. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise der Rechtsgutverletzung kann das Opferverhalten eine Rolle spielen, soweit dadurch die Hemmschwelle beim Täter vermindert und dies nicht durch andere erschwerende Umstände aufgewogen wird. Eine vorgängige Sexualbeziehung zwischen dem Täter und dem Opfer oder der Austausch von Zärtlichkeiten vor der Tat wirkt sich nicht per se strafmindernd aus. Denn unter Umständen kommt es in solchen Fällen sogar zu einer Verletzung eines Vertrauensvorschusses, die sich straferhöhend auswirkt (vgl. Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 771). 2. Nachdem die Privatklägerin 1 die Nacht in verschiedenen Bars in F. mit dem Beschuldigten verbracht hatte, hat sie dem nur flüchtig bekannten Beschuldigten vertraut und sich mit ihm in dessen Wohnung in K. begeben. Nach einer Weile hat sie dort mit dem Beschuldigten einvernehmlich geschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Danach ist sie im Bett neben dem Beschuldigten eingeschlafen. Bei dieser Situation hat der Beschuldigte zwar für die Penetration der Privatklägerin 1 keine besonderen Hindernisse überwinden müssen. Der damals 36-jährige Beschuldigte hat jedoch das ihm von der damals 20-jährigen Privatklägerin 1 entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise missbraucht, indem er mit seinem ungeschützten Penis in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Sein Vorgehen zeugt von einer beachtlichen Hemmungslosigkeit. Immerhin ist nicht davon auszugehen, dass er den Missbrauch bereits vorgängig geplant und die Privatklägerin 1 dafür gezielt zum Konsum alkoholischer Getränke und Kokain motiviert hat. Die Penetration war lediglich von kurzer Dauer. Es ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass es die Privatklägerin 1 war, die ihn, nachdem sie aufgewacht war, von der Fortsetzung seines Tuns abgehalten hat. (ac) Fazit Die objektive Tatschwere ist im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 191 StGB als eher leicht bis noch leicht anzusiedeln. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Die Motivation des Beschuldigten, seinen eigenen sexuellen Trieb zu befriedigen, ist zwar verwerflich, gleichzeitig aber ebenfalls tatbestandsimmanent. Anders als die Staatsanwaltschaft vorbringt, fällt das egoistische Handlungsmotiv des Beschuldigten folglich nicht erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Drogen haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch dieser Umstand leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. (c) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten auszugehen. (ii) Täterkomponenten (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Der heute 38-jährige Beschuldigte ist am (…) geboren. Als er 2 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Im Jahr 19jj ist sein Vater verstorben. Der Beschuldigte wuchs als Einzelkind in F. bei seiner Mutter auf (act. 37, S207). Der Beschuldigte absolvierte in F. die obligatorischen Schulen. Anschliessend besuchte er das Schul- und Sportinternat in T. . Mit 18 Jahren kehrte er nach F. zurück und durchlief ein einjähriges Praktikum beim Lebenspartner seiner Mutter. Danach begann er eine Lehre als Dachdecker, welche er allerdings im ersten Lehrjahr abbrach. In der Folge absolvierte er die Ausbildung zum Metallbauschlosser und arbeitet seither hauptsächlich im erlernten Beruf (act. 37). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (act. 37). Der Beschuldigte verdient als Metallbauschlosser in einer temporären Anstellung durchschnittlich Fr. 4'500.− bis Fr. 5'500.− pro Monat (Prot. KG S. 4). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Februar 2024 bestehen 12 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'232.40 (act. A3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2024 folgende Vorstrafen auf:
- Am 24. Juli 2013 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und Raufhandels zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2010, verurteilt.
- Am 12. April 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 700.− verurteilt. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 um ein Jahr verlängert.
- Am 5. Februar 2019 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.− verurteilt. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig. Sie zeigen jedoch die Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf. Infolgedessen ist die Strafe leicht zu erhöhen. (c) Nachtatverhalten
1. Der Beschuldigte hat keine wirkliche Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, erkennen lassen, was neutral zu gewichten ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten Ende August 2022 zur Vornahme eines HIV-Tests aufforderte, war ihm offenkundig vor allem wichtig, dass der Staat für dessen Kosten aufkommt. Schliesslich hat er sich mit der Durchführung dieses Tests bis am 12. Oktober 2022 geduldet (act. S. 99 ff.). Durch dieses egoistische Verhalten hat er das von der Privatklägerin 1 aufgrund der strapaziösen HIV- Prophylaxe und der Ungewissheit über eine mögliche Ansteckung durch Geschlechtskrankheiten erfahrene Leiden unnötig verlängert. (d) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht des Dargelegten leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um einen Monat auf 14 Monate zu erhöhen ist. (iii) Ergebnis und Strafart Für den Schuldspruch wegen der ersten Schändung resultiert eine Strafe von 14 Monaten. Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund der Strafhöhe lediglich die Freiheitsstrafe in Betracht. c. Asperation für die zweite Schändung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Wiederum ist der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis vaginal oder anal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen. Ausserdem hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 festgehalten, als sie sich bemerkbar gemacht hat, und ohne Rücksicht auf deren aktuellen und vergangenen Protest der Privatklägerin 1 unverfroren den Geschlechtsverkehr fortgesetzt. In Bezug auf die Verletzungsfolgen kann auf die auf die Erwägung III/B/BA/b/(i)/(a)/(aa) verwiesen werden. Im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 191 StGB ist die objektive Tatschwere als eher leicht bis noch leicht zu werten. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung gehandelt, was tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werten ist. Aus den in Erwägung III/B/BA/b/(i)/(b) dargelegten Gründen sind allfällige Auswirkungen eines Alkohols- und Drogenkonsums leicht zugunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen. (c) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind somit leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Ergebnis und Strafart Wiederum ist insgesamt ein eher leichtes Verschulden anzunehmen. Die erste und zweite Schändung stehen in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Angesichts dessen erscheint es als angezeigt, in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe für die zweite Schändung um 4 Monate zu erhöhen. Wie bereits gezeigt, ist für die erste Schändung zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Allein aufgrund der Strafhöhe käme zwar für die zweite Schändung eine Geldstrafe in Frage. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Schändungen zeitlich sehr nahe zueinander liegen und gegenüber dem gleichen Opfer verübt wurden. Bei einem derart engen Zusammenspiel der verschiedenen Delikte drängt es sich jedoch auf, bei allen Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Durch die kurz nach einander verübten Schändungen hat der Beschuldigte nämlich eine besondere Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Um in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, erscheint eine Freiheitsstrafe für beide Schändung erforderlich. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Vorstrafen den Beschuldigten offenkundig nicht von der Begehung der gegenständlichen Schändungen abzuhalten vermochten. Demnach ist es aus Gründen der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit erforderlich auch für die zweite Schändung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Eine solche Strafe ist überdies schuldangemessen. Der Beschuldigte ist mithin für die zweite Schändung Straftat mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu belegen. d. Gesamtergebnis Strafzumessung / Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs Für die beiden Schändungen ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen. An diese Strafe ist der vom Beschuldigten ausgestandene Freiheitsentzug von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2.1 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte noch nie wegen Sexualdelikten verurteilt wurde, kann vorliegend noch nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt zu verhängen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt die Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren mit der Begründung, dass der Beschuldigte offenbar Mühe habe, Grenzen zu akzeptieren und Frauen zu respektieren. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorstrafen sind allerdings nicht einschlägig. Der Beschuldigte ist mithin in Bezug auf Sexualdelikte Ersttäter und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr für einschlägige Delikte bestehen könnte. Demnach erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahren festzusetzen. f. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist für die mehrfache Schändung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, zu verurteilen. BB. Festsetzung der Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung
a. Einleitung Vorweg ist zu bemerken, dass – wie bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch konkret zu zeigen sein wird – das Kantonsgericht für die heute abzuurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tatzeit: 2004 bis 17. August 2022) und Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Tatzeit: 31. Januar 2023 bis 3. Februar 2023) eine Geldstrafe als angemessene Sanktion ansieht. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums, in welchem er die Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019) mitunter zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen Verurteilungen ereignet haben, liegt ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor und sind entsprechende Zusatzstrafen zu verhängen. Die Strafzumessung hat in drei Phasen zu erfolgen, nämlich vom Jahr 2004 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls am 12. April 2017, vom Erlass des ersten Strafbefehls bis zum zweiten Strafbefehl am 5. Februar 2019 und schliesslich vom Erlass des zweiten Strafbefehls bis zur Beendigung der hier durch Geldstrafen zu ahnden-den Delinquenz am 3. Februar 2023.
b. Anwendbares Recht Hinsichtlich der heute abzuurteilenden Widerhandlung gegen das Waffengesetz stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Der Beschuldigte beging diese Widerhandlung gegen das Waffengesetz zwischen dem Jahr 2004 und dem 17. August 2022. Dieses Delikt hat er somit bereits vor Inkrafttreten der genannten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 vollendet. Den rechtswidrigen Zustand durch den Besitz des Springmessers hat er über die weitere Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 aufrechterhalten. Die Beurteilung dieser Straftat erfolgt jedoch erst nach der letzten Revision vom 1. Januar 2018. Während unter dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Recht die Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Gefängnis oder Busse war, wird dieses Delikt seit dem 1. Januar 2007 mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert (aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 333 StGB bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Im Gegensatz zur Busse kann die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht ist somit insbesondere in Fällen, in welchen wie vorliegend eine rein pekuniäre Strafe in Betracht fällt, milder als das zuvor anwendbare Recht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Recht bietet sodann vorliegend keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten. Hinsichtlich der Festlegung der Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist folglich das nach dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. Januar 2018 geltende Recht massgebend. c. Erste Phase: Jahr 2004 bis 12. April 2017 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des verbotenen Besitzes eines Springmessers vom Jahr 2004 bis 12. April 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde er bereits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt. 2. Hinsichtlich des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte war zwar damals bereits vorbestraft (Verurteilung gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, (teilweise versuchter) Nötigung und Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten). Es ist jedoch zu erwarten, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötige Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf das verübte Delikt zudem schuldangemessen. Mithin ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe auszufällen. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 liegt eine gleichartige Strafe vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. (ii) Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren des Rotlichts) Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen, welche der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 12. April 2017 entspricht (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; OGer BE SK 18 197-199 vom 5. Februar 2019 E. VI/29.1.2). (iii) Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat ein verbotenes Springmesser der „(…)“ mit einer Gesamtlänge von 22 cm und einer Klingenlänge von 9 cm besessen, das er im Jahr 2004 als Geschenk erhalten hatte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinaus. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in der Zeit vom Jahr 2004 bis zum 12. April 2017 ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. (b) Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2013 kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Auch wenn es sich bei dieser Vorstrafe des Beschuldigten nicht um dasselbe Delikt wie im vorliegenden Verfahren handelt, ändert dies nichts daran, dass er unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Raufhandels vorbestraft ist und sich trotzdem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und damit erneut gegen eine dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Vorschrift verstossen hat. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Normen, was nicht unerheblich straferhöhend zu veranschlagen ist. Den Beschuldigten belastet ferner, dass er mitunter auch während der Probezeit der bedingten Entlassung aus der mit dem vorgenannten Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe delinquiert hat. Der Beschuldigte gestand, dass er das Springmesser im Jahr 2004 geschenkt bekommen und seither immer zuhause aufbewahrt habe (act. 547). Die Beweislage war jedoch insofern erdrückend, als das Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt wurde (act. 289, 523 ff.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Besitz dieses Springmessers in der Zeit von 2004 bis zum 12. April 2017 nur aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten hat erstellt werden können (act. 509), was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. (c) Ergebnis Asperation Für die vom Beschuldigten aufgrund des unberechtigten Besitzes des Springmessers in der Zeit vom Jahr 2004 bis zum 12. April 2017 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 um 4 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die obgenannte Widerhandlung gegen das Waffengesetz und beträgt somit 4 Tagessätze Geldstrafe.
d. Zweite Phase: 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des verbotenen Besitzes eines Springmessers in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt. 2. Was die Strafart betrifft, ist für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Verurteilung durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013, Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017) und überdies innerhalb der mit Strafbefehl vom 12. April 2017 angesetzten Probezeit erneut straffällig geworden ist, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Es ist indes zu erwarten, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötige Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen. Somit ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 wiederum eine Geldstrafe auszufällen. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 liegt eine gleichartige Strafe vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. (ii) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Einfuhr eines verbotenen Teleskopschlagstockes) Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist von einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen, welche der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 entspricht. (iii) Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 ein verbotenes Springmesser besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch und jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinausgegangen. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten als sehr leicht zu werten. (b) Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Vorstrafen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2013 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Auch wenn es sich bei der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013 nicht um dasselbe Delikt wie im vorliegenden Verfahren handelt, ändert dies nichts daran, dass er unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Raufhandels vorbestraft wurde und sich trotz der ausgesprochenen Vorstrafe der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und damit erneut gegen eine dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Vorschrift verstossen hat. Sein Verhalten ist nicht unerheblich straferhöhend zu gewichten. Den Beschuldigten belastet ferner, dass er überdies trotz des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und während der Probezeit für die damit ausgesprochene Geldstrafe delinquiert hat. Der Beschuldigte hat den Besitz des Springmessers eingestanden. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Beweissituation erdrückend war, ist doch das Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung aufgefunden worden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten der Besitz des Springmessers bereits für die hier interessierende Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 hat nachgewiesen werden können. Dieses Geständnis ist erheblich zugunsten des Beschuldigten zu veranschlagen. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. (c) Ergebnis Asperation Für die vom Beschuldigten aufgrund des unberechtigten Besitzes des Springmessers in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 um einen Tagessatz Geldstrafe zu asperieren. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die obgenannte Widerhandlung gegen das Waffengesetz und beträgt somit ein Tagessatz Geldstrafe.
e. Dritte Phase: 6. Februar 2019 bis 3. Februar 2023 (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis zum 17. August 2022 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in der Zeit vom 31. Januar 2023 bis 3. Februar 2023 der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht. 2. Was die Strafart betrifft, ist für den hier interessierenden Zeitraum zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Verurteilung durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013, Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019) und überdies teilweise innerhalb der mit Strafbefehlen vom 12. April 2017 und 5. Februar 2019 angesetzten Probezeit erneut und in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz einschlägig straffällig geworden ist, was gewisse Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende Freiheitsstrafe von 18 Monaten die erforderliche Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen. Demnach ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung eine Geldstrafe auszufällen. (ii) Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte kam der Aufforderung der Motorfahrzeugkontrolle zur Abgabe der Kontrollschilder seines Motorrads und Führerausweises nicht nach. Es ist zwar zu seinen Gunsten zu beachten, dass ihm gemäss dem von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt aufgrund einer längeren Ferienabwesenheit nur wenige Tage zur Verfügung standen, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Er machte jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm die Abgabe der Kontrollschilder und des Führerausweises in der verbleibenden Zeit unmöglich gewesen wäre. Das Verschulden ist im weiten Spektrum der denkbaren Fälle der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder innerhalb des breiten Strafrahmens als sehr leicht zu taxieren. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Der Beweggrund für sein Handeln war rein egoistischer Natur, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral ausfällt. (ac) Fazit Tatkomponenten Für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 7 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. (b) Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig. Die erneute Delinquenz ist leicht straferhöhend zu veranschlagen, weshalb die Strafe um einen Tagessatz Geldstrafe zu erhöhen ist. (c) Ergebnis Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist somit auf 8 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. (iii) Asperation um die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte besass in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 17. August 2022 ohne Berechtigung ein Springmesser. Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinaus. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Gesamthaft ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten als sehr leicht zu qualifizieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeiten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BB/e/(ii)/(b) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht nur mehrfach, sondern teilweise auch einschlägig vorbestraft. Er hat teilweise auch während laufender Probezeiten delinquiert. Der Beschuldigte räumte den Besitz am Springmesser ein. Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislage aufgrund dessen Auffindens in seiner Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung erdrückend war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die lange Besitzdauer dieses Springmessers lediglich aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. (c) Ergebnis Asperation Die Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch den unberechtigten Besitz eines Springmessers in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 17. August 2022 um 2 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. (iv) Ergebnis Für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung und die in der Zeit ab dem 6. Februar 2019 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen.
f. Gesamtergebnis Strafzumessung Die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 17. April 2017 (4 Tagessätze) und vom 5. Februar 2019 (1 Tagessatz) sowie die Strafe für die nach dem 6. Februar 2019 verübten Delikte (10 Tagessätze) sind zu addieren. Insgesamt ergibt sich eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019. g. Tagessatzhöhe Aufgrund der seit dem vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz bei Fr. 110.− zu belassen. h. Vollzugsart Der Beschuldigte musste bereits mehrfach zu Geldstrafen, und zwar teilweise auch wegen einschlägiger Delikte, verurteilt werden. Ausserdem delinquierte er zum Teil während laufender Probezeiten. Unter diesen Umständen muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Demnach ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen. i. Zusammenfassung und Ersatzfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.− zu verurteilen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. BC. Festsetzung der Busse für die sexuelle Belästigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
a. Strafrahmen Bei der sexuellen Belästigung (aArt. 198 StGB) und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Busse zu sanktionieren sind.
b. Einsatzstrafe für die sexuelle Belästigung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin 2 durch die flüchtige Berührung ihrer nackten Brust und durch den Griff zwischen ihre Beine in den Intimbereich kurzzeitig verletzt. Dadurch hat er ihr keine körperlichen Schmerzen zugefügt. Er hat die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern unter Ausnutzung der konkreten Situation spontan verübt. Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht zu bagatellisieren, jedoch – im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Belästigung – als grobe Grenzüberschreitung zu werten. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner eigenen (sexuellen) Bedürfnisse, mithin aus rein egoistischen Motiven, gehandelt. Dies ist dem Tatbestand immanent. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere folglich nicht zu relativieren. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii)/(a) und (b) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Dennoch zeugen diese Vorstrafen davon, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigt, wenn es darum geht, die Rechtsordnung zu respektieren. (iii) Ergebnis Einsatzstrafe Angesichts der Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Busse von Fr. 1’000.− als angemessen.
c. Asperation für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte zwischen dem 8. März 2021 und dem 26. Juni 2023 drei- bis viermal jährlich Kokain konsumiert und am 17. August 2022 11 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 2 % (± 0.5 %) zum Eigenkonsum besessen. Demnach ist die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die subjektive Tatschwere führt folglich nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/b/(ii) verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind somit leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Ergebnis Asperation Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie des Asperationsprinzips erscheint es vorliegend als angezeigt, die Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um Fr. 100.− zu erhöhen.
d. Gesamtergebnis Strafzumessung und Ersatzfreiheitsstrafe Für die sexuelle Belästigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Gesamtbusse von Fr. 1’100.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF 1. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz eines Springmessers vom Jahr 2004 bis zum 17. August 2022 fällt – zumindest teilweise – in die Probezeit der Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019. Die Vorinstanz hat es versäumt, die sich aufgrund der Vorschrift von Art. 46 StGB stellende Frage des Widerrufs der betreffenden Vorstrafen zu beurteilen. Dies bleibt nachfolgend durch das Kantonsgericht vorzunehmen. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. In Anbetracht dessen, dass mit dem vorliegenden Urteil eine erhebliche Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten ausgefällt wird, ist davon auszugehen, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Auf einen Widerruf der Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 ist folglich zu verzichten. V. Tätigkeitsverbot A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB auszusprechen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Schändung gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB um eine Katalogstraftat handle, weshalb zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten verhängt werden müsse. B. Allgemeines Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots setzt gemäss Art. 67 Abs. 4 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter wegen einer der gesetzlich erwähnten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist, wobei für die Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben wird. Das konkrete Verschulden ist daher grundsätzlich nicht massgebend und es wird auch keine negative Legalprognose vorausgesetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 S. 6159). Davon abgesehen werden kann gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB lediglich in besonders leichten Fällen, welche zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1; OGer ZH SB230417 vom 2. April 2024 E. V/2.1). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Nach Art. 67c Abs. 6 bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden (BGE 149 IV 161 E. 2.3). C. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits dargelegt, ist ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4 bis StGB beim Straftatbestand der Schändung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Verbot gegen den Beschuldigten für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen sowie mit direktem Patientenkontakt im Gesundheitsbereich anzuordnen. VI. Zivilforderungen A. Ausgangslage Die Privatklägerin 1 verlangt mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 5'905.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt, und die weitere noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei ausserdem zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.− zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Das Kantonsgericht hat somit aufgrund von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage inhaltlich zu befinden. B. Schadenersatz BA. Fehlende Aktivlegitimation hinsichtlich der von der Opferhilfe getragenen Kosten Die Opferhilfe beider Basel ist für die Kosten für die Psychotherapie der Privatklägerin bei dipl. psych. H. in der Zeit vom 10. November 2022 bis zum 24. März 2023 aufgekommen (act. S87 ff.). Der Kanton Basel-Landschaft ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich im Verfahren aber selber als Privatkläger konstituieren. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 1 im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin 1 hinsichtlich der von der Opferhilfe beider Basel übernommenen Kosten nicht aktivlegitimiert. Der Privatklägerin 1 ist denn auch gar kein Schaden entstanden, soweit die Opferhilfe beider Basel die Kosten für die Psychotherapie getragen hat. Das geltend gemachte Schadenersatzbegehren betreffend die durch die Opferhilfe beider Basel übernommenen Psychotherapiekosten ist mangels Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 abzuweisen (vgl. OGer ZH SB210585 vom 13. Dezember 2022 E. IV; OGer AG SST.2023.33 vom 11. Januar 2024 E. 7.1). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich mithin insoweit als fehlerhaft, als er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 betreffend die von der Opferhilfe beider Basel getragenen Psychotherapiekosten auf den Zivilweg verwiesen hat. BB. Allgemeines 1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1; BGer 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2). 2. Zum Schaden gehört im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Vom Verzugszins unterscheidet sich der Schadenszins vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers, nicht voraussetzt (BGE 122 III 53 E. 4a/b; 131 III 12 E. 9.1). Der Zinssatz beträgt 5 % (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 122 III 53 E. 4b). BC. Konkrete Beurteilung Für im Jahr 2022 infolge der mehrfachen Schändung angefallene Spital- und Apothekerkosten wurden der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 3’853.30 in Rechnung gestellt (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2022 bei ihrer Krankenkasse, der R. Kranken-Versicherung AG (fortan: Krankenkasse), eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.− und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den darüber liegenden Fr. 346.85, ausmachend Fr. 34.65, sowie nicht versicherte Leistungen von Fr. 1006.45 (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.), d.h. somit total Fr. 3'541.10 zu tragen. Für im Jahr 2023 infolge der mehrfachen Schändung entstandene Spital-, Psychotherapie- und Apothekerkosten wurden der Privatklägerin 1 total Fr. 4’524.40 fakturiert (act. S63 ff., S69 ff., S75ff., S81 ff., S445 ff., S. 447 ff., S451 ff., S453 ff., S459 ff., S465 ff., S471 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2023 bei ihrer Krankenkasse eine Jahresfranchise von Fr. 300.− und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den darüber liegenden Fr. 4224.40, ausmachend Fr. 422.40 (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.), d.h. somit insgesamt Fr. 722.40 zu tragen. Für im Jahr 2024 infolge der mehrfachen Schändung angefallene Psychotherapiekosten wurden der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 596.− in Rechnung gestellt (act. S471 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2023 bei ihrer Krankenkasse im Zusammenhang mit den vorgenannten Kosten einen Anteil an der Jahresfranchise von Fr. 207.30 und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den über der Franchise liegenden Betrag von Fr. 388.70, ausmachend Fr. 38.85 (act. S43 ff., S49 ff., S57 ff.), d.h. somit total Fr. 246.15 zu tragen. Die von der Privatklägerin 1 aufgewendeten Kosten von insgesamt Fr. 4'509.65 (Fr. 3'541.10 + Fr. 722.40 + Fr. 246.15) sind im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. August 2022, konkret der mehrfachen Schändung, entstanden; die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs sind zu bejahen. Der Beschuldigte ist folglich im Umfang von Fr. 4'509.65 gegenüber der Privatklägerin 1 schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzsumme ist ab dem mittleren Verfall, ab dem 31. Dezember 2022, zu 5 % zu verzinsen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von Fr. 4'509.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die von der Privatklägerin 1 vorbehaltene Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen. C. Genugtuung CA. Allgemeines Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Ist eine Genugtuung zuzusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). CB. Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 durch die mehrfache Schändung in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen Integrität verletzt. Durch sein Verhalten hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Privatklägerin 1 hat daher einen Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung. 2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 kurz nacheinander zweimal geschändet, indem er mit seinem ungeschützten Penis sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen ist. Die Privatklägerin 1 musste sich danach in eine psychotherapeutische Therapie begeben. Auch heute, über zwei Jahre nach den Taten, dauert diese Behandlung noch an (act. S173, Prot. KG S. 19). Die Privatklägerin 1 musste sich überdies einer mehrwöchigen HIV-Prophylaxe unterziehen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Kantonsgericht eine Genugtuung von Fr. 3‘000.− als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3‘000.− zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2022 an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 2. Vorliegend fällt auf, dass die Privatklägerin 1 hinsichtlich der Kostenverlegung den Antrag „unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz“ stellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach Art. 423 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben. Eine spezielle Regelung, um kostenverursachende Angehörige von Strafbehörden persönlich, einzelne Amtsstellen oder die Vorinstanz mit Kosten etc. zu belasten, enthält die StPO nicht (vgl. Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 417 N 4). Hieraus folgt, dass, soweit die Privatklägerin 1 mit ihrer Berufung erfolgreich ist, die Verfahrenskosten nicht der Vorinstanz auferlegt werden können, sondern nach den oben dargestellten Grundsätzen zu verlegen sind. b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird im Anklagepunkt 1 wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen. Ausserdem erfolgt im Anklagepunkt 2 ein Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung. Mit Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erfolgt zwar ein Freispruch. Dieser Freispruch erfolgt indes einzig, weil das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt rechtlich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft. Diese Vorwürfe basieren aber auf demselben Anklagesachverhalt. Da in Bezug auf den Anklagepunkt 2 ein einheitlicher Sachkomplex vorliegt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Anklagepunkts notwendig waren, mithin die Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung keiner zusätzlichen Untersuchungshandlungen bedurften, sind dem Beschuldigten insoweit die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses vollumfänglich aufzuerlegen. Im Weiteren werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung bestätigt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen freigesprochen und das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt wird. Vor diesem Hintergrund folgt, dass der Beschuldigte weitestgehend schuldig gesprochen wird. Daher erscheint es als angezeigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 20'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'358.− und der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−) dem Beschuldigten im Umfang von 95 % aufzuerlegen und im Umfang von 5 % auf die Staatskasse zu nehmen. AB. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege
a. Allgemeines Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den gleichen Voraussetzungen zurückfordern wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO; BGer 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3; OGer ZH SB220036 vom 13. Oktober 2023 E. IX).
b. Konkrete Beurteilung
1. In Anbetracht dessen, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 95 % auferlegt werden, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 95 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. In Bezug auf die Anträge der Privatklägerin 1 erscheint der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zu 90 % als unterliegend. Infolgedessen ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4).
b. Konkrete Beurteilung Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 12'200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 12'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte im Anklagepunkt 2 wegen mehrfacher Schändung und im Anklagepunkt 1 wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen, die auszusprechende Strafe erhöht und dem Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auferlegt wird. Die Privatklägerin 1 erwirkt mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte wegen zusätzlicher Vorwürfe schuldig gesprochen sowie ihr Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen wird. Mit ihrem Schadenersatzbegehren dringt sie jedoch nicht vollständig durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 99 % aufzuerlegen und im Umfang von 1 % auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung
a. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten (i) Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Advokat Ozan Polatli stellt mit Rechnung vom 28. Oktober 2024 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 26. März 2024 bis zum 15. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 1'686.10 in Rechnung (7.67 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 26.40, MWST Fr. 126.34). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt. 2.1.1 Für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldungen und -erklärungen, des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, und der kantonsgerichtlichen Verfügungen, das Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Kantonsgericht werden 5,58 Stunden fakturiert (26.03.2024 Lesen der Berufungsanmeldungen der Staatsanwaltschaft und Privatklägerin; E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 11.04.2024 Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, Brief an den Beschuldigten 150 Min.; 10.05.2024 Lesen der Berufungserklärungen, Telefon an den Beschuldigten, Brief an das Kantonsgericht 30 Min.; 11.06.2024 Lesen diverser Verfügungen des Kantonsgerichts, E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 04.07.2024 Lesen der Verfügung des Kantonsgerichts inkl. der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft 45 Min.; 16.07.2024 Lesen der Verfügung des Kantonsgerichts 5 Min.; 30.07.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 15 Min.; 31.07.2024 Studium des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, 30 Min.; 07.08.2024 Kurzbrief an das Kantonsgericht, E-Mail vom / an den Beschuldigten 15 Min.; 13.09.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 5 Min). 2.1.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der (ehemalige) amtliche Verteidiger aufgrund seiner bisherigen Verteidigungstätigkeit für den Beschuldigten bereits mit dem Verfahren vertraut war, der Beschuldigte keine Berufung erhob und dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für die Nachbesprechung ein Zeitaufwand von einer halben Stunde vergütet worden ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht, dass der notwendige Aufwand für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2024, der Berufungsanmeldung der Privatklägerin 1 vom 18. März 2024, der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024, der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 vom 17. April 2024, der Präzisierung der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 vom 25. April 2024, der begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2024, des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, vom 2. Februar 2024 und der kantonsgerichtlichen Verfügungen sowie das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Kantonsgericht überschaubar war, ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 5,58 Stunden klar zu hoch ausgefallen. Es erscheint vielmehr als angezeigt, dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den vorgenannten Arbeiten einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu entschädigen. 2.2.1 Für Eingaben des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung werden 2,08 Stunden fakturiert (17.09.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 20.09.2024 Brief an das Kantonsgericht 20 Min.; 20.09.2024 Lesen der Eingabe von Rechtsanwältin Schneeberger, Brief an das Kantonsgericht 20 Min.; 11.10.2024 E-Mail von / an Rechtsanwältin Schneeberger 15 Min.; 14.10.2024 Telefon von der Mutter des Beschuldigten 20 Min.; 15.10.2024 E-Mail von / an Rechtsanwältin Schneeberger, Brief an das Bundesgericht 30 Min.). 2.2.2 Im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung lässt sich kein wesentlicher Aufwand ausmachen, hat sich doch der amtliche Verteidiger dem Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht widersetzt und ist die betreffende Korrespondenz kurzgehalten. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb das Telefonat mit der Mutter des Beschuldigten notwendig gewesen sein soll. Unter den dargestellten Umständen erscheint für die im Kontext mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung stehenden Bemühungen des amtlichen Verteidigers lediglich ein Arbeitsaufwand von einer Stunde als angemessen. 2.2.3 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Ozan Polatli ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 600.−. Ausserdem sind ihm die Auslagen von Fr. 26.40 zu vergüten. Im Weiteren ist ihm die Mehrwertsteuer von Fr. 50.75 zu ersetzen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Advokat Ozan Polatli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 677.15 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. b. Entschädigung der Wahlverteidigerin des Beschuldigten Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten erscheint es als angemessen, seiner Wahlverteidigung, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. c. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 (i) Allgemeines 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft ist nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO diesfalls keine Anwendung findet. Denn wurde der Privatklägerschaft ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und musste sie daher nicht selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO (BGer 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.3; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1; 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). (ii) Konkrete Beurteilung Advokatin Dominique Anwander macht als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Rechnung vom 28. Oktober 2024 für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 18. März 2024 bis zum 24. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 1'081.− geltend (5 Std. à Fr. 200.−, MWST Fr. 81.−). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zudem sind der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 von 6,25 Stunden à je Fr. 200.− und die darauf anfallende Mehrwertsteuer von Fr. 101.25 zu vergüten. Demzufolge ist Advokatin Dominique Anwander für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'432.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. BC. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege 1. In Anbetracht dessen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 99 % auferlegt werden, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 99 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. In Bezug auf die Anträge der Privatklägerin 1 erscheint der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu 90 % als unterliegend. Infolgedessen ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft (vgl. OGer ZH SB220505 vom 1. November 2023 E. II/2). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2).
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 2. Vorliegend fällt auf, dass die Privatklägerin 1 hinsichtlich der Kostenverlegung den Antrag „unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz“ stellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach Art. 423 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben. Eine spezielle Regelung, um kostenverursachende Angehörige von Strafbehörden persönlich, einzelne Amtsstellen oder die Vorinstanz mit Kosten etc. zu belasten, enthält die StPO nicht (vgl. Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 417 N 4). Hieraus folgt, dass, soweit die Privatklägerin 1 mit ihrer Berufung erfolgreich ist, die Verfahrenskosten nicht der Vorinstanz auferlegt werden können, sondern nach den oben dargestellten Grundsätzen zu verlegen sind. b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird im Anklagepunkt 1 wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen. Ausserdem erfolgt im Anklagepunkt 2 ein Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung. Mit Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erfolgt zwar ein Freispruch. Dieser Freispruch erfolgt indes einzig, weil das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt rechtlich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft. Diese Vorwürfe basieren aber auf demselben Anklagesachverhalt. Da in Bezug auf den Anklagepunkt 2 ein einheitlicher Sachkomplex vorliegt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Anklagepunkts notwendig waren, mithin die Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung keiner zusätzlichen Untersuchungshandlungen bedurften, sind dem Beschuldigten insoweit die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses vollumfänglich aufzuerlegen. Im Weiteren werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung bestätigt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen freigesprochen und das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt wird. Vor diesem Hintergrund folgt, dass der Beschuldigte weitestgehend schuldig gesprochen wird. Daher erscheint es als angezeigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 20'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'358.− und der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−) dem Beschuldigten im Umfang von 95 % aufzuerlegen und im Umfang von 5 % auf die Staatskasse zu nehmen. AB. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege
a. Allgemeines Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den gleichen Voraussetzungen zurückfordern wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO; BGer 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3; OGer ZH SB220036 vom 13. Oktober 2023 E. IX).
b. Konkrete Beurteilung
1. In Anbetracht dessen, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 95 % auferlegt werden, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 95 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. In Bezug auf die Anträge der Privatklägerin 1 erscheint der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zu 90 % als unterliegend. Infolgedessen ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4).
b. Konkrete Beurteilung Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 12'200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 12'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte im Anklagepunkt 2 wegen mehrfacher Schändung und im Anklagepunkt 1 wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen, die auszusprechende Strafe erhöht und dem Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auferlegt wird. Die Privatklägerin 1 erwirkt mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte wegen zusätzlicher Vorwürfe schuldig gesprochen sowie ihr Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen wird. Mit ihrem Schadenersatzbegehren dringt sie jedoch nicht vollständig durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 99 % aufzuerlegen und im Umfang von 1 % auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung
a. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten (i) Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Advokat Ozan Polatli stellt mit Rechnung vom 28. Oktober 2024 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 26. März 2024 bis zum 15. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 1'686.10 in Rechnung (7.67 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 26.40, MWST Fr. 126.34). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt.
E. 1.3 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BStGer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 4.1.1; OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II/5; Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70).
E. 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 1.5.1 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; OGer ZH SB230236 vom 28. Februar 2024 E. III/3.7). 1.5.2 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine sorgfältige Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen), eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der belastenden Aussage (Aussagegenese), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; Odebralski , Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren, 2024, S. 51 ff.). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2).
E. 1.4.1 und E. 1.4.2). 2. In subjektiver Hinsicht verlangt aArt. 198 Abs. 1 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.2; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). (iii) Subsumption (a) Strafantrag Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin 2 vom 19. September 2022 zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (act. 203 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I/1/1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). (b) Objektiver Tatbestand Als sich die Privatklägerin 2 aufgrund der Strömung am Fährsteg festhalten musste, hat der Beschuldigte unter Ausnützung dieser Situation sie zunächst unvermittelt an den Brüsten berührt und ihr anschliessend unvermittelt von vorne zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst. Diese Berührungen und körperlichen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten haben nach dem äusseren Erscheinungsbild ohne jede Frage sexuelle Bedeutung. Dieses Verhalten kommt einer qualifiziert unerwünschten Annäherung sexueller Art im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB gleich. Dieser sexuelle Bezug der Handlung zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschuldigte unmittelbar vor diesen körperlichen Berührungen die fraglichen Bemerkungen über die Brüste der Privatklägerin 2 geäussert hatte („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“). Eine Einwilligung oder Einladung zu dieser Handlung seitens der Privatklägerin 2 ist nicht vorhanden. Daran vermag sich nichts zu ändern, dass sie aus Verlegenheit gelächelt hat, was – auch für den Beschuldigten erkennbar – der Peinlichkeit der Situation geschuldet war. Fest steht jedenfalls, dass die Handlungen gegenüber der Privatklägerin 2 jeweils rasch und ohne Vorwarnung erfolgt sind. Eine Möglichkeit, sich dieser zu entziehen, hat nicht bestanden. Damit ist der objektive Tatbestand im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB erfüllt. (c) Subjektiver Tatbestand Aus der vorgeworfenen Handlung ergibt sich bereits, dass der Beschuldigte diese gezielt und bewusst getätigt hat. Er hat direktvorsätzlich gehandelt. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 2 dabei aus Verlegenheit gelächelt hat. Denn daraus hat der Beschuldigte keineswegs ableiten können, diese sei zu einem körperlichen Kontakt in ihrem Intimbereich bereit. Demnach ist der subjektive Tatbestand im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB gegeben. (d) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. (e) Ergebnis Der Beschuldigte hat sich im Anklagepunkt 1 der sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Demnach erweist sich der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 1 der Anklage als fehlerhaft und ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die erwähnte Anklageziffer wegen sexueller Belästigung im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juli 2022, schuldig zu erklären. BC. Fälle 3 - 5 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (recte: Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt. Diese vorgenannten Schuldsprüche sind nicht angefochten, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I.3 S. 36 f., I.4 S. 37 ff., I.5 S. 39). III. Strafzumessung A. Allgemeines AA. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und Busse sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach dem alten, zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2017 geltenden Recht galt Folgendes: Für Strafen von weniger als sechs Monaten war grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1 StGB, aArt. 40 StGB und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 S. 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Delinquiert der Täter serienmässig, offenbart er dadurch eine grosse kriminelle Energie. Durch das Begehen einer Reihe gleichartiger Straftaten, zu welchen er sich immer wieder von Neuem entschliessen muss, offenbart er eine hartnäckige Bereitschaft kriminell zu handeln. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 213 N 563; BezGer Dielsdorf DG230005 vom 8. November 2023 E. V/1.1; vgl. ferner: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2; OGer BE SK 19 323 f. vom 14. August 2020 E. 17; BGH 5 StR 490 /00 vom 19. Dezember 2020 E. II/3). 3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden ( Mathys , a.a.O., S. 180 f. N 484 f.). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8; OGer ZH SB230369 vom 30. Januar 2024 E. V/1.1). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 4. Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2.b). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). AB. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz 1. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein schweizerisches Gericht vollendet worden und die frühere Verurteilung rechtskräftig ist (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 109 IV 89; Ackermann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 166). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz aufgrund der abstrakten Strafdrohung die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [ Mathys , a.a.O., S. 200 N 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/7.3]). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1; zum Ganzen OGer BE SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 17). Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne (Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen) bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.2; OGer SO STBER.2022.100 vom 5. Dezember 2023 E. III). B. Konkrete Strafzumessung BA. Festsetzung der Freiheitsstrafe für die mehrfache Schändung a. Strafrahmen Für die Schändung sieht das Gesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe vor (Art. 191 StGB). Obwohl der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. b. Einsatzstrafe für die erste Schändung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Beschuldigte hat das besonders schützenswerte Rechtsgut der sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 gravierend verletzt, indem er mit seinem ungeschützten Glied anal oder vaginal in sie eingedrungen ist. Aufgrund der Tat ist die Privatklägerin 1 in ihrer psychischen Gesundheit besonders beeinträchtigt worden und hat sich in eine Psychotherapie begeben müssen, die auch heute noch, über zwei Jahre nach der Schändung, andauert. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung 1. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise der Rechtsgutverletzung kann das Opferverhalten eine Rolle spielen, soweit dadurch die Hemmschwelle beim Täter vermindert und dies nicht durch andere erschwerende Umstände aufgewogen wird. Eine vorgängige Sexualbeziehung zwischen dem Täter und dem Opfer oder der Austausch von Zärtlichkeiten vor der Tat wirkt sich nicht per se strafmindernd aus. Denn unter Umständen kommt es in solchen Fällen sogar zu einer Verletzung eines Vertrauensvorschusses, die sich straferhöhend auswirkt (vgl. Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 771). 2. Nachdem die Privatklägerin 1 die Nacht in verschiedenen Bars in F. mit dem Beschuldigten verbracht hatte, hat sie dem nur flüchtig bekannten Beschuldigten vertraut und sich mit ihm in dessen Wohnung in K. begeben. Nach einer Weile hat sie dort mit dem Beschuldigten einvernehmlich geschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Danach ist sie im Bett neben dem Beschuldigten eingeschlafen. Bei dieser Situation hat der Beschuldigte zwar für die Penetration der Privatklägerin 1 keine besonderen Hindernisse überwinden müssen. Der damals 36-jährige Beschuldigte hat jedoch das ihm von der damals 20-jährigen Privatklägerin 1 entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise missbraucht, indem er mit seinem ungeschützten Penis in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Sein Vorgehen zeugt von einer beachtlichen Hemmungslosigkeit. Immerhin ist nicht davon auszugehen, dass er den Missbrauch bereits vorgängig geplant und die Privatklägerin 1 dafür gezielt zum Konsum alkoholischer Getränke und Kokain motiviert hat. Die Penetration war lediglich von kurzer Dauer. Es ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass es die Privatklägerin 1 war, die ihn, nachdem sie aufgewacht war, von der Fortsetzung seines Tuns abgehalten hat. (ac) Fazit Die objektive Tatschwere ist im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 191 StGB als eher leicht bis noch leicht anzusiedeln. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Die Motivation des Beschuldigten, seinen eigenen sexuellen Trieb zu befriedigen, ist zwar verwerflich, gleichzeitig aber ebenfalls tatbestandsimmanent. Anders als die Staatsanwaltschaft vorbringt, fällt das egoistische Handlungsmotiv des Beschuldigten folglich nicht erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Drogen haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch dieser Umstand leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. (c) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten auszugehen. (ii) Täterkomponenten (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Der heute 38-jährige Beschuldigte ist am (…) geboren. Als er 2 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Im Jahr 19jj ist sein Vater verstorben. Der Beschuldigte wuchs als Einzelkind in F. bei seiner Mutter auf (act. 37, S207). Der Beschuldigte absolvierte in F. die obligatorischen Schulen. Anschliessend besuchte er das Schul- und Sportinternat in T. . Mit 18 Jahren kehrte er nach F. zurück und durchlief ein einjähriges Praktikum beim Lebenspartner seiner Mutter. Danach begann er eine Lehre als Dachdecker, welche er allerdings im ersten Lehrjahr abbrach. In der Folge absolvierte er die Ausbildung zum Metallbauschlosser und arbeitet seither hauptsächlich im erlernten Beruf (act. 37). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (act. 37). Der Beschuldigte verdient als Metallbauschlosser in einer temporären Anstellung durchschnittlich Fr. 4'500.− bis Fr. 5'500.− pro Monat (Prot. KG S. 4). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Februar 2024 bestehen 12 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'232.40 (act. A3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2024 folgende Vorstrafen auf:
- Am 24. Juli 2013 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und Raufhandels zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2010, verurteilt.
- Am 12. April 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 700.− verurteilt. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 um ein Jahr verlängert.
- Am 5. Februar 2019 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.− verurteilt. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig. Sie zeigen jedoch die Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf. Infolgedessen ist die Strafe leicht zu erhöhen. (c) Nachtatverhalten
1. Der Beschuldigte hat keine wirkliche Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, erkennen lassen, was neutral zu gewichten ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten Ende August 2022 zur Vornahme eines HIV-Tests aufforderte, war ihm offenkundig vor allem wichtig, dass der Staat für dessen Kosten aufkommt. Schliesslich hat er sich mit der Durchführung dieses Tests bis am 12. Oktober 2022 geduldet (act. S. 99 ff.). Durch dieses egoistische Verhalten hat er das von der Privatklägerin 1 aufgrund der strapaziösen HIV- Prophylaxe und der Ungewissheit über eine mögliche Ansteckung durch Geschlechtskrankheiten erfahrene Leiden unnötig verlängert. (d) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht des Dargelegten leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um einen Monat auf 14 Monate zu erhöhen ist. (iii) Ergebnis und Strafart Für den Schuldspruch wegen der ersten Schändung resultiert eine Strafe von 14 Monaten. Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund der Strafhöhe lediglich die Freiheitsstrafe in Betracht. c. Asperation für die zweite Schändung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Wiederum ist der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis vaginal oder anal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen. Ausserdem hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 festgehalten, als sie sich bemerkbar gemacht hat, und ohne Rücksicht auf deren aktuellen und vergangenen Protest der Privatklägerin 1 unverfroren den Geschlechtsverkehr fortgesetzt. In Bezug auf die Verletzungsfolgen kann auf die auf die Erwägung III/B/BA/b/(i)/(a)/(aa) verwiesen werden. Im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 191 StGB ist die objektive Tatschwere als eher leicht bis noch leicht zu werten. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung gehandelt, was tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werten ist. Aus den in Erwägung III/B/BA/b/(i)/(b) dargelegten Gründen sind allfällige Auswirkungen eines Alkohols- und Drogenkonsums leicht zugunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen. (c) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind somit leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Ergebnis und Strafart Wiederum ist insgesamt ein eher leichtes Verschulden anzunehmen. Die erste und zweite Schändung stehen in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Angesichts dessen erscheint es als angezeigt, in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe für die zweite Schändung um 4 Monate zu erhöhen. Wie bereits gezeigt, ist für die erste Schändung zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Allein aufgrund der Strafhöhe käme zwar für die zweite Schändung eine Geldstrafe in Frage. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Schändungen zeitlich sehr nahe zueinander liegen und gegenüber dem gleichen Opfer verübt wurden. Bei einem derart engen Zusammenspiel der verschiedenen Delikte drängt es sich jedoch auf, bei allen Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Durch die kurz nach einander verübten Schändungen hat der Beschuldigte nämlich eine besondere Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Um in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, erscheint eine Freiheitsstrafe für beide Schändung erforderlich. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Vorstrafen den Beschuldigten offenkundig nicht von der Begehung der gegenständlichen Schändungen abzuhalten vermochten. Demnach ist es aus Gründen der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit erforderlich auch für die zweite Schändung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Eine solche Strafe ist überdies schuldangemessen. Der Beschuldigte ist mithin für die zweite Schändung Straftat mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu belegen. d. Gesamtergebnis Strafzumessung / Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs Für die beiden Schändungen ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen. An diese Strafe ist der vom Beschuldigten ausgestandene Freiheitsentzug von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
E. 2 Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 191 StGB in Kraft getreten. Der das Opfer stigmatisierende Randtitel „Schändung“ ist in die neutrale Formulierung „Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person“ abgeändert worden. In Art. 191 StGB ist ausserdem die Passage „in Kenntnis ihres Zustandes“ gestrichen worden. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass der Täter die Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen. Es geht somit darum, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich handeln muss. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.7.1 und 3.7.2). Demnach ist der Tatbestand von Art. 191 StGB inhaltlich nicht geändert worden. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Demnach erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
E. 2.1 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte noch nie wegen Sexualdelikten verurteilt wurde, kann vorliegend noch nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt zu verhängen.
E. 2.1.1 Für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldungen und -erklärungen, des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, und der kantonsgerichtlichen Verfügungen, das Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Kantonsgericht werden 5,58 Stunden fakturiert (26.03.2024 Lesen der Berufungsanmeldungen der Staatsanwaltschaft und Privatklägerin; E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 11.04.2024 Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, Brief an den Beschuldigten 150 Min.; 10.05.2024 Lesen der Berufungserklärungen, Telefon an den Beschuldigten, Brief an das Kantonsgericht 30 Min.; 11.06.2024 Lesen diverser Verfügungen des Kantonsgerichts, E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 04.07.2024 Lesen der Verfügung des Kantonsgerichts inkl. der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft 45 Min.; 16.07.2024 Lesen der Verfügung des Kantonsgerichts 5 Min.; 30.07.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 15 Min.; 31.07.2024 Studium des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, 30 Min.; 07.08.2024 Kurzbrief an das Kantonsgericht, E-Mail vom / an den Beschuldigten 15 Min.; 13.09.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 5 Min).
E. 2.1.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der (ehemalige) amtliche Verteidiger aufgrund seiner bisherigen Verteidigungstätigkeit für den Beschuldigten bereits mit dem Verfahren vertraut war, der Beschuldigte keine Berufung erhob und dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für die Nachbesprechung ein Zeitaufwand von einer halben Stunde vergütet worden ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht, dass der notwendige Aufwand für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2024, der Berufungsanmeldung der Privatklägerin 1 vom 18. März 2024, der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024, der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 vom 17. April 2024, der Präzisierung der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 vom 25. April 2024, der begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2024, des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, vom 2. Februar 2024 und der kantonsgerichtlichen Verfügungen sowie das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Kantonsgericht überschaubar war, ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 5,58 Stunden klar zu hoch ausgefallen. Es erscheint vielmehr als angezeigt, dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den vorgenannten Arbeiten einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu entschädigen.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt die Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren mit der Begründung, dass der Beschuldigte offenbar Mühe habe, Grenzen zu akzeptieren und Frauen zu respektieren. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorstrafen sind allerdings nicht einschlägig. Der Beschuldigte ist mithin in Bezug auf Sexualdelikte Ersttäter und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr für einschlägige Delikte bestehen könnte. Demnach erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahren festzusetzen. f. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist für die mehrfache Schändung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, zu verurteilen. BB. Festsetzung der Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung
a. Einleitung Vorweg ist zu bemerken, dass – wie bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch konkret zu zeigen sein wird – das Kantonsgericht für die heute abzuurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tatzeit: 2004 bis 17. August 2022) und Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Tatzeit: 31. Januar 2023 bis 3. Februar 2023) eine Geldstrafe als angemessene Sanktion ansieht. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums, in welchem er die Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019) mitunter zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen Verurteilungen ereignet haben, liegt ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor und sind entsprechende Zusatzstrafen zu verhängen. Die Strafzumessung hat in drei Phasen zu erfolgen, nämlich vom Jahr 2004 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls am 12. April 2017, vom Erlass des ersten Strafbefehls bis zum zweiten Strafbefehl am 5. Februar 2019 und schliesslich vom Erlass des zweiten Strafbefehls bis zur Beendigung der hier durch Geldstrafen zu ahnden-den Delinquenz am 3. Februar 2023.
b. Anwendbares Recht Hinsichtlich der heute abzuurteilenden Widerhandlung gegen das Waffengesetz stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Der Beschuldigte beging diese Widerhandlung gegen das Waffengesetz zwischen dem Jahr 2004 und dem 17. August 2022. Dieses Delikt hat er somit bereits vor Inkrafttreten der genannten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 vollendet. Den rechtswidrigen Zustand durch den Besitz des Springmessers hat er über die weitere Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 aufrechterhalten. Die Beurteilung dieser Straftat erfolgt jedoch erst nach der letzten Revision vom 1. Januar 2018. Während unter dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Recht die Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Gefängnis oder Busse war, wird dieses Delikt seit dem 1. Januar 2007 mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert (aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 333 StGB bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Im Gegensatz zur Busse kann die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht ist somit insbesondere in Fällen, in welchen wie vorliegend eine rein pekuniäre Strafe in Betracht fällt, milder als das zuvor anwendbare Recht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Recht bietet sodann vorliegend keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten. Hinsichtlich der Festlegung der Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist folglich das nach dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. Januar 2018 geltende Recht massgebend. c. Erste Phase: Jahr 2004 bis 12. April 2017 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des verbotenen Besitzes eines Springmessers vom Jahr 2004 bis 12. April 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde er bereits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt. 2. Hinsichtlich des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte war zwar damals bereits vorbestraft (Verurteilung gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, (teilweise versuchter) Nötigung und Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten). Es ist jedoch zu erwarten, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötige Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf das verübte Delikt zudem schuldangemessen. Mithin ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe auszufällen. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 liegt eine gleichartige Strafe vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. (ii) Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren des Rotlichts) Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen, welche der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 12. April 2017 entspricht (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; OGer BE SK 18 197-199 vom 5. Februar 2019 E. VI/29.1.2). (iii) Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat ein verbotenes Springmesser der „(…)“ mit einer Gesamtlänge von 22 cm und einer Klingenlänge von 9 cm besessen, das er im Jahr 2004 als Geschenk erhalten hatte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinaus. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in der Zeit vom Jahr 2004 bis zum 12. April 2017 ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. (b) Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2013 kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Auch wenn es sich bei dieser Vorstrafe des Beschuldigten nicht um dasselbe Delikt wie im vorliegenden Verfahren handelt, ändert dies nichts daran, dass er unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Raufhandels vorbestraft ist und sich trotzdem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und damit erneut gegen eine dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Vorschrift verstossen hat. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Normen, was nicht unerheblich straferhöhend zu veranschlagen ist. Den Beschuldigten belastet ferner, dass er mitunter auch während der Probezeit der bedingten Entlassung aus der mit dem vorgenannten Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe delinquiert hat. Der Beschuldigte gestand, dass er das Springmesser im Jahr 2004 geschenkt bekommen und seither immer zuhause aufbewahrt habe (act. 547). Die Beweislage war jedoch insofern erdrückend, als das Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt wurde (act. 289, 523 ff.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Besitz dieses Springmessers in der Zeit von 2004 bis zum 12. April 2017 nur aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten hat erstellt werden können (act. 509), was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. (c) Ergebnis Asperation Für die vom Beschuldigten aufgrund des unberechtigten Besitzes des Springmessers in der Zeit vom Jahr 2004 bis zum 12. April 2017 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 um 4 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die obgenannte Widerhandlung gegen das Waffengesetz und beträgt somit 4 Tagessätze Geldstrafe.
d. Zweite Phase: 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des verbotenen Besitzes eines Springmessers in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt. 2. Was die Strafart betrifft, ist für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Verurteilung durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013, Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017) und überdies innerhalb der mit Strafbefehl vom 12. April 2017 angesetzten Probezeit erneut straffällig geworden ist, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Es ist indes zu erwarten, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötige Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen. Somit ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 wiederum eine Geldstrafe auszufällen. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 liegt eine gleichartige Strafe vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. (ii) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Einfuhr eines verbotenen Teleskopschlagstockes) Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist von einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen, welche der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 entspricht. (iii) Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 ein verbotenes Springmesser besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch und jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinausgegangen. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten als sehr leicht zu werten. (b) Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Vorstrafen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2013 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Auch wenn es sich bei der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013 nicht um dasselbe Delikt wie im vorliegenden Verfahren handelt, ändert dies nichts daran, dass er unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Raufhandels vorbestraft wurde und sich trotz der ausgesprochenen Vorstrafe der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und damit erneut gegen eine dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Vorschrift verstossen hat. Sein Verhalten ist nicht unerheblich straferhöhend zu gewichten. Den Beschuldigten belastet ferner, dass er überdies trotz des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und während der Probezeit für die damit ausgesprochene Geldstrafe delinquiert hat. Der Beschuldigte hat den Besitz des Springmessers eingestanden. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Beweissituation erdrückend war, ist doch das Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung aufgefunden worden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten der Besitz des Springmessers bereits für die hier interessierende Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 hat nachgewiesen werden können. Dieses Geständnis ist erheblich zugunsten des Beschuldigten zu veranschlagen. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. (c) Ergebnis Asperation Für die vom Beschuldigten aufgrund des unberechtigten Besitzes des Springmessers in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 um einen Tagessatz Geldstrafe zu asperieren. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die obgenannte Widerhandlung gegen das Waffengesetz und beträgt somit ein Tagessatz Geldstrafe.
e. Dritte Phase: 6. Februar 2019 bis 3. Februar 2023 (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis zum 17. August 2022 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in der Zeit vom 31. Januar 2023 bis 3. Februar 2023 der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht. 2. Was die Strafart betrifft, ist für den hier interessierenden Zeitraum zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Verurteilung durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013, Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019) und überdies teilweise innerhalb der mit Strafbefehlen vom 12. April 2017 und 5. Februar 2019 angesetzten Probezeit erneut und in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz einschlägig straffällig geworden ist, was gewisse Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende Freiheitsstrafe von 18 Monaten die erforderliche Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen. Demnach ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung eine Geldstrafe auszufällen. (ii) Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte kam der Aufforderung der Motorfahrzeugkontrolle zur Abgabe der Kontrollschilder seines Motorrads und Führerausweises nicht nach. Es ist zwar zu seinen Gunsten zu beachten, dass ihm gemäss dem von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt aufgrund einer längeren Ferienabwesenheit nur wenige Tage zur Verfügung standen, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Er machte jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm die Abgabe der Kontrollschilder und des Führerausweises in der verbleibenden Zeit unmöglich gewesen wäre. Das Verschulden ist im weiten Spektrum der denkbaren Fälle der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder innerhalb des breiten Strafrahmens als sehr leicht zu taxieren. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Der Beweggrund für sein Handeln war rein egoistischer Natur, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral ausfällt. (ac) Fazit Tatkomponenten Für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 7 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. (b) Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig. Die erneute Delinquenz ist leicht straferhöhend zu veranschlagen, weshalb die Strafe um einen Tagessatz Geldstrafe zu erhöhen ist. (c) Ergebnis Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist somit auf 8 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. (iii) Asperation um die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte besass in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 17. August 2022 ohne Berechtigung ein Springmesser. Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinaus. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Gesamthaft ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten als sehr leicht zu qualifizieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeiten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BB/e/(ii)/(b) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht nur mehrfach, sondern teilweise auch einschlägig vorbestraft. Er hat teilweise auch während laufender Probezeiten delinquiert. Der Beschuldigte räumte den Besitz am Springmesser ein. Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislage aufgrund dessen Auffindens in seiner Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung erdrückend war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die lange Besitzdauer dieses Springmessers lediglich aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. (c) Ergebnis Asperation Die Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch den unberechtigten Besitz eines Springmessers in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 17. August 2022 um 2 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. (iv) Ergebnis Für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung und die in der Zeit ab dem 6. Februar 2019 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen.
f. Gesamtergebnis Strafzumessung Die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 17. April 2017 (4 Tagessätze) und vom 5. Februar 2019 (1 Tagessatz) sowie die Strafe für die nach dem 6. Februar 2019 verübten Delikte (10 Tagessätze) sind zu addieren. Insgesamt ergibt sich eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019. g. Tagessatzhöhe Aufgrund der seit dem vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz bei Fr. 110.− zu belassen. h. Vollzugsart Der Beschuldigte musste bereits mehrfach zu Geldstrafen, und zwar teilweise auch wegen einschlägiger Delikte, verurteilt werden. Ausserdem delinquierte er zum Teil während laufender Probezeiten. Unter diesen Umständen muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Demnach ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen. i. Zusammenfassung und Ersatzfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.− zu verurteilen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. BC. Festsetzung der Busse für die sexuelle Belästigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
a. Strafrahmen Bei der sexuellen Belästigung (aArt. 198 StGB) und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Busse zu sanktionieren sind.
b. Einsatzstrafe für die sexuelle Belästigung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin 2 durch die flüchtige Berührung ihrer nackten Brust und durch den Griff zwischen ihre Beine in den Intimbereich kurzzeitig verletzt. Dadurch hat er ihr keine körperlichen Schmerzen zugefügt. Er hat die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern unter Ausnutzung der konkreten Situation spontan verübt. Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht zu bagatellisieren, jedoch – im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Belästigung – als grobe Grenzüberschreitung zu werten. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner eigenen (sexuellen) Bedürfnisse, mithin aus rein egoistischen Motiven, gehandelt. Dies ist dem Tatbestand immanent. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere folglich nicht zu relativieren. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii)/(a) und (b) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Dennoch zeugen diese Vorstrafen davon, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigt, wenn es darum geht, die Rechtsordnung zu respektieren. (iii) Ergebnis Einsatzstrafe Angesichts der Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Busse von Fr. 1’000.− als angemessen.
c. Asperation für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte zwischen dem 8. März 2021 und dem 26. Juni 2023 drei- bis viermal jährlich Kokain konsumiert und am 17. August 2022 11 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 2 % (± 0.5 %) zum Eigenkonsum besessen. Demnach ist die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die subjektive Tatschwere führt folglich nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/b/(ii) verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind somit leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Ergebnis Asperation Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie des Asperationsprinzips erscheint es vorliegend als angezeigt, die Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um Fr. 100.− zu erhöhen.
d. Gesamtergebnis Strafzumessung und Ersatzfreiheitsstrafe Für die sexuelle Belästigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Gesamtbusse von Fr. 1’100.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF 1. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz eines Springmessers vom Jahr 2004 bis zum 17. August 2022 fällt – zumindest teilweise – in die Probezeit der Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019. Die Vorinstanz hat es versäumt, die sich aufgrund der Vorschrift von Art. 46 StGB stellende Frage des Widerrufs der betreffenden Vorstrafen zu beurteilen. Dies bleibt nachfolgend durch das Kantonsgericht vorzunehmen. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. In Anbetracht dessen, dass mit dem vorliegenden Urteil eine erhebliche Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten ausgefällt wird, ist davon auszugehen, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Auf einen Widerruf der Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 ist folglich zu verzichten. V. Tätigkeitsverbot A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB auszusprechen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Schändung gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB um eine Katalogstraftat handle, weshalb zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten verhängt werden müsse. B. Allgemeines Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots setzt gemäss Art. 67 Abs. 4 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter wegen einer der gesetzlich erwähnten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist, wobei für die Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben wird. Das konkrete Verschulden ist daher grundsätzlich nicht massgebend und es wird auch keine negative Legalprognose vorausgesetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 S. 6159). Davon abgesehen werden kann gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB lediglich in besonders leichten Fällen, welche zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1; OGer ZH SB230417 vom 2. April 2024 E. V/2.1). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Nach Art. 67c Abs. 6 bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden (BGE 149 IV 161 E. 2.3). C. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits dargelegt, ist ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4 bis StGB beim Straftatbestand der Schändung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Verbot gegen den Beschuldigten für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen sowie mit direktem Patientenkontakt im Gesundheitsbereich anzuordnen. VI. Zivilforderungen A. Ausgangslage Die Privatklägerin 1 verlangt mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 5'905.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt, und die weitere noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei ausserdem zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.− zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Das Kantonsgericht hat somit aufgrund von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage inhaltlich zu befinden. B. Schadenersatz BA. Fehlende Aktivlegitimation hinsichtlich der von der Opferhilfe getragenen Kosten Die Opferhilfe beider Basel ist für die Kosten für die Psychotherapie der Privatklägerin bei dipl. psych. H. in der Zeit vom 10. November 2022 bis zum 24. März 2023 aufgekommen (act. S87 ff.). Der Kanton Basel-Landschaft ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich im Verfahren aber selber als Privatkläger konstituieren. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 1 im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin 1 hinsichtlich der von der Opferhilfe beider Basel übernommenen Kosten nicht aktivlegitimiert. Der Privatklägerin 1 ist denn auch gar kein Schaden entstanden, soweit die Opferhilfe beider Basel die Kosten für die Psychotherapie getragen hat. Das geltend gemachte Schadenersatzbegehren betreffend die durch die Opferhilfe beider Basel übernommenen Psychotherapiekosten ist mangels Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 abzuweisen (vgl. OGer ZH SB210585 vom 13. Dezember 2022 E. IV; OGer AG SST.2023.33 vom 11. Januar 2024 E. 7.1). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich mithin insoweit als fehlerhaft, als er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 betreffend die von der Opferhilfe beider Basel getragenen Psychotherapiekosten auf den Zivilweg verwiesen hat. BB. Allgemeines 1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1; BGer 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2). 2. Zum Schaden gehört im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Vom Verzugszins unterscheidet sich der Schadenszins vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers, nicht voraussetzt (BGE 122 III 53 E. 4a/b; 131 III 12 E. 9.1). Der Zinssatz beträgt 5 % (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 122 III 53 E. 4b). BC. Konkrete Beurteilung Für im Jahr 2022 infolge der mehrfachen Schändung angefallene Spital- und Apothekerkosten wurden der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 3’853.30 in Rechnung gestellt (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2022 bei ihrer Krankenkasse, der R. Kranken-Versicherung AG (fortan: Krankenkasse), eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.− und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den darüber liegenden Fr. 346.85, ausmachend Fr. 34.65, sowie nicht versicherte Leistungen von Fr. 1006.45 (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.), d.h. somit total Fr. 3'541.10 zu tragen. Für im Jahr 2023 infolge der mehrfachen Schändung entstandene Spital-, Psychotherapie- und Apothekerkosten wurden der Privatklägerin 1 total Fr. 4’524.40 fakturiert (act. S63 ff., S69 ff., S75ff., S81 ff., S445 ff., S. 447 ff., S451 ff., S453 ff., S459 ff., S465 ff., S471 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2023 bei ihrer Krankenkasse eine Jahresfranchise von Fr. 300.− und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den darüber liegenden Fr. 4224.40, ausmachend Fr. 422.40 (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.), d.h. somit insgesamt Fr. 722.40 zu tragen. Für im Jahr 2024 infolge der mehrfachen Schändung angefallene Psychotherapiekosten wurden der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 596.− in Rechnung gestellt (act. S471 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2023 bei ihrer Krankenkasse im Zusammenhang mit den vorgenannten Kosten einen Anteil an der Jahresfranchise von Fr. 207.30 und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den über der Franchise liegenden Betrag von Fr. 388.70, ausmachend Fr. 38.85 (act. S43 ff., S49 ff., S57 ff.), d.h. somit total Fr. 246.15 zu tragen. Die von der Privatklägerin 1 aufgewendeten Kosten von insgesamt Fr. 4'509.65 (Fr. 3'541.10 + Fr. 722.40 + Fr. 246.15) sind im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. August 2022, konkret der mehrfachen Schändung, entstanden; die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs sind zu bejahen. Der Beschuldigte ist folglich im Umfang von Fr. 4'509.65 gegenüber der Privatklägerin 1 schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzsumme ist ab dem mittleren Verfall, ab dem 31. Dezember 2022, zu 5 % zu verzinsen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von Fr. 4'509.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die von der Privatklägerin 1 vorbehaltene Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen. C. Genugtuung CA. Allgemeines Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Ist eine Genugtuung zuzusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). CB. Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 durch die mehrfache Schändung in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen Integrität verletzt. Durch sein Verhalten hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Privatklägerin 1 hat daher einen Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung. 2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 kurz nacheinander zweimal geschändet, indem er mit seinem ungeschützten Penis sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen ist. Die Privatklägerin 1 musste sich danach in eine psychotherapeutische Therapie begeben. Auch heute, über zwei Jahre nach den Taten, dauert diese Behandlung noch an (act. S173, Prot. KG S. 19). Die Privatklägerin 1 musste sich überdies einer mehrwöchigen HIV-Prophylaxe unterziehen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Kantonsgericht eine Genugtuung von Fr. 3‘000.− als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3‘000.− zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2022 an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines
E. 2.2.1 Für Eingaben des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung werden 2,08 Stunden fakturiert (17.09.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 20.09.2024 Brief an das Kantonsgericht 20 Min.; 20.09.2024 Lesen der Eingabe von Rechtsanwältin Schneeberger, Brief an das Kantonsgericht 20 Min.; 11.10.2024 E-Mail von / an Rechtsanwältin Schneeberger 15 Min.; 14.10.2024 Telefon von der Mutter des Beschuldigten 20 Min.; 15.10.2024 E-Mail von / an Rechtsanwältin Schneeberger, Brief an das Bundesgericht 30 Min.).
E. 2.2.2 Im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung lässt sich kein wesentlicher Aufwand ausmachen, hat sich doch der amtliche Verteidiger dem Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht widersetzt und ist die betreffende Korrespondenz kurzgehalten. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb das Telefonat mit der Mutter des Beschuldigten notwendig gewesen sein soll. Unter den dargestellten Umständen erscheint für die im Kontext mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung stehenden Bemühungen des amtlichen Verteidigers lediglich ein Arbeitsaufwand von einer Stunde als angemessen.
E. 2.2.3 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Ozan Polatli ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 600.−. Ausserdem sind ihm die Auslagen von Fr. 26.40 zu vergüten. Im Weiteren ist ihm die Mehrwertsteuer von Fr. 50.75 zu ersetzen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Advokat Ozan Polatli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 677.15 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. b. Entschädigung der Wahlverteidigerin des Beschuldigten Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten erscheint es als angemessen, seiner Wahlverteidigung, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. c. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 (i) Allgemeines 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft ist nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO diesfalls keine Anwendung findet. Denn wurde der Privatklägerschaft ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und musste sie daher nicht selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO (BGer 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.3; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1; 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). (ii) Konkrete Beurteilung Advokatin Dominique Anwander macht als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Rechnung vom 28. Oktober 2024 für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 18. März 2024 bis zum 24. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 1'081.− geltend (5 Std. à Fr. 200.−, MWST Fr. 81.−). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zudem sind der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 von 6,25 Stunden à je Fr. 200.− und die darauf anfallende Mehrwertsteuer von Fr. 101.25 zu vergüten. Demzufolge ist Advokatin Dominique Anwander für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'432.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. BC. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege 1. In Anbetracht dessen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 99 % auferlegt werden, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 99 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. In Bezug auf die Anträge der Privatklägerin 1 erscheint der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu 90 % als unterliegend. Infolgedessen ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 2.3 Die Privatklägerin 1 gab in der Einvernahme vom 26. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft auf Frage nach der Art und Weise der Penetration bei den beiden in Rede stehenden Sexualakten an, sie glaube, zuerst habe er sie anal und nachher nur noch vaginal penetriert, aber sie sei sich bezüglich der Reihenfolge nicht sicher (act. 475). Gleichbleibend sagte sie vor Kantonsgericht aus, dass er sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen sei, jedoch nicht mehr wisse, was zuerst gewesen sei (Prot. KG S. 14). Dabei schadet es nicht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, in welcher Reihenfolge die verschiedenen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Denn gedächtnispsychologisch ist es durchaus nachvollziehbar, dass ihr diese Reihenfolge bei der fraglichen Handlungssequenz nicht mehr bekannt war (vgl. Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , a.a.O., S. 132).
E. 2.4 Soweit die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe beim Schlafen Unterhosen getragen, während sie bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aussagte, sie habe keine getragen, kommt dieser Abweichung nach Auffassung des Kantonsgerichts keine grössere Bedeutung zu. Denn die Privatklägerin 1 gab klar an, dass ihre Erinnerung diesbezüglich mit Unsicherheiten behaftet ist. So machte sie in der polizeilichen Befragung geltend, sie könne sich daran nicht mehr so genau erinnern. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sprach sie sodann lediglich davon, sie glaube, sie sei nackt gewesen. Angesichts dieser Unsicherheiten in der Erinnerung erscheint die in Rede stehende Abweichung im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 als unbedenklich. Zudem handelt es sich beim fraglichen Umstand um ein blosses Randdetail, das sich nicht derart in den Fokus drängt wie das eigentliche Tatgeschehen und sich daher weniger stark im Gedächtnis eingeprägt.
E. 2.5 Konstant schilderte die Privatklägerin 1 ebenfalls, dass sie auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. So bekundete sie anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. August 2022 und vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass sie nicht ohne Kondom Geschlechtsverkehr haben wollte (act. 473, 479, Prot. KG S. 14). Der Umstand, dass ihre Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht zur Sprache kam, steht einer Konstanz ihrer Aussage nicht entgegen. Diese Aussparung lässt sich zur Überzeugung des Kantonsgerichts zwangslos damit erklären, dass die polizeiliche Befragung offenkundig von sehr kurzer Dauer war und die Privatklägerin 1 nur summarisch befragt wurde.
E. 2.6 In der Gesamtschau ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt einen Grad an Konstanz aufweisen, der für die Erlebnisbezogenheit ihrer Angaben spricht. (ad) Aussagegenese
E. 3 Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht überdies, dass sie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts den Geschehensablauf schlüssig und konsistent darzustellen vermochte sowie etwaig vorhandene Erinnerungslücken unumwunden angab und nicht versuchte, um jeden Preis eine Antwort zu produzieren.
E. 4 Im Übrigen ist auch keine besondere Belastungstendenz der Privatklägerin 2 zu erkennen.
E. 5 Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, wie sie bei einer bloss erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. (ac) Konstanzanalyse Die Privatklägerin 2 hat sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als auch der Befragung durch das Kantonsgericht in Bezug auf das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen konstant berichtet. Insbesondere hat sie gleichlautend ausgeführt, als sie nackt beim Landungssteg der in Rede stehenden Fähre im Rhein gewesen sei und sich dort festgehalten habe, habe der Beschuldigte begonnen, Kommentare über ihre Brüste abzugeben, sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an ihren Brüsten berührt sowie ihr in der Folge auch noch zwischen die Beine gegriffen. (ad) Aussagegenese 1. In Bezug auf die Entstehung der Aussage ist zu beachten, dass die Privatklägerin 2 erst am 19. September 2022 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Zunächst wollte die Privatklägerin 2 überhaupt keine Anzeige erstatten, sondern sich einfach vom Beschuldigten distanzieren. Erst nachdem sich die Privatklägerin 1 ihr anvertraut und vom sexuellen Ereignis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 berichtet hatte, habe sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen (vgl. act. 203 ff., 605 ff.). Ein Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige entspricht bei Opfern von Sexualstraftaten einem verbreiteten Phänomen und begründet für sich nicht a priori Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Allein der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem von ihr geschilderten Vorkommnis Anzeige erstattet hat, schadet somit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Partner der Privatklägerin 2, P. , bereits in einer am 15. Juli 2022, 19:13 Uhr, seinem Kollegen Q. gesendeten Nachricht über ein respektloses Verhalten des Beschuldigten und von Q. gegenüber der Privatklägerin 2 beschwerte („wie du & C. euchers lebe führe isch mir scheissegal, you do you. aber ich find das so respektlos gegeüber mir & M. und vorrallern de B. “, act. 521). Dies spricht dagegen, dass die Privatklägerin 2 die von ihr beanzeigte Sache im Nachgang zu dem ihr von der Privatklägerin 1 anvertrauten sexuellen Vorkommnis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 lediglich erfunden haben könnte. Im Weiteren finden sich keine Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme durch die Privatklägerin 1 oder autosuggestive Einflüsse, die sich verfälschend auf die Aussagen der Privatklägerin 2 hätten auswirken können. 2. Auch die Aussageentwicklung ist unverdächtig, sind doch die Angaben der Privatklägerin 2 in der Befragung vor Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht grundsätzlich gleichlautend. (ae) Aussagemotivation Als Grund für die Anzeigeerstattung gab die Privatklägerin 2 an, dass sie mit der Anzeige die Staatsanwaltschaft besser ins Bild über den Beschuldigten habe setzen wollen. Sie habe sich vorgestellt, wie es gewesen wäre, wenn sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen wäre. Sie sei froh, dass dies in jener Nacht nicht der Fall gewesen sei (act. 607). Die Anzeigeerstattung ist sachlich motiviert und unverdächtig. Auch wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass die Privatklägerin 2 sich der Prozedur eines Strafverfahrens und einer gerichtlichen Hauptverhandlung unterziehen würde, nur um den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 2 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist. Demnach bestehen für das Kantonsgericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin 2 dargestellt worden ist und der Anklage zugrunde liegt. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft ein, die Privatklägerin 2 flüchtig mit der Hand an ihrer Brust berührt zu haben. Er machte jedoch geltend, Q. und er hätten sich im Wasser gerauft. Sie hätten sich gegenseitig unter Wasser gedrückt. Er habe einmal fast keine Luft bekommen und deswegen auftauchen müssen, um Luft zu holen. Er sei dabei flüchtig mit der Hand an ihre Brust gekommen. Dies sei nicht absichtlich erfolgt. Überdies fügte er an, er fasse keine Frau an die Brust und er habe zu Q. gesagt: „Fuck, ich bin ihr an die Brust gekommen, Alter!“ (act. 515). Der Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexistischen Kommentaren über die Brüste der Privatklägerin 1 just, als er wegen angeblicher Atemnot habe auftauchen müssen, versehentlich mit seiner Hand die Brüste der Privatklägerin 2 berührt haben soll, erscheint als eigenartiger Zufall. Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte geradezu mit Nachdruck betont, die Brüste der Privatklägerin 2 nicht absichtlich berührt zu haben. Die Darstellung des Beschuldigten wirkt wenig glaubhaft. In Gegenüberstellung zu den detaillierten, konsistenten und konstanten und entsprechend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen sie deutlich weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Die Privatklägerin 2 hat detailliert, anschaulich und stimmig bekundet, die Rauferei zwischen Q. und dem Beschuldigten im Wasser habe sich vor dem fraglichen Geschehen ereignet und sei etwas ganz Anderes (Prot. KG S. 28). Der Beschuldigte habe sich mit einer Hand [am „Brückli“] festgehalten und sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Bei dieser Berührung habe es sich um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und habe es dann auch getan (Prot. KG S. 22 ff.). 2. Zum Vorhalt, die Privatklägerin 2 zwischen den Beinen berührt zu haben, schwieg sich der Beschuldigte zunächst aus. Auf erneuten Vorhalt dieses Vorwurfs, bestritt er, dies getan zu haben, und fügte an: „Um Himmelswillen. Ich schwöre auf alles“ (act. 515). Dieses pauschale Bestreiten mit markigen Worten ist wenig überzeugend. 3. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sind die Depositionen des Beschuldigten zum fraglichen Kerngeschehen als durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 widerlegt zu betrachten. (c) Zeugenaussagen (ca) Deposition von N. 1. Die Vorinstanz erachtet den Beweiswert der Angaben des Zeugen N. aufgrund seines Bezugs zur Privatklägerin 2 als fraglich. Ihr scheint zu entgehen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personellen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Ausserdem sei angefügt, dass die Vorinstanz das angeblich problematische Verhältnis des Zeugen N. zur Privatklägerin 2 nicht näher dargelegt hat. Fest steht, dass der Zeuge N. und die Privatklägerin 2 weder in einer Lebensgemeinschaft noch in einer engeren Freundschaft stehen (act. 603, 623). Vorliegend bestehen folglich keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz beeinträchtigte Glaubwürdigkeit des Zeugen N. sich auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen auswirken könnte. Vielmehr ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der konkreten Depositionen in Bezug auf die einzelnen Vorfälle daraufhin zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. 2. Der Zeuge N hat anschaulich und konsistent bekundet, dass die Privatklägerin 2. und er beim Steg der [O. ]fähre ins Wasser gegangen seien und sich zur fraglichen Zeit beim Schwimmkörper der Fähre aufgehalten hätten. Als der Beschuldigte zum Schwimmkörper gelangt sei, habe er realisiert, dass die Privatklägerin 2 nackt gewesen sei, und zu ihr gesagt „ah du bist ja nackt“. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin 2 an die Brüste zu fassen. Er habe nicht ganz gesehen, ob er ihre Brüste tatsächlich angefasst hat oder nicht. Die Privatklägerin 2 habe sich nämlich mit dem Rücken zu ihm befunden. Er habe gehört, wie er gefragt habe: „Bist du unten rum auch nackt“ und wie seine Hand dabei ins Wasser gegangen sei. In diesem Moment sei die Privatklägerin 2 weggeschwommen und habe zum Beschuldigten sinngemäss gesagt: „Das geht gar nicht“. Daraufhin sei die Privatklägerin 2. zu ihm geschwommen und habe ihm als erstes gesagt: „Oh mein Gott, er hat mir an die Brüste gefasst, megafrech, und er hat mir noch versucht zwischen die Beine zu fassen“ (act. 625). Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Angaben des Zeugen N. zu zweifeln. Die Schilderungen des Zeugen N. und die Aussagen der Privatklägerin 2 zum äusseren Geschehen stehen im Einklang und ergänzen sich gegenseitig, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. (cb) Deposition von M. Der Zeuge M. hat ausgesagt, er könne nicht sagen, was im Wasser geschehen sei, weil es ziemlich chaotisch und dunkel gewesen sei (act. 637 ff.). Dies vermag die Anschuldigungen der Privatklägerin 2 und die Aussagen des Zeugen N. nicht zu widerlegen. So ist es ohne Weiteres möglich, dass der Zeuge M. aufgrund seiner Position im Wasser nichts von den beanzeigten Vorfällen mitbekommen hat. Überdies ist zu beachten, dass er nicht bekundet hat, die Vorfälle hätten gar nicht stattgefunden. (d) Gesamtwürdigung Nach dem Ausgeführten bestehen für das Kantonsgericht keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklage aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 zweifelsfrei erstellt ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Angaben der Privatklägerin 2 durch die Depositionen des Zeugen N. gestützt werden. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten erscheinen dagegen als reine Schutzbehauptungen. Demnach ist der unter Ziffer 2 der Anklage geschilderte Sachverhalt erstellt. c. Rechtliche Würdigung (i) Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 198 StGB in Kraft getreten. Im Gesetzestext wurde das Tatmittel „Worte“ durch „Wort, Schrift oder Bild“ ersetzt (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.14.1). Diese Änderung zeitigt keine Auswirkung auf die Subsumption des in Rede stehenden Sachverhalts. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Infolgedessen erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Gemäss aArt. 198 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 1 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). Kann sich die betroffene Person der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden sexuell motivierten körperlichen Kontaktaufnahme nur durch eine tätliche Abwehrhaltung entziehen, liegt auch bei „einem Kuss- und Brustberührungsversuch“ eine qualifiziert unerwünschte Annäherung sexueller Art im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB vor (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E.
Dispositiv
- C. wird von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung, der Schändung, der Vergewaltigung, eventualiter der sexuellen Nötigung sowie teilweise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen) freigesprochen .
- Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
- Die Genugtuungsforderung von A. in Höhe von CHF 3'000.−, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 5'905.85, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwie sen . Advokatin Dominique Anwander wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von CHF 6'616.55 (davon CHF 5'211.25 gemäss Honorarnote und CHF 1'405.30 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) zugesprochen .
- (…)
- Der Antrag von C. auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 429 StPO wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10’358.− und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.−. C. trägt 10 % der Verfahrenskosten. (…)
- Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 13'146.95 (davon CHF 9'408.40 gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2024, CHF 2'117.05 gemäss Honorarnote vom 6. März 2024 und CHF 1'621.50 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) bewilligt. Hiervon ist die geleistete Akontozahlung in der Höhe von CHF 9'408.40 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli CHF 3'738.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten. C. ist verpflichtet, dem Staat 10 % der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Privatklägerin 1 in den Dispositivziffern 1, 2, 4, 7 und 8 aufgehoben und wie folgt neu gefasst :
- Der Beschuldigte wird der mehrfachen Schändung, der sexuellen Belästigung , der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.− , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.− , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, in Anwendung von aArt. 191 StGB, aArt. 198 Abs. 1 StGB , Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs.1 WV), Art. 97 Abs.1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), aArt. 34 StGB (in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dezember 2002) , Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.− gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen . Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.− gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen .
- 1 Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen freigesprochen .
- 2 Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt lebenslänglich verboten.
- Der Beschuldigte wird verurteilt , der Privatklägerin 1 Fr. 4'509.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) als Schadenersatz zu bezahlen. Die von der Privatklägerin 1 vorbehaltene Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen. Der Beschuldigte wird verurteilt , der Privatklägerin 1 Fr. 3'000.− zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten von total Fr. 20'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'358.− und der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−) werden dem Beschuldigten im Um fang von 95 % (Fr. 19’340.10) auferlegt und im Umfang von 5 % (Fr. 1’017.90) auf die Staatskasse genommen . (…)
- 1 Advokatin Dominique Anwander wird für die Opfervertretung ein Honorar von Fr. 6'616.55 (davon Fr. 5'211.25 gemäss Honorarnote und Fr. 1'405.30 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) aus der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % (Fr. 5’954.90) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2 Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar von insgesamt Fr. 13'146.95 (davon Fr. 9'408.40 gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2024, Fr. 2'117.05 gemäss Honorarnote vom 6. März 2024 und Fr. 1'621.50 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) bewilligt . Hiervon ist die geleistete Akontozahlung von Fr. 9'408.40 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 3'738.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95 % (Fr. 12’489.60) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositivziffern 3, 5 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 12'200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 12'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden dem Beschuldigten im Umfang von 99 % (Fr. 12’078.−) auferlegt und im Umfang von 1 % (Fr. 122.−) auf die Staatskasse genom men . III.a) Advokatin Dominique Anwander wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'432.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet . Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Umfang von 90 % (Fr. 2'189.05) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Rechtsanwältin Tanja Schneeberger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet . c) Advokat Ozan Polatli wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 677.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet . Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 99 % (Fr. 670.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Oktober 2024 (460 24 85b) Strafprozessrecht Aktivlegitimation der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft ist hinsichtlich der von der Opferhilfe übernommenen Kosten nicht aktivlegitimiert (E. VI/B/BA). Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft Wird der Privatklägerschaft ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, entstehen ihr keine Anwaltskosten und sie kann daher vom Beschuldigten keine Entschädigung beanspruchen. Ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand wird einstweilen vom Staat entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. VII/B/BB/c/(i) und VII/B/BC). Strafrecht Aussagewürdigung Bei einem Vier-Augen-Delikt, in dem Aussage gegen Aussage steht, erfolgt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Äusserungen der Privatklägerschaft durch eine sorgfältige Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen), eine möglichst genaue Untersuchung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der belastenden Aussagen (Aussagegenese), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Überprüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (E. II/A). Für die Konstanzanalyse sind mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten notwendig. Weil vorliegend zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur eine für eine Aussageanalyse taugliche Deposition der Privatklägerschaft vorhanden war, hätte die Vorinstanz die Privatklägerschaft zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung laden und umfassend zur Sache befragen müssen (E. I/C). Schändung Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Bei blosser – z. B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt. Sie kann etwa vorliegen, wenn jemand sich alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihm vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (E. II/B/c/(ii)). Strafzumessung / Wahl der Sanktionsart Bei Seriendelikten zeigt der Täter eine hohe kriminelle Energie und eine hartnäckige Bereitschaft, immer wieder ähnliche Straftaten zu begehen. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem Delikt geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, ist für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen (E. III/A/AA). Tätigkeitsverbot Wird der Beschuldigte wegen Schändung verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet, ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB anzuordnen (E. V/B). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin B. , Privatklägerin 2 gegen C. , vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel, amtlich verteidigt durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal (Mandat sistiert), Beschuldigter Gegenstand Mehrfache Schändung etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 8. März 2024 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 3 (fortan: Strafgericht), erkannte mit Urteil vom 8. März 2024: „1. C. wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.−, davon 1 Tagessatz getilgt durch Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom
17. August 2022 bis zum 18. August 2022, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.−, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs.1 WV), Art. 97 Abs.1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. C. wird von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung, der Schändung, der Vergewaltigung, eventualiter der sexuellen Nötigung, sowie teilweise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen) freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, wird aufgrund des Eintritts der Ver- jährung eingestellt . 4. Die Genugtuungsforderung von A. in Höhe von CHF 3'000.−, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 5'905.85, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwiesen . Advokatin Dominique Anwander wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von CHF 6'616.55 (davon CHF 5'211.25 gemäss Honorarnote und CHF 1'405.30 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) zugesprochen . 5. (…) 6. Der Antrag von C. auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 429 StPO wird abgewiesen . 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'358.− und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.−. C. trägt 10 % der Verfahrenskosten. (…) 8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 13'146.95 (davon CHF 9'408.40 gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2024, CHF 2'117.05 gemäss Honorarnote vom 6. März 2024 und CHF 1'621.50 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) bewilligt. Hiervon ist die geleistete Akontozahlung in der Höhe von CHF 9'408.40 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli CHF 3'738.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten. C. ist verpflichtet, dem Staat 10 % der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 15. März 2024 und A. (fortan: Privatklägerin 1) mit solcher vom 18. März 2024 die Berufung an. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 12. April 2024:
1. C. (fortan: Beschuldigter) sei in teilweiser Abänderung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.− zu verurteilen.
2. Der Beschuldigte sei in teilweiser Aufhebung der Dispositivziffer 2 (recte: Dispositivziffer 1) des angefochtenen Urteils [zusätzlich] wegen Schändung und sexueller Nötigung (gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift) sowie wegen sexueller Belästigung (gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.− unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag zu verurteilen.
3. Es sei gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB auszusprechen.
4. In Abänderung der Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens) zu verurteilen. Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge, es seien die Privatklägerin 1 und B. (fortan: Privatklägerin 2) als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Sache zu befragen sowie es sei die Auswertung der Asservate bzw. Abstriche betreffend die Privatklägerin 1 gemäss Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. August 2022 beizuziehen. D. Die Privatklägerin 1 begehrte mit Berufungserklärung vom 17. April 2024 bzw. Präzisierung der Berufungserklärung vom 25. April 2024 sinngemäss:
1. In Aufhebung der Dispositivziffer 2 (recte: Dispositivziffer 1) des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte [zusätzlich] wegen Schändung, Vergewaltigung, eventualiter sexueller Nötigung, schuldig zu sprechen.
2. In Abänderung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 5'905.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt, und die weitere noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.− zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zu bezahlen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, wobei der Privatklägerin 1 auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Dominique Anwander als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei. E. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2024 wurde Advokat Ozan Polatli als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt sowie der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Dominique Anwander für das Berufungsverfahren bewilligt. F. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2024 eine Begründung ihrer Berufung und ihrer Beweisanträge ein. G. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2024 wurden die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen. Überdies wurde bestimmt, dass die Auswertung der Asservate / Abstriche betreffend die Privatklägerin 1 gemäss dem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin Basel an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. August 2022 beim Institut für Rechtsmedizin Basel beigezogen wird. H. Mit Eingabe vom 19. September 2024 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwältin Tanja Schneeberger als neuer amtlicher Verteidigerin. I. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2024 wurde die amtliche Verteidigung mit Advokat Ozan Polatli mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2024 und bis auf Weiteres sistiert. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ab dem 17. Oktober 2024 ausschliesslich durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger als Wahlverteidigerin vertreten wird. J. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 erschienen der Beschuldigte mit seiner Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Dominique Anwander, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 erschienen jeweils persönlich zu ihrer jeweiligen Befragung. Die Staatsanwaltschaft hielt grundsätzlich an ihren Begehren fest, änderte jedoch ihren Antrag betreffend die beantragte Geldstrafe dahin ab, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.−, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019, zu verurteilen sei. Die Privatklägerin 1 bestand auf ihren Begehren. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 in Betätigung des angefochtenen Urteils; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, eventualiter zulasten der Privatklägerin 1. Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft (vgl. OGer ZH SB220505 vom 1. November 2023 E. II/2). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). 2. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das Urteil des Strafgerichts vom 8. März 2024 in Bezug auf die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1 und 2 der Anklage, die Bemessung der Strafe, den Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot und die Kostenverlegung an. Die Privatklägerin 1 ficht das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklage sowie die Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg an. Da die Staatsanwaltschaft die erstinstanzliche Kostenverlegung anficht, hat aufgrund des engen Sachzusammenhangs auch der Umfang der Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess als mitangefochten zu gelten. Nicht angefochten ist das erstinstanzliche Urteil folglich einzig in Bezug auf die Dispositivziffern 3 (Verfahrenseinstellung), 5 (Einziehung) und 6 (Entschädigung des Beschuldigten). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab festzustellen ist. C. Oberinstanzliche Beweisergänzung 1.1 Mit Berufungserklärung vom 12. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es seien die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Sache zu befragen. Zur Begründung führte sie in der Berufungsbegründung vom 28. Juni 2024 zusammengefasst aus, gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO seien Beweismittel unmittelbar zu erheben, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhänge, der bei seiner Präsentation entstehe, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der einzunehmenden Person ankomme, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstelle (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Die Vorinstanz habe die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 nicht selbst einvernommen und folglich deren Aussagen ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck der Letzteren gewürdigt. Da es sich vorliegend um Vier-Augen-Delikte handle und die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 jeweils das wesentliche Beweismittel darstellten, dränge sich eine Befragung der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 durch das Kantonsgericht auf. Dem eingangs erwähnten Beweisantrag gab der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 2. Juli 2024 statt und lud die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung. 1.2 An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Vorinstanz lediglich das aufgrund eines Absturzes des IT-Systems unvollständig gebliebene Protokoll der Einvernahme vom 18. August 2022 der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft (act. 453 ff.), das Protokoll der wiederholten Einvernahme vom 26. August 2022 der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft (act. 463 ff.) und das Protokoll der Einvernahme vom 19. September 2022 der Privatklägerin 2 durch die Staatsanwaltschaft (act. 595 ff.) vorlagen. Ausserdem befand sich der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. August 2022 in den Akten, in welchem allerdings die von der Privatklägerin 1 anlässlich der Anzeigeerstattung gemachten Aussagen auf nur gerade einmal etwas über einer Seite wiedergegeben werden (act. 331 ff.). Die im Rahmen der Würdigung der belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 durchzuführende Konstanzanalyse setzt das Vorhandensein von mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten voraus ( Ludewig / Baumer / Tavor , Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/ Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 17, 63 f.; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.2). Da die erste Einvernahme der Privatklägerin 1 zur Sache durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Absturzes des IT-Systems nur in geringem Umfang protokolliert wurde, stand der Vorinstanz für die Konstanzanalyse de facto einzig das Protokoll der am 26. August 2022 wiederholten Einvernahme der Privatklägerin 1 zur Verfügung. Weil die Befragung der Privatklägerin 1 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt im Rahmen der Anzeigeerstattung nur summarisch erfolgte bzw. nur so protokolliert wurde, eignet sich der Polizeirapport nur sehr beschränkt für die Konstanzanalyse. Angesichts dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz schon nur mit Blick auf die Durchführung der Konstanzanalyse der Aussagen der Privatklägerin 1 gehalten gewesen, die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu laden und umfassend zur Sache zu befragen. Dasselbe gilt in Bezug auf die bei den Aussagen der Privatklägerin 2 vorzunehmende Konstanzanalyse, lag doch hier überhaupt nur das Protokoll einer einzigen Einvernahme der Privatklägerin 2 durch die Staatsanwaltschaft vor. 2. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bestimmte mit Verfügung vom 2. Juli 2024 überdies, dass die Auswertung der Asservate / Abstriche betreffend die Privatklägerin 1 gemäss dem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin Basel an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. August 2022 (act. 419) beim Institut für Rechtsmedizin Basel beigezogen werde. Ausserdem wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 14. Oktober 2024). II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). 1.3 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BStGer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 4.1.1; OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II/5; Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70). 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 1.5.1 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; OGer ZH SB230236 vom 28. Februar 2024 E. III/3.7). 1.5.2 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine sorgfältige Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen), eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der belastenden Aussage (Aussagegenese), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; Odebralski , Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren, 2024, S. 51 ff.). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2). 2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Konkrete Beurteilung BA. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2) a. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ziffer 2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 17. August 2022 mit seinem ungeschützten Glied anal in die schlafende und somit widerstandsunfähige Privatklägerin 1 eingedrungen. Dabei habe er bewusst den Umstand ausgenützt, dass sich die Privatklägerin 1 in einem alkohol- und kokaininduzierten Tiefschlaf befunden und aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen einen ungewollten sexuellen Kontakt zu wehren, zumindest habe er dies in Kauf genommen, indem er sich nicht vergewissert habe, ob sie wach und mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Als die Privatklägerin 1 wegen der Schmerzen halbwegs aufgewacht sei, sei sie im Bett weggerutscht und aufgrund ihres Zustands gleich wieder eingeschlafen. In der Folge sei der Beschuldigte, obschon er um die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 gewusst bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin 1 widerstandsunfähig gewesen sei, mit seinem ungeschützten Glied in die Vagina der schlafenden Privatklägerin 1 eingedrungen und habe begonnen, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, bis die Privatklägerin 1 aufgewacht sei und ihn mit den Worten „Stopp!“ und „Hör auf!“ mehrmals aufgefordert habe, aufzuhören bzw. aufgrund seines Erklärungsversuchs („Du hast Deinen Arsch an mir gerieben.“) angefangen habe zu weinen. Ungeachtet dessen habe er den vaginalen Geschlechtsverkehr fortgesetzt, indem er die erwachte, noch schläfrige und verwirrte Privatklägerin 1 mit seinen Armen von hinten, unter ihr T-Shirt fassend, umklammert und dabei festgehalten habe, so dass sie zum körperlichen Widerstand unfähig gewesen sei. Er habe sie gegen deren deutlich erklärten Willen, im Wissen bzw. zumindest in Kauf nehmend, dass sie aufgrund seines Griffs und – nicht zuletzt auch aufgrund ihres Zustands – in ihrer körperlichen Abwehr eingeschränkt gewesen sei, penetriert. Eventualiter sei der Beschuldigte zuerst vaginal und dann anal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen. b. Sachverhalt (i) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt. Überdies hat sie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie den wesentlichen Inhalt der übrigen Beweismittel korrekt dargestellt. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 8. März 2024 [fortan: Urt. SG] E. I/2.2 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen zu den besagten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 wurden die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nochmals einvernommen. Die Privatklägerin 1 führte als Auskunftsperson zur Sache zusammengefasst insbesondere aus, als sie und der Beschuldigte [in seiner Wohnung] angekommen seien, hätten sie sich etwas zum Trinken zubereitet. Sie hätten lange Zeit im Wohnzimmer geredet und getrunken. In der Folge sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei sei sie „mega“ schnell müde geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie damit aufhören möchte. Er habe dann auch aufgehört. Danach sei sie eingeschlafen und [irgendeinmal] aufgewacht, weil er in sie eingedrungen sei. Anschliessend sei sie wieder eingeschlafen und erneut aus dem gleichen Grund aufgewacht. Irgendwann habe sie sich [von ihm] lösen können und sich angezogen. Bevor sie das Schlafzimmer verlassen habe, sei sie in der Tür stehen geblieben und habe ihm in etwa gesagt, was mit ihm „falsch“ sei. Schliesslich habe sie seine Wohnung verlassen. Auf Frage, ob der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit oder ohne Kondom erfolgt sei, gab die Privatklägerin 1 zunächst zur Antwort, dies nicht mehr zu wissen. Danach erklärte sie, sie wisse, dass dies ein Thema gewesen sei. Sie habe klar gesagt, dass sie nicht ohne Kondom Sex haben wolle. Sie glaube, er habe sich dann auch ein Kondom angezogen. Sie möge sich aber nicht mehr an dessen Anblick erinnern (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2024 [fortan: Prot. KG] Prot. KG S. 14). Der Beschuldigte machte zur Sache grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. KG S. 6 ff.). (ii) Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Rahmensachverhalt einschliesslich der Vorgeschichte blieb zwischen den Parteien unbestritten. Ausser Streit steht dabei insbesondere, dass sich die Privatklägerin 1 auf Einladung des Beschuldigten am Morgen des 17. August 2022 in seine Wohnung in K. begeben hat und sie dort einvernehmlichen geschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben. Unstrittig war dem Beschuldigten bekannt, dass die Privatklägerin 1 dabei auf der Verwendung eines Kondoms bestanden hat. Sodann herrscht Einigkeit darüber, dass die Privatklägerin 1, als sie zu Bett ging, erheblich alkoholisiert war und zuvor zwei Linien Kokain konsumiert hatte. Der Beschuldigte bestritt jedoch, nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wissentlich mit seinem ungeschützten Penis anal oder vaginal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein. Ebenso stellt er in Abrede, nach ihrem erneuten Einschlafen ein zweites Mal mit seinem ungeschützten Glied vaginal oder anal in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein sowie sie nach ihrer Aufforderung zum Aufhören mit seinen Armen festgehalten und weiter penetriert zu haben. (iii) Beweiswürdigung (a) Depositionen der Privatklägerin 1 (aa) Aussagetüchtigkeit 1. Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin 1 ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt die Fähigkeit des Opferzeugen voraus, einen spezifischen Sachverhalt richtig wahrzunehmen, diesen zwischen dem Geschehen und der Einvernahme im Gedächtnis zu behalten, das Geschehen verlässlich abzurufen, dieses in der Einvernahmesituation verbal wiederzugeben und dabei selbst Erlebtes von anderweitig generierten Vorstellungen zu unterscheiden ( Odebralski , a.a.O., S. 63; Arnzten , Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 145; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1). 2. Die Privatklägerin 1 stand während der beanzeigten Vorfälle zwar unter Alkohol- und Kokaineinfluss. Sie war indes zu jeder Zeit in der Lage, ihre Gedanken geordnet wiederzugeben und die ihr gestellten Fragen präzise zu beantworten. Es bestehen auch aufgrund ihres Aussageverhaltens keine Anhaltspunkte für Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und/oder der Gedächtnisleistung. (ab) Inhaltsanalyse 1. Für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage sprechen sogenannte Realkennzeichen. Diese aussageimmanenten Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen werden in die Kategorien allgemeine Merkmale, spezielle Merkmale und motivationsbezogene Merkmale unterteilt. Unter die Kategorie der allgemeinen Merkmale werden bezogen auf den Aussageinhalt die Realkennzeichen Detailreichtum, Anschaulichkeit, Strukturgleichheit, logische Konsistenz und Deliktspezifität sowie bezogen auf die Aussageweise Gefühlsbeteiligung, Unstrukturiertheit und Ungesteuertheit gefasst. Die Kategorie der speziellen Merkmale umfasst als Realkennzeichen die Schilderung von raumzeitlichen Verknüpfungen, Interaktionen, Gesprächen, Komplikationen, phänomenorientierten Wahrnehmungen unverstandener Handlungselemente, Erleben phänomenaler Kausalität, eigenpsychischem Erleben, multimodalen Wahrnehmungen, psychischem Erleben beim Beschuldigten, nebensächlichen Details, originellen Details, Aspekten der Beziehungsentwicklung zwischen den Beteiligten, indirekten Handlungsbezügen und Wirklichkeitskontrolle. Die Kategorie der motivationsbezogenen Merkmale beinhaltet als Realkennzeichen Vorbringen von spontanen Aussageverbesserungen, Einwänden gegen die Richtigkeit der Aussage, Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten und Eingeständnissen von Erinnerungslücken ( Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91). 2.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt detailliert, anschaulich und konsistent sowie räumlichzeitlich verknüpft. Die Schilderung des Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehens hat keinerlei Bruch erfahren und weist auch keine sonstigen strukturellen Auffälligkeiten auf, die gegen einen Erlebnisbezug sprechen würden. Vielmehr wirken die Depositionen der Privatklägerin 1 inhaltlich, sprachlich und überdies durchgehend stimmig und zu dem jeweils Berichteten passend. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Polizeirapporte grundsätzlich keine wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten, sondern lediglich eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ersten summarischen Befragung vor Ort enthalten (OGer ZH SU130083 vom 10. Juli 2014 E. III/4). Dies erklärt, weshalb der Detaillierungsgrad der im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. August 2022 niedergeschriebenen Äusserungen der Privatklägerin 1 im Vergleich zu ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht reduziert ist. Dieser Umstand vermag folglich keine Zweifel an der Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen. 2.1.2 Die Privatklägerin 1 hat in Bezug auf das unmittelbar Vortatgeschehen detailliert, anschaulich und konsistent bekundet, der Beschuldigte und sie seien sich nicht nähergekommen und hätten auch nicht geflirtet. Wenn er neben ihr gesessen sei, sei es vorgekommen, dass er sie am Bein oder am Arm angefasst habe. Aber er habe aufgehört, wenn sie ihm gesagt habe, dass es sie störe. Sie habe allgemein nicht an Sex gedacht. Sie habe angenommen, dass es nur zu Sex komme, wenn sie das wolle, und habe daher keine Angst vor ihm gehabt. Sie habe ihm vertraut, weil er so viel von ihr gewusst habe. Als es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe es für sie gerade noch gestimmt. Sie sei aber hierfür rasch zu müde geworden. Sowohl vor dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als auch danach, habe sie nie das Bedürfnis für Sex mit dem Beschuldigten gehabt (act. 483). 2.1.3 Die Privatklägerin 1 hat hinsichtlich der Verwendung eines Kondoms beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr detailliert, anschaulich und stimmig berichtet, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie auf keinen Fall ohne Kondom mit ihm schlafen wolle, weil sie auch ein langes Gespräch darüber gehabt hätten und er ihr noch gesagt habe, dass er noch nie mit Kondom Sex gehabt habe. Sie habe das „mega“ abschreckend gefunden und ihm erzählt, dass sie einmal eine Abtreibung gehabt habe und wie schlecht es ihr dann lange Zeit gegangen sei. Er habe gewusst, dass sie niemals ohne Kondom Geschlechtsverkehr hätte haben wollen. Er habe dann auch ein Kondom geholt. Dann hätten sie kurz vaginalen Geschlechtsverkehr mit Kondom gehabt (act. 473). 2.1.4 Auf Frage, wie sie festgestellt habe, dass der Beschuldigte sie ungeschützt penetriert habe, erklärte die Privatklägerin 1 detailliert, anschaulich und konsistent, dass sie dies vom Gefühl her gespürt habe. Als sie noch mit der Pille verhütet habe, habe sie mit ihrem Exfreund Sex ohne Kondom gehabt. Nachdem sie die Pille abgesetzt habe, habe sie nur noch mit Kondom verhütet. Sie habe den Unterschied gespürt, weil es beim [fraglichen Geschlechtsverkehr mit dem] Beschuldigten Haut auf Haut gewesen sei. 2.1.5 Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht im Übrigen auch, dass sie jederzeit in der Lage war, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten, ohne dass sie dabei in ein Aussagemuster verfallen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nachfragen zum Vortat-, Tat- oder Nachtatgeschehen gestellt wurden. 2.2 Die Privatklägerin 1 hat darüber hinaus verschiedenste Interaktionen im Sinne von Aktion und Reaktion sowie Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und ihr geschildert. So berichtete sie, irgendwann sei sie aus ihrem Schlaf so halb aufgewacht, weil der Beschuldigte in sie eingedrungen sei und es wehgetan habe. Sie sei weggerutscht und gleich wieder eingeschlafen. Nachdem sie wieder eingeschlafen sei, sei sie erneut aufgewacht, weil der Beschuldigte sie nochmals penetriert habe. Dabei konnte sie die Reaktion des Beschuldigten auf die von ihr ihm gegenüber mit den Worten „Stopp“, „Hör auf“ geäusserte Aufforderung zum Aufhören wörtlich wiedergeben. So habe der Beschuldigte ihr gegenüber bemerkt, dass sie diejenige sei, welche die ganze Zeit „den Arsch zu ihm hinstrecke“. Obwohl sie ihn erneut zum Aufhören angehalten habe, habe er begonnen, sie festzuhalten, und weitergemacht. Sie habe Kraft benötigt, um sich von ihm zu lösen. Danach sei sie aufgestanden und habe sich angezogen. Der Beschuldigte habe sich schlafend gestellt. Sie habe noch eine Minute nachgedacht. In der Schlafzimmertüre sei sie stehen geblieben und habe ihn gefragt: „C. , was ist mit dir falsch?“ Der Beschuldigte habe jedoch so getan, als sei er gerade aufgewacht, und in etwa gesagt: „Was? Hm?“ (act. 479 ff., VideoEV 15:45 ff.). 2.3 Auf eine Erlebnisgrundlage verweist weiter, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu den Interaktionen und Gesprächen in von eigenpsychischem Erleben geprägte Angaben eingebettet sind. Letzteres insbesondere in Zusammenhang mit der Schilderung des zweiten ungeschützten Eindringens des Beschuldigten mit seinem Penis in die Privatklägerin 1 während ihres Schlafs. Hierzu beschrieb sie, dass sie „mega“ verwirrt gewesen sei und begonnen habe, zu weinen. Sie habe die Bemerkung des Beschuldigten mit dem Hinstrecken ihres Gesässes nicht verstehen können. Selbst wenn sie ihn im Schlaf mit ihrem Gesäss berührt haben sollte, sei dies doch keine Einladung an ihn gewesen, seinen Penis in sie einzuführen. Es habe sie auch etwas wütend gemacht, aber sie sei zu verwirrt und müde gewesen, um richtig wütend zu werden (act. 473). Darüber hinaus teilte sie auch ihre Gedanken in Bezug auf die erste ungeschützte Penetration des Beschuldigten mit. So schilderte sie, dass sie irgendwie auch ein wenig Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie sie darauf reagieren soll (act. 483). Zudem ist auch die Schilderung der Privatklägerin 1 hinsichtlich des unmittelbaren Nachtatgeschehens von Angaben zum eigenpsychischen Erleben geprägt. So hat die Privatklägerin 1 plastisch geschildert, dass sie nach dem Aufstehen und Ankleiden noch eine Minute über das Geschehen nachgedacht habe. Sie glaube, sie habe geweint; nein, sie habe ein wenig Panik gehabt. Sie sei äusserst angewidert gewesen, wegen des Gesprächs, welches sie mit dem Beschuldigten [vor den fraglichen Vorfällen] geführt habe (act. 481, VideoEV 15:45 ff.). 2.5 Die Privatklägerin 1 hat zudem insgesamt keine übermässige Belastungstendenz gezeigt. Im Gegenteil wirkten die Angaben der Privatklägerin 1 stets zurückhaltend und erinnerungs-kritisch. Auf Nachfragen erklärte die Privatklägerin 1 wiederholt, dass sie nichts Falsches sagen möchte oder sich nicht mehr erinnern könne. Die Aussagen der Privatklägerin 1 waren nicht davon geprägt, den Beschuldigten überschiessend zu belasten. Beispielsweise hat sie in Bezug auf das Festhalten durch den Beschuldigten ausgesagt, es habe nicht so lange gedauert, dass sie sich mit Gewalt hätte wehren müssen (act. 475). Darüber hinaus räumte sie Erinnerungslücken ein und war um eine präzise und differenzierte Darstellung bemüht. So hat sie etwa offen eingeräumt, nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte sie zuerst anal und danach vaginal penetriert habe oder ob es umgekehrt gewesen sei (act. 475). Zudem brachte sie bei der Beantwortung der Frage nach dem Überstreifen des Kondoms durch den Beschuldigten beim zuerst erfolgten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck, indem sie ausführte, sie nehme dies an, weil es ihr sehr wichtig gewesen sei, und teilte offen mit, das entsprechende Bild nicht mehr vor Augen zu haben (act. 475, Prot. KG S. 14). 2.6 Zusammenfassend ist zu den Aussagen der Privatklägerin 1 festzustellen, dass sie Realkennzeichen in derart qualitativ hohem Ausmass und in solch grossem Umfang enthalten, dass die Aussage damit eine Qualität erreicht, wie sie in der Regel auf keinen Fall bei konstruierten Aussagen gefunden werden kann. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach so gut wie keine Realkennzeichen auszumachen seien, erweist sich demnach als offenkundig unzutreffend. (ac) Konstanzanalyse 1. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden ( Ludewig / Baumer / Tavor , a.a.O., S. 17, 63 f.; AppGer BS SB.2021.36 et al. vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.2). Im Rahmen der Konstanzanalyse werden die Aussagen über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeiten miteinander verglichen und auf Widersprüche, Auslassungen, Ergänzungen, aber auch Übereinstimmung untersucht. Dabei wird keinesfalls erwartet, dass mehrere Aussagen in allen, auch nebensächlichen Details völlig übereinstimmen. Im Gegenteil kann eine Inkonstanz dann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Deposition begründen ( Odebralski , a.a.O., S. 55). Im eigenen Erleben begründete Erinnerungen unterliegen vielfältigen Schwankungen, die sich gedächtnispsychologisch erklären lassen und insofern auch in erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden können. Inkonstanzen sind etwa bezüglich der Schilderung des peripheren Geschehens, der Zuordnung von Nebenhandlungen zum Kerngeschehen, Angaben zur Reihenfolge mehrerer Situationen oder Handlungssequenzen zu erwarten ( Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , a.a.O., S. 132). 2. Die Angaben der Privatklägerin 1 zeichnen sich durch eine hohe Konstanz aus. Die Privatklägerin 1 schilderte in allen Befragungssituationen das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen gleichbleibend ohne wesentliche Abweichungen. 2.1 So berichtete die Privatklägerin 1 in sämtlichen Einvernahmen konstant, wie es in der Nacht des 17. August 2022 mit dem Beschuldigten zum einvernehmlichen, geschützten Geschlechtsverkehr gekommen sei, dieser wegen ihrer Müdigkeit nach kurzer Zeit beendet worden und sie danach eingeschlafen sei. Die Privatklägerin 1 bekundete übereinstimmend, dass sie aus ihrem Schlaf aufgewacht sei, weil der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis in sie eingedrungen sei. Sie führte weiter gleichbleibend aus, dass sie anschliessend noch ein weiteres Mal aufgewacht sei, da der Beschuldigte erneut in sie eingedrungen sei. Konstant erwähnte sie, dass der Beschuldigte sie bei diesem letzten Vorfall festgehalten habe, als sie sich bemerkbar gemacht habe. 2.2 Das Kantonsgericht hat nicht übersehen, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auf der Notfallstation der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel sowie anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht angab, dass es bei den beanzeigten Vorfällen mit dem Beschuldigten zu Analverkehr gekommen sei, während sie bei der Befragung durch die Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung nur von Vaginalverkehr sprach. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei erstmaligem Analverkehr gute Erinnerungen vorhanden sein müssten, steht die abweichende Angabe der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht entgegen. Angesichts der für die Privatklägerin 1 anstrengenden Situation nach der durchzechten Nacht und dem nur kurzen Schlaf sowie dem Spitaleintritt und ihrer Einvernahme durch die seitens des Spitals eilends herbeigerufene Polizei sowie insbesondere auch des Umstands, dass die Befragung durch die Polizei nur von kurzer Dauer war und offenkundig bloss summarisch erfolgte, kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 gegenüber der Polizei nur von vaginalem Geschlechtsverkehr sprach, jedoch in ihren Aussagen den analen Geschlechtsverkehr nicht erwähnte, nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Depositionen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als gerade bei Opfern von Sexualdelikten aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen oder Verdrängung die Erinnerungsfähigkeit eingetrübt sein kann. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin 1 am 17. August 2022 in der unmittelbar auf die polizeiliche Befragung folgenden ärztlichen Untersuchung aus eigenem Antrieb bezüglich der beanzeigten Vorfälle dahingehend berichtigte, dass sie während des Schlafens mehrmals aufgewacht sei, weil der Beschuldigte sie anal und vaginal mit dem Penis ohne Kondom penetriert habe (act. 413). Vor diesem Hintergrund kann die Inkonstanz der Privatklägerin 1 in der Bekundung gegenüber der Polizei in Bezug auf den Analverkehr nicht als Lügensignal gewertet werden. 2.3 Die Privatklägerin 1 gab in der Einvernahme vom 26. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft auf Frage nach der Art und Weise der Penetration bei den beiden in Rede stehenden Sexualakten an, sie glaube, zuerst habe er sie anal und nachher nur noch vaginal penetriert, aber sie sei sich bezüglich der Reihenfolge nicht sicher (act. 475). Gleichbleibend sagte sie vor Kantonsgericht aus, dass er sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen sei, jedoch nicht mehr wisse, was zuerst gewesen sei (Prot. KG S. 14). Dabei schadet es nicht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, in welcher Reihenfolge die verschiedenen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Denn gedächtnispsychologisch ist es durchaus nachvollziehbar, dass ihr diese Reihenfolge bei der fraglichen Handlungssequenz nicht mehr bekannt war (vgl. Greuel / Offe / Fabian / Wetzels / Fabian / Offe / Stadler , a.a.O., S. 132). 2.4 Soweit die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe beim Schlafen Unterhosen getragen, während sie bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aussagte, sie habe keine getragen, kommt dieser Abweichung nach Auffassung des Kantonsgerichts keine grössere Bedeutung zu. Denn die Privatklägerin 1 gab klar an, dass ihre Erinnerung diesbezüglich mit Unsicherheiten behaftet ist. So machte sie in der polizeilichen Befragung geltend, sie könne sich daran nicht mehr so genau erinnern. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sprach sie sodann lediglich davon, sie glaube, sie sei nackt gewesen. Angesichts dieser Unsicherheiten in der Erinnerung erscheint die in Rede stehende Abweichung im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 als unbedenklich. Zudem handelt es sich beim fraglichen Umstand um ein blosses Randdetail, das sich nicht derart in den Fokus drängt wie das eigentliche Tatgeschehen und sich daher weniger stark im Gedächtnis eingeprägt. 2.5 Konstant schilderte die Privatklägerin 1 ebenfalls, dass sie auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. So bekundete sie anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. August 2022 und vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass sie nicht ohne Kondom Geschlechtsverkehr haben wollte (act. 473, 479, Prot. KG S. 14). Der Umstand, dass ihre Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht zur Sprache kam, steht einer Konstanz ihrer Aussage nicht entgegen. Diese Aussparung lässt sich zur Überzeugung des Kantonsgerichts zwangslos damit erklären, dass die polizeiliche Befragung offenkundig von sehr kurzer Dauer war und die Privatklägerin 1 nur summarisch befragt wurde. 2.6 In der Gesamtschau ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt einen Grad an Konstanz aufweisen, der für die Erlebnisbezogenheit ihrer Angaben spricht. (ad) Aussagegenese 1.1 Die Aussagegenese besteht in der Aufklärung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte einer Aussage. Die Analyse der Aussageentstehung dient insbesondere der Klärung der Frage, ob die aussagende Person allfälligen suggestiven Beeinflussungen unterlegen sein könnte ( Ludewig / Baumer / Tavor , a.a.O., S. 17, 76; Niehaus , Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). 1.2 Im Zusammenhang mit der Aussagegenese sind auch sogenannte Scheinerinnerungen von Bedeutung, bei denen die aussagende Person von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt ist, obwohl sich ihre Schilderung des Sachverhalts nicht oder zumindest nicht in der geschilderten Weise zugetragen hat ( Odebralski , a.a.O., S. 53). Für die Annahme einer fiktiven Erinnerung sprechen namentlich, wenn Erinnerungskonkretisierungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind, wenn bei den berichteten Erlebnissen bizarre und extreme Inhalte vorkommen oder irreale Inhalte auftauchen oder wenn aus Therapien themenbezogene Imaginations- und Visualisierungstechniken berichtet werden oder ähnliche Aktivitäten selbständig durchgeführt wurden ( Steller , in: Deckers/Köhnken [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 3. Bd., 2019, S. 78 ff.). 2. Die Privatklägerin 1 gab an, nach den beanzeigten sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten zunächst zu ihrer besten Freundin D. an der E. strasse 1 in F. gegangen zu sein und sich anschliessend mit D. in der G. -Apotheke die „Pille danach“ geholt zu haben (act. 455, 481, 485). In der Apotheke sei ihr geraten worden, ins Spital zu gehen, um weitere Abklärungen vorzunehmen, weil sie auch ein wenig Schmerzen im Vaginal- und Anal-bereich gehabt habe (act. 455). Anschliessend begab sich die Privatklägerin 1 in die Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (act. 409 ff.). Aufgrund der von der Privatklägerin 1 geschilderten sexuellen Übergriffe verständigte die zuständige Mitarbeiterin des genannten Spitals die Kantonspolizei Basel-Stadt (act. 331). Im Spital wurde sie alsdann polizeilich befragt. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeblendet hat, wie es zur in Rede stehenden Anzeige gekommen ist. Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nicht von sich aus den Fall zur Anzeige gebracht hat, sondern die Anzeige lediglich auf Initiative einer Mitarbeiterin des Spitals erfolgt ist, ist nämlich insoweit von Bedeutung, als er dafürspricht, dass die Privatklägerin 1 offenkundig nicht darauf aus war, den Beschuldigten einem Strafverfahren auszusetzen. Vorliegend bestehen auch keine konkreten Anzeichen, dass die Privatklägerin 1 in der Zeit zwischen dem beanzeigten Vorfall und der Anzeige suggestiven Effekten ausgesetzt oder Scheinerinnerungen unterlegen sein könnte. Die Privatklägerin 1 befindet sich seit dem 10. November 2022 bei H. , dipl. Psychologin FH, in Therapie (act. S39). Eine Verfälschung der von der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts gemachten Aussagen durch therapeutische Effekte ist auszuschliessen, sind doch ihre Angaben während des ganzen Verfahrens konstant ausgefallen. (ae) Aussagemotivation Die Vorinstanz hält es für möglich, dass die Privatklägerin 1 den erstmaligen, eingriffsintensiven und teilweise ungeschützten Sexualkontakt mit dem Beschuldigten unter Einfluss von Drogen nachträglich bereut haben könnte. Diese Vermutung muss als spekulativ bezeichnet werden, nennt doch die Vorinstanz weder konkrete Gründe hierfür noch ergeben sich solche aus den Akten. Überdies legt die Vorinstanz weder dar noch ist ersichtlich, weshalb derartige Reuegefühle die Erstattung einer Falschanzeige zur Folge haben sollen. Im Übrigen ist auch Rache als Falschbelastungsmotiv auszuschliessen. Denn zum einen finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Akten. Zum anderen spricht gegen ein solches Motiv auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nicht von sich aus Anzeige erstattet hat. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 1 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist, so dass von mit hinreichender Sicherheit erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin 1 auszugehen ist. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen im Wesentlichen konstant. So führte er gleichbleibend aus, dass er in der Nacht vom 17. August 2022 zufällig in der I. bar in F. der Privatklägerin 1 begegnet sei und sie sich später in seine Wohnung in K. begeben hätten. Konstant ist grundsätzlich auch die Schilderung bezüglich des Zeitpunkts, in welchem sie ins Schlafzimmer gegangen sind. So gab er in der ersten Befragung an, gegen 08:00 Uhr hätten sie beschlossen, schlafen zu gehen. Zu dieser Darstellung passt seine Aussage in der zweiten Einvernahme, wonach sie sich um 08:30 Uhr ins Schlafzimmer begeben hätten. Bezüglich des Betäubungsmittelkonsums äusserte sich der Beschuldigte im Wesentlichen ebenfalls konstant: So räumte er vor der Polizei ein, dass er und die Privatklägerin 1 in der besagten Nacht in der L. Bar und nach der Ankunft in seiner Wohnung Kokain konsumiert hätten. 2.1 Anders stellen sich hingegen seine Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen dar. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zwar festgestellt, dass in den Aussagen des Beschuldigten (unter Einbezug der Sprachmitteilungen) Unstimmigkeiten bestünden. Sie hat jedoch die in den Aussagen des Beschuldigten vorhandenen Widersprüche weder im Einzelnen benannt noch konkret bewertet. Auf diese Weise hat sie im Rahmen ihrer Würdigung die vorhandenen Dissonanzen in den Aussagen des Beschuldigten eliminiert. Da in der vorliegenden Sache Aussage gegen Aussage steht, hätte sie indes die fraglichen Divergenzen in den Schilderungen des Beschuldigten im Einzelnen darstellen und würdigen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie die Beweiswürdigung insoweit mangelhaft vorgenommen (vgl. Raske , Die Dissonanzreduktion als Fehlerquelle in forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, 2012, S. 224 f.). Demnach bleibt es am Kantonsgericht, die fraglichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten nachstehend darzustellen und zu würdigen. 2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten, was nach dem gemeinsamen Gespräch im Wohnzimmer des Beschuldigten genau geschah, sind teilweise inkohärent. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 18. August 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe im Einvernehmen mit der Privatklägerin 1 mit Kondom vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem er das Platzen des Kondoms festgestellt habe, habe er dieses auf die rechte Bettseite gelegt und er und die Privatklägerin 1 seien in der „Löffelistellung“ nebeneinander liegen geblieben. Er habe die Privatklägerin 1 umarmt, worauf sie ihren Po an sein Geschlechtsteil gehalten und angefangen habe, diesen an ihm zu reiben, worauf sein Glied wieder hart geworden sei. In der Folge sei er mit seinem Glied nochmals in sie eingedrungen. Plötzlich hätten sie sich etwas schockiert angeschaut, da ihnen bewusst geworden sei, dass sie ohne Gummi Sex gehabt hätten. Danach seien sie eingeschlafen (act. 443 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 waren seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 ungleich ausführlicher und versetzt mit verschiedenen neuen Elementen. So berichtete er erstmals, dass er kurz vor der Beendigung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Samenerguss gekommen sei. Ausserdem gab er neu an, dass er danach seinen Penis auf dem WC gewaschen und dabei festgestellt habe, dass dieser eigenartig gerochen habe. Überdies führte er aus, dass er beim Entsorgen des Kondoms an diesem Stuhlspuren festgestellt und dabei realisiert habe, dass sie Analverkehr gehabt hätten. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie dies nicht thematisiert gehabt hätten. Analverkehr sei nämlich eine intime Sache (act. 495 ff.). Somit erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insoweit inkongruent, als er die Angabe der vorgenannten Umstände (Samenerguss beim ersten Geschlechtsverkehr, Bemerken des eigenartigen Geruchs seines Penis und der Stuhlspuren am Kondom sowie nachträgliches Bewusstwerden hinsichtlich des Analverkehrs) in der polizeilichen Einvernahme ausgespart hatte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 14. September 2022 die Untersuchungsakten zugestellt wurden (act. 89). Durch die Akteneinsicht wurde dem Beschuldigten bekannt, dass sich die Strafuntersuchung auch auf analen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 erstreckt. Der Beschuldigte war bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft daher offenkundig bemüht, seine Darstellung in Einklang mit dieser Erkenntnis zu bringen. Seine widersprüchlichen und dem Untersuchungsergebnis angepassten Aussagen überzeugen nicht. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte sichtlich bestrebt war, die Sache so darzustellen, als sei es während des Sexualakts mit der Privatklägerin 1 von ihm gänzlich unbemerkt auch zu Analverkehr gekommen. Dies mutet eher lebensfremd und wenig glaubhaft an, zumal er dies nicht bereits früher vorgebracht hat. Ferner stellte der Beschuldigte auf den Vorhalt, in der Folge in die sich im Tiefschlaf befindende Privatklägerin 1 mit seinem ungeschützten Glied von hinten anal und vaginal eingedrungen zu sein, in Abrede, indem er angab, befriedigt und „total“ müde gewesen zu sein. Er gab überdies an, dass er irgendwann halb erwacht sei, weil die Privatklägerin 1 sein Gesäss an ihm gerieben und er dadurch eine Erektion bekommen habe. Er wisse nur, dass er plötzlich in der Privatklägerin 1 gewesen sei. Seinen Penis habe er nicht bewusst in die Privatklägerin 1 hineingesteckt. Vielleicht habe sie dies getan. Die vom Beschuldigten zum Besten gegebene Version, wonach die Privatklägerin 1 die Initiative ergriffen habe, indem sie ihr Gesäss an ihm gerieben und sein Glied zur Erektion gebracht habe, und er, ohne es zu merken, auf einmal mit seinem Penis in der Privatklägerin 1 gesteckt sei sowie überdies gar insinuierte, die Privatklägerin 1 könnte seinen Penis selbst in sich eingeführt haben, ist mehr als abenteuerlich und wenig plausibel. Im Ergebnis vermögen in Bezug auf das Kerngeschehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten die überzeugende Version der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. (c) Weitere Beweismittel (ca) Depositionen der Privatklägerin 2 1. Die Privatklägerin 2 ist eine Auskunftsperson vom Hörensagen. Bekundungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson vom Hörensagen, d.h. Aussagen von Personen, welche keine direkten Tatzeugen sind, sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. So kommt etwa Aussagen von Drittpersonen, gegenüber welchen sich der Täter nach der Tat mit belastenden Angaben oder einem Geständnis anvertraute, ohne Weiteres Beweiswert zu (BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.2.2). Bei einem Zeugen oder einer Auskunftsperson vom „Hörensagen” besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Das Gericht ist daher gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen und zu würdigen (BGHSt 46, 93; BGH NStZ 1988, 144). 2. Die Vorinstanz zieht die Zuverlässigkeit der Angabe der Privatklägerin 1, wonach sie geschlafen habe, als der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, in Zweifel, weil sie der Privatklägerin 2 gegenüber berichtet habe, sie habe sich dabei im Halbschlaf befunden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich insoweit verhält. 2.1 Die Privatklägerin 2 bekundete in der Einvernahme vom 19. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt, dass sie und der Beschuldigte zuerst etwas zusammen gehabt und dann aufgehört hätten, weil sie nicht mehr gewollt habe. Sie sei „mega“ müde gewesen und der Beschuldigte scheinbar auch. Alsdann hätten sie aufgehört und sich schlafen gelegt. Die Privatklägerin 1 sei dann aufgewacht, weil der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und sie Schmerzen verspürt habe. Sie sei im Halbschlaf gewesen. Die Privatklägerin 1 habe ihr (der Privatklägerin 2) mitgeteilt, es sei eine Schockreaktion von ihr (der Privatklägerin 1) gewesen, dass sie nicht gleich aufgesprungen und gegangen sei. Die Privatklägerin 1 sei so müde gewesen, dass sie wieder eingeschlafen sei. In der Folge sei es (der ungewollte Geschlechtsverkehr) erneut geschehen (act. 599). 2.2 Aus dieser Berichterstattung der Privatklägerin 2 über das ihr von der Privatklägerin 1 anvertraute Ereignis erhellt unzweifelhaft, dass die Privatklägerin 1 vor der ersten Penetration geschlafen hat und erst danach wegen der Schmerzen aufgewacht ist. Lediglich diesen Zustand nach dem Aufwachen hat sie als „Halbschlaf“ beschrieben und ergänzt, dass sie so müde gewesen sei, dass sie wieder eingeschlafen sei. Diese Aussage der Privatklägerin 2 steht somit im Einklang mit der Angabe der Privatklägerin 1, wonach sie vor der fraglichen Penetration durch den Beschuldigten geschlafen habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz besteht aufgrund der Depositionen der Privatklägerin 2 kein Anlass für Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1. Vielmehr ist festzustellen, dass die Bekundungen der Privatklägerin 2 die Angaben der Privatklägerin 1 über die zweifache Penetration des Beschuldigten während ihres Schlafs stützen. (cb) Sprachnachrichten des Beschuldigten Nachdem die Privatklägerin 1 die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, sandte er ihr am 17. August 2022, um zirka 13:00 Uhr, zwei Sprachnachrichten und um zirka 20:30 Uhr drei weitere Sprachnachrichten (act. 489 ff.). In diesen Nachrichten erwähnt der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin 1 einvernehmlich geschützten Sex gehabt hätten („denne hämmer sex gha mit em kondom und denn uf eimol hämer ufghört“, „aber sex hemer gah mit kondom zerscht und denn hämers beidi welle“). Ausserdem räumte er ein, dass er danach wieder in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei („denne uf eimol bin ich wieder in dir gsteckt“ „und denn irgendwie uf eimol bini trotzdem in dir inne gsteckt wieder und das isch völlig wired gsi“). Bei der von ihm beschriebenen erneuten Penetration erwähnt er im Gegensatz zum vorgängig erfolgten einvernehmlichen Sex die Verwendung des Kondoms nicht, was im Einklang mit den Angaben der Privatklägerin 1 steht, wonach dieser Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgt sei. Im Zusammenhang mit dem erneuten Eindringen in die Privatklägerin 1 fügt er (sinngemäss) an, er hoffe, dass sie sich nicht genötigt fühle („ich hoff ächt vo härze, dass du dich nid gnötig gfühlt hesch“) und sie sich nicht respektlos behandelt fühle („ich hoff es isch nid schief ine cho“). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er diesen Geschlechtsakt gegen den Willen der Privatklägerin 1 vollzogen hat. Dazu passt, dass er in diesem Kontext erwähnt, er fühle sich sehr schlecht („fühl mi mega schlächt jetzt grad“ und überdies sein grosses Bedauern ausdrückt („es tuet mir mega leid, wenn's scheisse überecho isch“, „es tuet mir mega leid im fall, wirklich vo ganzem härze“). Demnach finden die Angaben der Privatklägerin 1 auch eine Bestätigung in den fraglichen Sprachnachrichten des Beschuldigten. Dieser Umstand spricht für den Wahrheitsgehalt der Depositionen der Privatklägerin 1. (cc) Rechtsmedizinisches Gutachten Die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel gelangen in ihrem rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. September 2022 zu dem Schluss, dass die im Rahmen der forensischgynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 17. August 2022 festgestellten Hautdefekte entlang der Afterhautfältchen durch das Eindringen des Penis des Beschuldigten in den After entstanden sein könnten. Es sei auch möglich, dass die Defekte in den Analhautfalten durch harten Stuhlgang hervorgerufen worden seien (act. 417). Daraus ist zumindest zu schliessen, dass sich aus den am After der Privatklägerin 1 festgestellten Hautdefekten keine Widersprüche zu den belastenden Angaben der Privatklägerin 1 ergeben. (d) Gesamtwürdigung Zusammengefasst besteht in Würdigung der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 1, der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen und der weiteren Beweismittel kein Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich so abgespielt hat, wie in Ziffer 2 der Anklage dargelegt. Im Zusammenhang mit den beiden angeklagten ungeschützten Penetrationen lässt sich indes nur nachweisen, dass der Beschuldigte dabei mit seinem ungeschützten Glied anal und vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Jedoch lässt sich nicht erstellen, in welcher Reihenfolge dies geschehen ist, d.h. ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim ersten Mal anal und beim zweiten Mal vaginal penetriert hat oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge erfolgt ist. c. Mehrfache Schändung (i) Anwendbares Recht 1. Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 2. Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 191 StGB in Kraft getreten. Der das Opfer stigmatisierende Randtitel „Schändung“ ist in die neutrale Formulierung „Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person“ abgeändert worden. In Art. 191 StGB ist ausserdem die Passage „in Kenntnis ihres Zustandes“ gestrichen worden. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass der Täter die Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen. Es geht somit darum, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich handeln muss. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.7.1 und 3.7.2). Demnach ist der Tatbestand von Art. 191 StGB inhaltlich nicht geändert worden. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Demnach erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 2.1 Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt keine Widerstandsunfähigkeit ( Trechsel / Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 191 N 4). Bei blosser – z. B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (BGer 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). 2.2 Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2). 3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). (iii) Subsumption (a) Andere rechtliche Würdigung Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. BGer 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in Form eines Würdigungsvorbehaltes mitgeteilt, dass Ziffer 2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023 auch unter dem Aspekt der mehrfachen Schändung gemäss aArt. 191 StGB geprüft werde (Prot. KG S. 30). Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, sich hierzu zu äussern. (b) Erster Vorfall (ba) Objektiver Tatbestand 1. Beweismässig ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt derart tief geschlafen hat, dass sie erst aufgewacht ist, als sie der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis penetriert hat. Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu wehren, und war damit widerstandsunfähig. Damit erübrigt es sich auch, Diskussionen über den Umfang der Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 durch den Alkohol- und Kokainkonsum zu führen, da diese als Schlafende per se als widerstandsunfähig anzusehen ist und dabei kein alkohol- und kokainbedingter Tiefschlaf vorausgesetzt wird (vgl. OGer BE SK 22 177 vom 17. Februar 2023 E. III/12; OGer ZH SB140539 vom 4. Mai 2015 E. III/2.2). 2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist ausserdem erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Glied anal oder vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Ob der Geschlechtsverkehr anal oder vaginal erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, hat er doch in beiden Varianten eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung an der Privatklägerin 1 vollzogen und sie als Sexualobjekt missbraucht. Aus dem Sachverhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 vor dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten ihr Einverständnis zum analen oder vaginalen Geschlechtsverkehr erklärt hat. Zudem ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin 1 auf gar keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte. Der objektive Tatbestand von aArt. 191 StGB ist damit erfüllt. (bb) Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die Nacht mit ihm in der Stadt verbracht und sie erst, nachdem sie am Morgen einvernehmlichen, geschützten Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt hatte, schlafen gegangen ist. Auch war ihm bekannt, dass sie diesen Geschlechtsverkehr nach kurzer Zeit beendet hat, weil sie aufgrund ihrer Müdigkeit nicht mehr weitermachen wollte. Auch musste ihm klar sein, dass die Privatklägerin 1 während ihres Schlafs widerstandsunfähig war. Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin 1 zur fraglichen Zeit kein Interesse an Sex mit ihm hatte, hat sie doch ihm, bevor sie einschlief, ausdrücklich erklärt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr aufhören wolle. Zudem war ihm bekannt, dass die Privatklägerin 1 auf gar keinen Fall ungeschützten Sex haben wollte. Der Beschuldigte wusste also, dass die Privatklägerin 1 ausserstande war, sich zu wehren, und handelte mit dem Willen, sich nunmehr zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte aber unter normalen Umständen nicht bekommen würde. Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. (bc) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar. (bd) Fazit Der Beschuldigte hat sich der Schändung schuldig gemacht. (c) Zweiter Vorfall (ca) Objektiver Tatbestand 1. Der Beschuldigte ist mit seinem ungeschützten Penis in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen und hat diesen Geschlechtsakt auch fortgesetzt, als sie sich dabei schläfrig und verwirrt im Halbschlaf oder in der Aufwachphase befunden hat, und sich in diesem Zustand (zunächst) nicht dagegen hat wehren können. Demnach ist von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB auszugehen. 2. Der Beschuldigte hat den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vaginal oder anal vollzogen. Vorliegend kann offengelassen werden, auf welche dieser beiden Weisen er sie penetrierte, hat er doch in beiden Varianten an der Privatklägerin 1 eine tatbestandsmässige sexuelle Handlung vorgenommen und sie als Sexualobjekt missbraucht. Wie bereits in Erwägung II/B/BA/c/(ii)/(b)/(ba) dargelegt, ist eine Einwilligung der Privatklägerin 1 zu den fraglichen sexuellen Handlungen nicht vorgelegen. Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand von aArt. 191 StGB verwirklicht. (cb) Subjektiver Tatbestand Als der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Glied in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen ist, wusste er fraglos um deren Widerstandsunfähigkeit. Als der Beschuldigte den Sexualakt weitergeführt hat, hat er sodann zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 1 hernach aufgrund ihres schläfrigen und verwirrten Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen. Ausserdem war dem Beschuldigten bekannt, dass die Privatklägerin 1 damals mit ihm keinen Geschlechtsverkehr und schon gar keinen ungeschützten ausüben wollte. Indem er trotzdem den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er (eventual-)vorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand von aArt. 191 StGB erfüllt ist. (cc) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. (cd) Fazit Der Beschuldigte hat sich der Schändung schuldig gemacht. (iv) Ergebnis Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklage erweist sich als fehlerhaft und ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist betreffend die genannte Anklageziffer wegen mehrfacher Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB, begangen am 17. August 2022, schuldig zu erklären. BB. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1) a. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2023. Zusammengefasst wird insbesondere ausgeführt, am 14. Juli 2022, zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr, hätten die Privatklägerin 2 sowie ihre Kollegen M. und N. die S. Bar in F. in der Absicht verlassen, im Rhein schwimmen zu gehen. Der Beschuldigte habe sich ihnen angeschlossen. [Am Rheinufer] auf der Kleinbasler Seite seien sie beim Steg der O. fähre ins Wasser gestiegen. Die nackt badende Privatklägerin 2 habe sich beim Schwimmer des Fährstegs festgehalten. Als der Beschuldigte sie erblickt habe, habe er begonnen, ihr gegenüber Bemerkungen über ihre Brüste zu machen („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“). In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit einer Hand wissentlich und willentlich flüchtig an die Brüste gefasst sowie sie gefragt, ob sie unten herum auch nackt sei. Während der Beschuldigte sich mit einer Hand ebenfalls am Fährsteg festgehalten habe, habe er die andere Hand ins Wasser getaucht und der Privatklägerin 2 wiederum absichtlich zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen, worauf die Privatklägerin 2 von ihm weggeschwommen sei. Durch seine Handlungen habe er die Privatklägerin 2 in sexueller Absicht belästigt und damit ein Ärgernis bei ihr erregt. b. Sachverhalt (i) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt. Überdies hat sie die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2, des Zeugen N. und des Zeugen M. und die Kurzmitteilung von P. zusammengefasst richtig wiedergegeben. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. E. I/1.3 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen zu den obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 wurden die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte nochmals einvernommen. Die Privatklägerin 2 bekundete als Auskunftsperson zur Sache zusammengefasst insbesondere, am 14. Juli 2022 seien N. , M. , Q. , der Beschuldigte und sie gemeinsam bei der [O. ]fähre im Kleinbasel gewesen. N. und sie hätten sich etwas versteckt unter dem „Brückli“ ausgezogen und sich nackt ins Wasser begeben. Weil die Strömung sehr stark gewesen sei, hätten sie sich am „Brückli“ festgehalten. Der Beschuldigte und M. seien beim „Brückli“ ins Wasser gesprungen und hätten dort gebadet. Danach seien sie zu ihrer Seite hinübergeschwommen, wo es Stämme gehabt habe, um sich festzuhalten. Q. und M. seien etwas um die Ecke gewesen. Links von ihr (der Privatklägerin 2) habe sich N. und rechts der Beschuldigte befunden. Dann habe der Beschuldigte bemerkt, dass sie nackt gewesen sei, und habe begonnen, Kommentare dazu abzugeben, die für sie sehr unangenehm gewesen seien. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe jedoch nicht aufgehört, habe sich ein Spiel daraus gemacht und gelacht, obwohl sie es nicht lustig gefunden und ihn dies auch wissen lassen habe. Er sei zu ihr geschwommen und habe sie zuerst an ihren Brüsten angefasst. Auf Frage, was sie unter Schwimmen verstehe, erklärte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe sich mit einer Hand [am „Brückli“] festgehalten und habe sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Es habe sich bei dieser Berührung um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und es dann auch getan. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht vorstellen, dass es ein Versehen gewesen sei. Sie sei schockiert gewesen, denn es sei trotz allem sehr unerwartet gekommen. Sie habe nämlich nicht angenommen, dass er diesen Schritt tue und sie anfasse. Sie habe betont, sie möchte nicht, dass er dies tue. Sie habe ihm gesagt, dass es für sie sehr unangenehm sei, und sie wolle, dass er damit aufhöre. Er habe dann ein Spiel daraus gemacht und nicht aufgehört. Sie habe das Gefühl, dass er es lustig gefunden habe. Er sei immer wieder am „Brückli“ [entlang] zu ihr geschwommen und sie habe versucht, wegzuschwimmen. Und dann sei es geschehen, dass er ihr auch noch zwischen die Beine gefasst habe. Er habe gefragt, ob sie unten herum auch nackt sei, denn er habe dies nicht sehen können, da es dunkel gewesen sei. Dann habe es ihr „komplett“ gereicht und sie habe sich aus dem Wasser begeben (Prot. KG S. 22 ff.). Der Beschuldigte machte zur Sache grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. KG S. 6 ff.). (ii) Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 am 14. Juli 2020 ab 01:00 Uhr auf der Kleinbasler Seite bei der O. fähre zusammen mit N. , M. und Q. im Rhein gebadet haben. Einigkeit besteht sodann darüber, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 Kommentare über ihre Brüste („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“) abgegeben hat. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, die Privatklägerin 2 absichtlich an ihren Brüsten berührt und ihr zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst zu haben. (iii) Beweiswürdigung (a) Depositionen der Privatklägerin 2 (aa) Aussagetüchtigkeit Hinweise darauf, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der fraglichen Geschehnisse oder zum Zeitpunkt ihrer früheren oder ihrer aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt gewesen sein könnte, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ihre Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen. (ab) Inhaltsanalyse 1. Die von der Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen gemachten Schilderungen sind insgesamt detailliert, anschaulich, konsistent und räumlichzeitlich verknüpft sowie frei von Strukturbrüchen. 2. Die Privatklägerin 2 hat, nachdem sie sich nackt in den Rhein begeben hatte, die Interaktionen differenziert, anschaulich und stimmig sowie eingebettet in die Darstellung ihrer Gefühle geschildert. So bekundete sie, im Wasser sei das ihr am Unangenehmsten vorgefallen. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit auf sie gestarrt, da sie ja nackt gewesen sei. Er habe gesagt, wie schön ihre Brüste seien, dass ihre Brüste wie Magnete für ihn seien und er den Blick nicht abwenden könne. Der Beschuldigte sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an den Brüsten berührt. In der Folge habe er auch noch von vorne mit einer Hand zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen. Es sei eine stärkere Berührung gewesen, weil er sich vermutlich mit der anderen Hand versucht habe, über Wasser zu halten bzw. an der Brücke (Fährsteg) festzuhalten. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und auch unter Schock gestanden. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören und weggehen. Sie habe gelächelt, aber es sei ein überspieltes Lächeln gewesen, weil sie keine Riesenszene daraus habe machen wollen. Sie sei zu N. gegangen und habe ihm gesagt, dass es ihr zu viel sei, und ihn gebeten, dazwischenzugehen, was er auch getan habe. Spätestens als sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, er solle damit aufhören, habe sie gedacht, dass er dem nachkomme. Der Beschuldigte habe aber weitergemacht, so dass sie schliesslich aus dem Wasser gestiegen sei, weil ihr alles zu viel gewesen sei (act. 603, 605, Prot. KG S. 22 ff.). 3. Für die Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht überdies, dass sie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts den Geschehensablauf schlüssig und konsistent darzustellen vermochte sowie etwaig vorhandene Erinnerungslücken unumwunden angab und nicht versuchte, um jeden Preis eine Antwort zu produzieren. 4. Im Übrigen ist auch keine besondere Belastungstendenz der Privatklägerin 2 zu erkennen. 5. Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, wie sie bei einer bloss erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. (ac) Konstanzanalyse Die Privatklägerin 2 hat sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als auch der Befragung durch das Kantonsgericht in Bezug auf das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen konstant berichtet. Insbesondere hat sie gleichlautend ausgeführt, als sie nackt beim Landungssteg der in Rede stehenden Fähre im Rhein gewesen sei und sich dort festgehalten habe, habe der Beschuldigte begonnen, Kommentare über ihre Brüste abzugeben, sei zu ihr geschwommen und habe sie flüchtig an ihren Brüsten berührt sowie ihr in der Folge auch noch zwischen die Beine gegriffen. (ad) Aussagegenese 1. In Bezug auf die Entstehung der Aussage ist zu beachten, dass die Privatklägerin 2 erst am 19. September 2022 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Zunächst wollte die Privatklägerin 2 überhaupt keine Anzeige erstatten, sondern sich einfach vom Beschuldigten distanzieren. Erst nachdem sich die Privatklägerin 1 ihr anvertraut und vom sexuellen Ereignis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 berichtet hatte, habe sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen (vgl. act. 203 ff., 605 ff.). Ein Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige entspricht bei Opfern von Sexualstraftaten einem verbreiteten Phänomen und begründet für sich nicht a priori Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Allein der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem von ihr geschilderten Vorkommnis Anzeige erstattet hat, schadet somit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Partner der Privatklägerin 2, P. , bereits in einer am 15. Juli 2022, 19:13 Uhr, seinem Kollegen Q. gesendeten Nachricht über ein respektloses Verhalten des Beschuldigten und von Q. gegenüber der Privatklägerin 2 beschwerte („wie du & C. euchers lebe führe isch mir scheissegal, you do you. aber ich find das so respektlos gegeüber mir & M. und vorrallern de B. “, act. 521). Dies spricht dagegen, dass die Privatklägerin 2 die von ihr beanzeigte Sache im Nachgang zu dem ihr von der Privatklägerin 1 anvertrauten sexuellen Vorkommnis mit dem Beschuldigten vom 17. August 2022 lediglich erfunden haben könnte. Im Weiteren finden sich keine Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme durch die Privatklägerin 1 oder autosuggestive Einflüsse, die sich verfälschend auf die Aussagen der Privatklägerin 2 hätten auswirken können. 2. Auch die Aussageentwicklung ist unverdächtig, sind doch die Angaben der Privatklägerin 2 in der Befragung vor Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht grundsätzlich gleichlautend. (ae) Aussagemotivation Als Grund für die Anzeigeerstattung gab die Privatklägerin 2 an, dass sie mit der Anzeige die Staatsanwaltschaft besser ins Bild über den Beschuldigten habe setzen wollen. Sie habe sich vorgestellt, wie es gewesen wäre, wenn sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen wäre. Sie sei froh, dass dies in jener Nacht nicht der Fall gewesen sei (act. 607). Die Anzeigeerstattung ist sachlich motiviert und unverdächtig. Auch wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass die Privatklägerin 2 sich der Prozedur eines Strafverfahrens und einer gerichtlichen Hauptverhandlung unterziehen würde, nur um den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. (af) Fazit Das Kantonsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung, dass die Nullhypothese von bewusst oder auch unbewusst verfälschten Angaben der Privatklägerin 2 in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen zu verneinen ist. Demnach bestehen für das Kantonsgericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin 2 dargestellt worden ist und der Anklage zugrunde liegt. (b) Depositionen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft ein, die Privatklägerin 2 flüchtig mit der Hand an ihrer Brust berührt zu haben. Er machte jedoch geltend, Q. und er hätten sich im Wasser gerauft. Sie hätten sich gegenseitig unter Wasser gedrückt. Er habe einmal fast keine Luft bekommen und deswegen auftauchen müssen, um Luft zu holen. Er sei dabei flüchtig mit der Hand an ihre Brust gekommen. Dies sei nicht absichtlich erfolgt. Überdies fügte er an, er fasse keine Frau an die Brust und er habe zu Q. gesagt: „Fuck, ich bin ihr an die Brust gekommen, Alter!“ (act. 515). Der Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexistischen Kommentaren über die Brüste der Privatklägerin 1 just, als er wegen angeblicher Atemnot habe auftauchen müssen, versehentlich mit seiner Hand die Brüste der Privatklägerin 2 berührt haben soll, erscheint als eigenartiger Zufall. Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte geradezu mit Nachdruck betont, die Brüste der Privatklägerin 2 nicht absichtlich berührt zu haben. Die Darstellung des Beschuldigten wirkt wenig glaubhaft. In Gegenüberstellung zu den detaillierten, konsistenten und konstanten und entsprechend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen sie deutlich weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Die Privatklägerin 2 hat detailliert, anschaulich und stimmig bekundet, die Rauferei zwischen Q. und dem Beschuldigten im Wasser habe sich vor dem fraglichen Geschehen ereignet und sei etwas ganz Anderes (Prot. KG S. 28). Der Beschuldigte habe sich mit einer Hand [am „Brückli“] festgehalten und sich zu ihr hinüberbegeben und sie mit der anderen Hand angefasst. Bei dieser Berührung habe es sich um kein Versehen gehandelt. Denn der Beschuldigte habe betont, sie anfassen zu wollen, und habe es dann auch getan (Prot. KG S. 22 ff.). 2. Zum Vorhalt, die Privatklägerin 2 zwischen den Beinen berührt zu haben, schwieg sich der Beschuldigte zunächst aus. Auf erneuten Vorhalt dieses Vorwurfs, bestritt er, dies getan zu haben, und fügte an: „Um Himmelswillen. Ich schwöre auf alles“ (act. 515). Dieses pauschale Bestreiten mit markigen Worten ist wenig überzeugend. 3. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sind die Depositionen des Beschuldigten zum fraglichen Kerngeschehen als durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 widerlegt zu betrachten. (c) Zeugenaussagen (ca) Deposition von N. 1. Die Vorinstanz erachtet den Beweiswert der Angaben des Zeugen N. aufgrund seines Bezugs zur Privatklägerin 2 als fraglich. Ihr scheint zu entgehen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personellen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Ausserdem sei angefügt, dass die Vorinstanz das angeblich problematische Verhältnis des Zeugen N. zur Privatklägerin 2 nicht näher dargelegt hat. Fest steht, dass der Zeuge N. und die Privatklägerin 2 weder in einer Lebensgemeinschaft noch in einer engeren Freundschaft stehen (act. 603, 623). Vorliegend bestehen folglich keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz beeinträchtigte Glaubwürdigkeit des Zeugen N. sich auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen auswirken könnte. Vielmehr ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der konkreten Depositionen in Bezug auf die einzelnen Vorfälle daraufhin zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. 2. Der Zeuge N hat anschaulich und konsistent bekundet, dass die Privatklägerin 2. und er beim Steg der [O. ]fähre ins Wasser gegangen seien und sich zur fraglichen Zeit beim Schwimmkörper der Fähre aufgehalten hätten. Als der Beschuldigte zum Schwimmkörper gelangt sei, habe er realisiert, dass die Privatklägerin 2 nackt gewesen sei, und zu ihr gesagt „ah du bist ja nackt“. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin 2 an die Brüste zu fassen. Er habe nicht ganz gesehen, ob er ihre Brüste tatsächlich angefasst hat oder nicht. Die Privatklägerin 2 habe sich nämlich mit dem Rücken zu ihm befunden. Er habe gehört, wie er gefragt habe: „Bist du unten rum auch nackt“ und wie seine Hand dabei ins Wasser gegangen sei. In diesem Moment sei die Privatklägerin 2 weggeschwommen und habe zum Beschuldigten sinngemäss gesagt: „Das geht gar nicht“. Daraufhin sei die Privatklägerin 2. zu ihm geschwommen und habe ihm als erstes gesagt: „Oh mein Gott, er hat mir an die Brüste gefasst, megafrech, und er hat mir noch versucht zwischen die Beine zu fassen“ (act. 625). Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Angaben des Zeugen N. zu zweifeln. Die Schilderungen des Zeugen N. und die Aussagen der Privatklägerin 2 zum äusseren Geschehen stehen im Einklang und ergänzen sich gegenseitig, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. (cb) Deposition von M. Der Zeuge M. hat ausgesagt, er könne nicht sagen, was im Wasser geschehen sei, weil es ziemlich chaotisch und dunkel gewesen sei (act. 637 ff.). Dies vermag die Anschuldigungen der Privatklägerin 2 und die Aussagen des Zeugen N. nicht zu widerlegen. So ist es ohne Weiteres möglich, dass der Zeuge M. aufgrund seiner Position im Wasser nichts von den beanzeigten Vorfällen mitbekommen hat. Überdies ist zu beachten, dass er nicht bekundet hat, die Vorfälle hätten gar nicht stattgefunden. (d) Gesamtwürdigung Nach dem Ausgeführten bestehen für das Kantonsgericht keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklage aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 zweifelsfrei erstellt ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Angaben der Privatklägerin 2 durch die Depositionen des Zeugen N. gestützt werden. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten erscheinen dagegen als reine Schutzbehauptungen. Demnach ist der unter Ziffer 2 der Anklage geschilderte Sachverhalt erstellt. c. Rechtliche Würdigung (i) Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht mit der Novellierung des Tatbestands von Art. 198 StGB in Kraft getreten. Im Gesetzestext wurde das Tatmittel „Worte“ durch „Wort, Schrift oder Bild“ ersetzt (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 zur Revision des Sexualstrafrechts, in: BBl 2022 S. 687 Ziff. 3.14.1). Diese Änderung zeitigt keine Auswirkung auf die Subsumption des in Rede stehenden Sachverhalts. Ebenso wenig hat der Strafrahmen eine Änderung erfahren. Infolgedessen erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Gemäss aArt. 198 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 1 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). Kann sich die betroffene Person der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden sexuell motivierten körperlichen Kontaktaufnahme nur durch eine tätliche Abwehrhaltung entziehen, liegt auch bei „einem Kuss- und Brustberührungsversuch“ eine qualifiziert unerwünschte Annäherung sexueller Art im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB vor (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.4.1 und E. 1.4.2). 2. In subjektiver Hinsicht verlangt aArt. 198 Abs. 1 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.2; 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). (iii) Subsumption (a) Strafantrag Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin 2 vom 19. September 2022 zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (act. 203 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I/1/1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). (b) Objektiver Tatbestand Als sich die Privatklägerin 2 aufgrund der Strömung am Fährsteg festhalten musste, hat der Beschuldigte unter Ausnützung dieser Situation sie zunächst unvermittelt an den Brüsten berührt und ihr anschliessend unvermittelt von vorne zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst. Diese Berührungen und körperlichen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten haben nach dem äusseren Erscheinungsbild ohne jede Frage sexuelle Bedeutung. Dieses Verhalten kommt einer qualifiziert unerwünschten Annäherung sexueller Art im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB gleich. Dieser sexuelle Bezug der Handlung zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschuldigte unmittelbar vor diesen körperlichen Berührungen die fraglichen Bemerkungen über die Brüste der Privatklägerin 2 geäussert hatte („wie schön sie seien, dass sie wie Magnete seien für ihn und er den Blick davon nicht abwenden könne“). Eine Einwilligung oder Einladung zu dieser Handlung seitens der Privatklägerin 2 ist nicht vorhanden. Daran vermag sich nichts zu ändern, dass sie aus Verlegenheit gelächelt hat, was – auch für den Beschuldigten erkennbar – der Peinlichkeit der Situation geschuldet war. Fest steht jedenfalls, dass die Handlungen gegenüber der Privatklägerin 2 jeweils rasch und ohne Vorwarnung erfolgt sind. Eine Möglichkeit, sich dieser zu entziehen, hat nicht bestanden. Damit ist der objektive Tatbestand im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB erfüllt. (c) Subjektiver Tatbestand Aus der vorgeworfenen Handlung ergibt sich bereits, dass der Beschuldigte diese gezielt und bewusst getätigt hat. Er hat direktvorsätzlich gehandelt. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 2 dabei aus Verlegenheit gelächelt hat. Denn daraus hat der Beschuldigte keineswegs ableiten können, diese sei zu einem körperlichen Kontakt in ihrem Intimbereich bereit. Demnach ist der subjektive Tatbestand im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB gegeben. (d) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. (e) Ergebnis Der Beschuldigte hat sich im Anklagepunkt 1 der sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Demnach erweist sich der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen gemäss Ziffer 1 der Anklage als fehlerhaft und ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die erwähnte Anklageziffer wegen sexueller Belästigung im Sinne von aArt. 198 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juli 2022, schuldig zu erklären. BC. Fälle 3 - 5 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (recte: Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt. Diese vorgenannten Schuldsprüche sind nicht angefochten, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I.3 S. 36 f., I.4 S. 37 ff., I.5 S. 39). III. Strafzumessung A. Allgemeines AA. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und Busse sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach dem alten, zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2017 geltenden Recht galt Folgendes: Für Strafen von weniger als sechs Monaten war grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1 StGB, aArt. 40 StGB und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 S. 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Delinquiert der Täter serienmässig, offenbart er dadurch eine grosse kriminelle Energie. Durch das Begehen einer Reihe gleichartiger Straftaten, zu welchen er sich immer wieder von Neuem entschliessen muss, offenbart er eine hartnäckige Bereitschaft kriminell zu handeln. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 213 N 563; BezGer Dielsdorf DG230005 vom 8. November 2023 E. V/1.1; vgl. ferner: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2; OGer BE SK 19 323 f. vom 14. August 2020 E. 17; BGH 5 StR 490 /00 vom 19. Dezember 2020 E. II/3). 3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden ( Mathys , a.a.O., S. 180 f. N 484 f.). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8; OGer ZH SB230369 vom 30. Januar 2024 E. V/1.1). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 4. Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2.b). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). AB. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz 1. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein schweizerisches Gericht vollendet worden und die frühere Verurteilung rechtskräftig ist (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 109 IV 89; Ackermann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 166). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz aufgrund der abstrakten Strafdrohung die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [ Mathys , a.a.O., S. 200 N 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/7.3]). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1; zum Ganzen OGer BE SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 17). Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne (Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen) bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.2; OGer SO STBER.2022.100 vom 5. Dezember 2023 E. III). B. Konkrete Strafzumessung BA. Festsetzung der Freiheitsstrafe für die mehrfache Schändung a. Strafrahmen Für die Schändung sieht das Gesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe vor (Art. 191 StGB). Obwohl der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. b. Einsatzstrafe für die erste Schändung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Beschuldigte hat das besonders schützenswerte Rechtsgut der sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 gravierend verletzt, indem er mit seinem ungeschützten Glied anal oder vaginal in sie eingedrungen ist. Aufgrund der Tat ist die Privatklägerin 1 in ihrer psychischen Gesundheit besonders beeinträchtigt worden und hat sich in eine Psychotherapie begeben müssen, die auch heute noch, über zwei Jahre nach der Schändung, andauert. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung 1. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise der Rechtsgutverletzung kann das Opferverhalten eine Rolle spielen, soweit dadurch die Hemmschwelle beim Täter vermindert und dies nicht durch andere erschwerende Umstände aufgewogen wird. Eine vorgängige Sexualbeziehung zwischen dem Täter und dem Opfer oder der Austausch von Zärtlichkeiten vor der Tat wirkt sich nicht per se strafmindernd aus. Denn unter Umständen kommt es in solchen Fällen sogar zu einer Verletzung eines Vertrauensvorschusses, die sich straferhöhend auswirkt (vgl. Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 771). 2. Nachdem die Privatklägerin 1 die Nacht in verschiedenen Bars in F. mit dem Beschuldigten verbracht hatte, hat sie dem nur flüchtig bekannten Beschuldigten vertraut und sich mit ihm in dessen Wohnung in K. begeben. Nach einer Weile hat sie dort mit dem Beschuldigten einvernehmlich geschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Danach ist sie im Bett neben dem Beschuldigten eingeschlafen. Bei dieser Situation hat der Beschuldigte zwar für die Penetration der Privatklägerin 1 keine besonderen Hindernisse überwinden müssen. Der damals 36-jährige Beschuldigte hat jedoch das ihm von der damals 20-jährigen Privatklägerin 1 entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise missbraucht, indem er mit seinem ungeschützten Penis in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen ist. Sein Vorgehen zeugt von einer beachtlichen Hemmungslosigkeit. Immerhin ist nicht davon auszugehen, dass er den Missbrauch bereits vorgängig geplant und die Privatklägerin 1 dafür gezielt zum Konsum alkoholischer Getränke und Kokain motiviert hat. Die Penetration war lediglich von kurzer Dauer. Es ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass es die Privatklägerin 1 war, die ihn, nachdem sie aufgewacht war, von der Fortsetzung seines Tuns abgehalten hat. (ac) Fazit Die objektive Tatschwere ist im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 191 StGB als eher leicht bis noch leicht anzusiedeln. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Die Motivation des Beschuldigten, seinen eigenen sexuellen Trieb zu befriedigen, ist zwar verwerflich, gleichzeitig aber ebenfalls tatbestandsimmanent. Anders als die Staatsanwaltschaft vorbringt, fällt das egoistische Handlungsmotiv des Beschuldigten folglich nicht erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Drogen haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch dieser Umstand leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. (c) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten auszugehen. (ii) Täterkomponenten (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Der heute 38-jährige Beschuldigte ist am (…) geboren. Als er 2 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Im Jahr 19jj ist sein Vater verstorben. Der Beschuldigte wuchs als Einzelkind in F. bei seiner Mutter auf (act. 37, S207). Der Beschuldigte absolvierte in F. die obligatorischen Schulen. Anschliessend besuchte er das Schul- und Sportinternat in T. . Mit 18 Jahren kehrte er nach F. zurück und durchlief ein einjähriges Praktikum beim Lebenspartner seiner Mutter. Danach begann er eine Lehre als Dachdecker, welche er allerdings im ersten Lehrjahr abbrach. In der Folge absolvierte er die Ausbildung zum Metallbauschlosser und arbeitet seither hauptsächlich im erlernten Beruf (act. 37). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (act. 37). Der Beschuldigte verdient als Metallbauschlosser in einer temporären Anstellung durchschnittlich Fr. 4'500.− bis Fr. 5'500.− pro Monat (Prot. KG S. 4). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Februar 2024 bestehen 12 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'232.40 (act. A3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2024 folgende Vorstrafen auf:
- Am 24. Juli 2013 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und Raufhandels zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2010, verurteilt.
- Am 12. April 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 700.− verurteilt. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 um ein Jahr verlängert.
- Am 5. Februar 2019 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.− verurteilt. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig. Sie zeigen jedoch die Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf. Infolgedessen ist die Strafe leicht zu erhöhen. (c) Nachtatverhalten
1. Der Beschuldigte hat keine wirkliche Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, erkennen lassen, was neutral zu gewichten ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten Ende August 2022 zur Vornahme eines HIV-Tests aufforderte, war ihm offenkundig vor allem wichtig, dass der Staat für dessen Kosten aufkommt. Schliesslich hat er sich mit der Durchführung dieses Tests bis am 12. Oktober 2022 geduldet (act. S. 99 ff.). Durch dieses egoistische Verhalten hat er das von der Privatklägerin 1 aufgrund der strapaziösen HIV- Prophylaxe und der Ungewissheit über eine mögliche Ansteckung durch Geschlechtskrankheiten erfahrene Leiden unnötig verlängert. (d) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht des Dargelegten leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um einen Monat auf 14 Monate zu erhöhen ist. (iii) Ergebnis und Strafart Für den Schuldspruch wegen der ersten Schändung resultiert eine Strafe von 14 Monaten. Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund der Strafhöhe lediglich die Freiheitsstrafe in Betracht. c. Asperation für die zweite Schändung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Wiederum ist der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis vaginal oder anal in die schlafende Privatklägerin 1 eingedrungen. Ausserdem hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 festgehalten, als sie sich bemerkbar gemacht hat, und ohne Rücksicht auf deren aktuellen und vergangenen Protest der Privatklägerin 1 unverfroren den Geschlechtsverkehr fortgesetzt. In Bezug auf die Verletzungsfolgen kann auf die auf die Erwägung III/B/BA/b/(i)/(a)/(aa) verwiesen werden. Im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 191 StGB ist die objektive Tatschwere als eher leicht bis noch leicht zu werten. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung gehandelt, was tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werten ist. Aus den in Erwägung III/B/BA/b/(i)/(b) dargelegten Gründen sind allfällige Auswirkungen eines Alkohols- und Drogenkonsums leicht zugunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen. (c) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind somit leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Ergebnis und Strafart Wiederum ist insgesamt ein eher leichtes Verschulden anzunehmen. Die erste und zweite Schändung stehen in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Angesichts dessen erscheint es als angezeigt, in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe für die zweite Schändung um 4 Monate zu erhöhen. Wie bereits gezeigt, ist für die erste Schändung zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Allein aufgrund der Strafhöhe käme zwar für die zweite Schändung eine Geldstrafe in Frage. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Schändungen zeitlich sehr nahe zueinander liegen und gegenüber dem gleichen Opfer verübt wurden. Bei einem derart engen Zusammenspiel der verschiedenen Delikte drängt es sich jedoch auf, bei allen Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Durch die kurz nach einander verübten Schändungen hat der Beschuldigte nämlich eine besondere Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Um in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, erscheint eine Freiheitsstrafe für beide Schändung erforderlich. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Vorstrafen den Beschuldigten offenkundig nicht von der Begehung der gegenständlichen Schändungen abzuhalten vermochten. Demnach ist es aus Gründen der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit erforderlich auch für die zweite Schändung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Eine solche Strafe ist überdies schuldangemessen. Der Beschuldigte ist mithin für die zweite Schändung Straftat mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu belegen. d. Gesamtergebnis Strafzumessung / Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs Für die beiden Schändungen ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen. An diese Strafe ist der vom Beschuldigten ausgestandene Freiheitsentzug von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2.1 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte noch nie wegen Sexualdelikten verurteilt wurde, kann vorliegend noch nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt zu verhängen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt die Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren mit der Begründung, dass der Beschuldigte offenbar Mühe habe, Grenzen zu akzeptieren und Frauen zu respektieren. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorstrafen sind allerdings nicht einschlägig. Der Beschuldigte ist mithin in Bezug auf Sexualdelikte Ersttäter und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr für einschlägige Delikte bestehen könnte. Demnach erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahren festzusetzen. f. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist für die mehrfache Schändung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, zu verurteilen. BB. Festsetzung der Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung
a. Einleitung Vorweg ist zu bemerken, dass – wie bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch konkret zu zeigen sein wird – das Kantonsgericht für die heute abzuurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tatzeit: 2004 bis 17. August 2022) und Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Tatzeit: 31. Januar 2023 bis 3. Februar 2023) eine Geldstrafe als angemessene Sanktion ansieht. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums, in welchem er die Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019) mitunter zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen Verurteilungen ereignet haben, liegt ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor und sind entsprechende Zusatzstrafen zu verhängen. Die Strafzumessung hat in drei Phasen zu erfolgen, nämlich vom Jahr 2004 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls am 12. April 2017, vom Erlass des ersten Strafbefehls bis zum zweiten Strafbefehl am 5. Februar 2019 und schliesslich vom Erlass des zweiten Strafbefehls bis zur Beendigung der hier durch Geldstrafen zu ahnden-den Delinquenz am 3. Februar 2023.
b. Anwendbares Recht Hinsichtlich der heute abzuurteilenden Widerhandlung gegen das Waffengesetz stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Der Beschuldigte beging diese Widerhandlung gegen das Waffengesetz zwischen dem Jahr 2004 und dem 17. August 2022. Dieses Delikt hat er somit bereits vor Inkrafttreten der genannten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 vollendet. Den rechtswidrigen Zustand durch den Besitz des Springmessers hat er über die weitere Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 aufrechterhalten. Die Beurteilung dieser Straftat erfolgt jedoch erst nach der letzten Revision vom 1. Januar 2018. Während unter dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Recht die Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Gefängnis oder Busse war, wird dieses Delikt seit dem 1. Januar 2007 mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert (aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 333 StGB bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Im Gegensatz zur Busse kann die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht ist somit insbesondere in Fällen, in welchen wie vorliegend eine rein pekuniäre Strafe in Betracht fällt, milder als das zuvor anwendbare Recht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Recht bietet sodann vorliegend keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten. Hinsichtlich der Festlegung der Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist folglich das nach dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. Januar 2018 geltende Recht massgebend. c. Erste Phase: Jahr 2004 bis 12. April 2017 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des verbotenen Besitzes eines Springmessers vom Jahr 2004 bis 12. April 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde er bereits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt. 2. Hinsichtlich des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte war zwar damals bereits vorbestraft (Verurteilung gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, (teilweise versuchter) Nötigung und Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten). Es ist jedoch zu erwarten, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötige Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf das verübte Delikt zudem schuldangemessen. Mithin ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe auszufällen. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 liegt eine gleichartige Strafe vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. (ii) Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren des Rotlichts) Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen, welche der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 12. April 2017 entspricht (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; OGer BE SK 18 197-199 vom 5. Februar 2019 E. VI/29.1.2). (iii) Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat ein verbotenes Springmesser der „(…)“ mit einer Gesamtlänge von 22 cm und einer Klingenlänge von 9 cm besessen, das er im Jahr 2004 als Geschenk erhalten hatte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinaus. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in der Zeit vom Jahr 2004 bis zum 12. April 2017 ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. (b) Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2013 kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Auch wenn es sich bei dieser Vorstrafe des Beschuldigten nicht um dasselbe Delikt wie im vorliegenden Verfahren handelt, ändert dies nichts daran, dass er unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Raufhandels vorbestraft ist und sich trotzdem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und damit erneut gegen eine dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Vorschrift verstossen hat. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Normen, was nicht unerheblich straferhöhend zu veranschlagen ist. Den Beschuldigten belastet ferner, dass er mitunter auch während der Probezeit der bedingten Entlassung aus der mit dem vorgenannten Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe delinquiert hat. Der Beschuldigte gestand, dass er das Springmesser im Jahr 2004 geschenkt bekommen und seither immer zuhause aufbewahrt habe (act. 547). Die Beweislage war jedoch insofern erdrückend, als das Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt wurde (act. 289, 523 ff.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Besitz dieses Springmessers in der Zeit von 2004 bis zum 12. April 2017 nur aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten hat erstellt werden können (act. 509), was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. (c) Ergebnis Asperation Für die vom Beschuldigten aufgrund des unberechtigten Besitzes des Springmessers in der Zeit vom Jahr 2004 bis zum 12. April 2017 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 um 4 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die obgenannte Widerhandlung gegen das Waffengesetz und beträgt somit 4 Tagessätze Geldstrafe.
d. Zweite Phase: 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 (Zusatzstrafe) (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des verbotenen Besitzes eines Springmessers in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.− bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt. 2. Was die Strafart betrifft, ist für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Verurteilung durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013, Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017) und überdies innerhalb der mit Strafbefehl vom 12. April 2017 angesetzten Probezeit erneut straffällig geworden ist, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Es ist indes zu erwarten, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötige Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen. Somit ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 wiederum eine Geldstrafe auszufällen. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 liegt eine gleichartige Strafe vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. (ii) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Einfuhr eines verbotenen Teleskopschlagstockes) Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist von einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen, welche der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 entspricht. (iii) Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 ein verbotenes Springmesser besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch und jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinausgegangen. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten als sehr leicht zu werten. (b) Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Vorstrafen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2013 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Auch wenn es sich bei der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013 nicht um dasselbe Delikt wie im vorliegenden Verfahren handelt, ändert dies nichts daran, dass er unter anderem wegen Landfriedensbruchs, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Raufhandels vorbestraft wurde und sich trotz der ausgesprochenen Vorstrafe der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und damit erneut gegen eine dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Vorschrift verstossen hat. Sein Verhalten ist nicht unerheblich straferhöhend zu gewichten. Den Beschuldigten belastet ferner, dass er überdies trotz des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und während der Probezeit für die damit ausgesprochene Geldstrafe delinquiert hat. Der Beschuldigte hat den Besitz des Springmessers eingestanden. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Beweissituation erdrückend war, ist doch das Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung aufgefunden worden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten der Besitz des Springmessers bereits für die hier interessierende Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 hat nachgewiesen werden können. Dieses Geständnis ist erheblich zugunsten des Beschuldigten zu veranschlagen. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. (c) Ergebnis Asperation Für die vom Beschuldigten aufgrund des unberechtigten Besitzes des Springmessers in der Zeit vom 13. April 2017 bis 5. Februar 2019 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 um einen Tagessatz Geldstrafe zu asperieren. (d) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der asperierten Strafe für die obgenannte Widerhandlung gegen das Waffengesetz und beträgt somit ein Tagessatz Geldstrafe.
e. Dritte Phase: 6. Februar 2019 bis 3. Februar 2023 (i) Vorbemerkung 1. Der Beschuldigte hat sich in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis zum 17. August 2022 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in der Zeit vom 31. Januar 2023 bis 3. Februar 2023 der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht. 2. Was die Strafart betrifft, ist für den hier interessierenden Zeitraum zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Verurteilung durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2013, Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019) und überdies teilweise innerhalb der mit Strafbefehlen vom 12. April 2017 und 5. Februar 2019 angesetzten Probezeit erneut und in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz einschlägig straffällig geworden ist, was gewisse Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die heute wegen mehrfacher Schändung zu verhängende Freiheitsstrafe von 18 Monaten die erforderliche Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen. Demnach ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung eine Geldstrafe auszufällen. (ii) Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte kam der Aufforderung der Motorfahrzeugkontrolle zur Abgabe der Kontrollschilder seines Motorrads und Führerausweises nicht nach. Es ist zwar zu seinen Gunsten zu beachten, dass ihm gemäss dem von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt aufgrund einer längeren Ferienabwesenheit nur wenige Tage zur Verfügung standen, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Er machte jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm die Abgabe der Kontrollschilder und des Führerausweises in der verbleibenden Zeit unmöglich gewesen wäre. Das Verschulden ist im weiten Spektrum der denkbaren Fälle der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder innerhalb des breiten Strafrahmens als sehr leicht zu taxieren. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Der Beweggrund für sein Handeln war rein egoistischer Natur, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral ausfällt. (ac) Fazit Tatkomponenten Für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 7 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. (b) Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii) verwiesen werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig. Die erneute Delinquenz ist leicht straferhöhend zu veranschlagen, weshalb die Strafe um einen Tagessatz Geldstrafe zu erhöhen ist. (c) Ergebnis Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist somit auf 8 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. (iii) Asperation um die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Unberechtigter Besitz eines Springmessers) (a) Tatkomponenten (aa) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte besass in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 17. August 2022 ohne Berechtigung ein Springmesser. Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Besitzes hinaus. Das objektive Tatverschulden ist auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als sehr leicht zu bezeichnen. (ab) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Dies ist tatbestandsimmanent und fällt strafzumessungsneutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive Tatverschulden nicht. (ac) Fazit Tatkomponenten Gesamthaft ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten als sehr leicht zu qualifizieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeiten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BB/e/(ii)/(b) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht nur mehrfach, sondern teilweise auch einschlägig vorbestraft. Er hat teilweise auch während laufender Probezeiten delinquiert. Der Beschuldigte räumte den Besitz am Springmesser ein. Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislage aufgrund dessen Auffindens in seiner Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung erdrückend war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die lange Besitzdauer dieses Springmessers lediglich aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. (c) Ergebnis Asperation Die Einsatzstrafe für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch den unberechtigten Besitz eines Springmessers in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 17. August 2022 um 2 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. (iv) Ergebnis Für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung und die in der Zeit ab dem 6. Februar 2019 verübte Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen.
f. Gesamtergebnis Strafzumessung Die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 17. April 2017 (4 Tagessätze) und vom 5. Februar 2019 (1 Tagessatz) sowie die Strafe für die nach dem 6. Februar 2019 verübten Delikte (10 Tagessätze) sind zu addieren. Insgesamt ergibt sich eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019. g. Tagessatzhöhe Aufgrund der seit dem vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz bei Fr. 110.− zu belassen. h. Vollzugsart Der Beschuldigte musste bereits mehrfach zu Geldstrafen, und zwar teilweise auch wegen einschlägiger Delikte, verurteilt werden. Ausserdem delinquierte er zum Teil während laufender Probezeiten. Unter diesen Umständen muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Demnach ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen. i. Zusammenfassung und Ersatzfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.− zu verurteilen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. BC. Festsetzung der Busse für die sexuelle Belästigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
a. Strafrahmen Bei der sexuellen Belästigung (aArt. 198 StGB) und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Busse zu sanktionieren sind.
b. Einsatzstrafe für die sexuelle Belästigung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin 2 durch die flüchtige Berührung ihrer nackten Brust und durch den Griff zwischen ihre Beine in den Intimbereich kurzzeitig verletzt. Dadurch hat er ihr keine körperlichen Schmerzen zugefügt. Er hat die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern unter Ausnutzung der konkreten Situation spontan verübt. Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht zu bagatellisieren, jedoch – im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Belästigung – als grobe Grenzüberschreitung zu werten. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner eigenen (sexuellen) Bedürfnisse, mithin aus rein egoistischen Motiven, gehandelt. Dies ist dem Tatbestand immanent. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere folglich nicht zu relativieren. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BA/b/(ii)/(a) und (b) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Dennoch zeugen diese Vorstrafen davon, dass der Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigt, wenn es darum geht, die Rechtsordnung zu respektieren. (iii) Ergebnis Einsatzstrafe Angesichts der Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Busse von Fr. 1’000.− als angemessen.
c. Asperation für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte zwischen dem 8. März 2021 und dem 26. Juni 2023 drei- bis viermal jährlich Kokain konsumiert und am 17. August 2022 11 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 2 % (± 0.5 %) zum Eigenkonsum besessen. Demnach ist die objektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die subjektive Tatschwere führt folglich nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/b/(ii) verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind somit leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Ergebnis Asperation Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie des Asperationsprinzips erscheint es vorliegend als angezeigt, die Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um Fr. 100.− zu erhöhen.
d. Gesamtergebnis Strafzumessung und Ersatzfreiheitsstrafe Für die sexuelle Belästigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Gesamtbusse von Fr. 1’100.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF 1. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz eines Springmessers vom Jahr 2004 bis zum 17. August 2022 fällt – zumindest teilweise – in die Probezeit der Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019. Die Vorinstanz hat es versäumt, die sich aufgrund der Vorschrift von Art. 46 StGB stellende Frage des Widerrufs der betreffenden Vorstrafen zu beurteilen. Dies bleibt nachfolgend durch das Kantonsgericht vorzunehmen. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. In Anbetracht dessen, dass mit dem vorliegenden Urteil eine erhebliche Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten ausgefällt wird, ist davon auszugehen, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Auf einen Widerruf der Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2017 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 ist folglich zu verzichten. V. Tätigkeitsverbot A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB auszusprechen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Schändung gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB um eine Katalogstraftat handle, weshalb zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten verhängt werden müsse. B. Allgemeines Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots setzt gemäss Art. 67 Abs. 4 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter wegen einer der gesetzlich erwähnten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist, wobei für die Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben wird. Das konkrete Verschulden ist daher grundsätzlich nicht massgebend und es wird auch keine negative Legalprognose vorausgesetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 S. 6159). Davon abgesehen werden kann gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB lediglich in besonders leichten Fällen, welche zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1; OGer ZH SB230417 vom 2. April 2024 E. V/2.1). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Nach Art. 67c Abs. 6 bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden (BGE 149 IV 161 E. 2.3). C. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits dargelegt, ist ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4 bis StGB beim Straftatbestand der Schändung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Verbot gegen den Beschuldigten für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen sowie mit direktem Patientenkontakt im Gesundheitsbereich anzuordnen. VI. Zivilforderungen A. Ausgangslage Die Privatklägerin 1 verlangt mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 5'905.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt, und die weitere noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei ausserdem zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.− zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Das Kantonsgericht hat somit aufgrund von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage inhaltlich zu befinden. B. Schadenersatz BA. Fehlende Aktivlegitimation hinsichtlich der von der Opferhilfe getragenen Kosten Die Opferhilfe beider Basel ist für die Kosten für die Psychotherapie der Privatklägerin bei dipl. psych. H. in der Zeit vom 10. November 2022 bis zum 24. März 2023 aufgekommen (act. S87 ff.). Der Kanton Basel-Landschaft ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich im Verfahren aber selber als Privatkläger konstituieren. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 1 im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin 1 hinsichtlich der von der Opferhilfe beider Basel übernommenen Kosten nicht aktivlegitimiert. Der Privatklägerin 1 ist denn auch gar kein Schaden entstanden, soweit die Opferhilfe beider Basel die Kosten für die Psychotherapie getragen hat. Das geltend gemachte Schadenersatzbegehren betreffend die durch die Opferhilfe beider Basel übernommenen Psychotherapiekosten ist mangels Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 abzuweisen (vgl. OGer ZH SB210585 vom 13. Dezember 2022 E. IV; OGer AG SST.2023.33 vom 11. Januar 2024 E. 7.1). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich mithin insoweit als fehlerhaft, als er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 betreffend die von der Opferhilfe beider Basel getragenen Psychotherapiekosten auf den Zivilweg verwiesen hat. BB. Allgemeines 1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1; BGer 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2). 2. Zum Schaden gehört im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Vom Verzugszins unterscheidet sich der Schadenszins vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers, nicht voraussetzt (BGE 122 III 53 E. 4a/b; 131 III 12 E. 9.1). Der Zinssatz beträgt 5 % (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 122 III 53 E. 4b). BC. Konkrete Beurteilung Für im Jahr 2022 infolge der mehrfachen Schändung angefallene Spital- und Apothekerkosten wurden der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 3’853.30 in Rechnung gestellt (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2022 bei ihrer Krankenkasse, der R. Kranken-Versicherung AG (fortan: Krankenkasse), eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.− und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den darüber liegenden Fr. 346.85, ausmachend Fr. 34.65, sowie nicht versicherte Leistungen von Fr. 1006.45 (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.), d.h. somit total Fr. 3'541.10 zu tragen. Für im Jahr 2023 infolge der mehrfachen Schändung entstandene Spital-, Psychotherapie- und Apothekerkosten wurden der Privatklägerin 1 total Fr. 4’524.40 fakturiert (act. S63 ff., S69 ff., S75ff., S81 ff., S445 ff., S. 447 ff., S451 ff., S453 ff., S459 ff., S465 ff., S471 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2023 bei ihrer Krankenkasse eine Jahresfranchise von Fr. 300.− und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den darüber liegenden Fr. 4224.40, ausmachend Fr. 422.40 (act. S43 ff., S49 ff., S.57 ff.), d.h. somit insgesamt Fr. 722.40 zu tragen. Für im Jahr 2024 infolge der mehrfachen Schändung angefallene Psychotherapiekosten wurden der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 596.− in Rechnung gestellt (act. S471 ff.). Die Privatklägerin 1 hatte im Jahr 2023 bei ihrer Krankenkasse im Zusammenhang mit den vorgenannten Kosten einen Anteil an der Jahresfranchise von Fr. 207.30 und anschliessend einen Selbstbehalt von 10 % auf den über der Franchise liegenden Betrag von Fr. 388.70, ausmachend Fr. 38.85 (act. S43 ff., S49 ff., S57 ff.), d.h. somit total Fr. 246.15 zu tragen. Die von der Privatklägerin 1 aufgewendeten Kosten von insgesamt Fr. 4'509.65 (Fr. 3'541.10 + Fr. 722.40 + Fr. 246.15) sind im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. August 2022, konkret der mehrfachen Schändung, entstanden; die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs sind zu bejahen. Der Beschuldigte ist folglich im Umfang von Fr. 4'509.65 gegenüber der Privatklägerin 1 schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzsumme ist ab dem mittleren Verfall, ab dem 31. Dezember 2022, zu 5 % zu verzinsen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von Fr. 4'509.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die von der Privatklägerin 1 vorbehaltene Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen. C. Genugtuung CA. Allgemeines Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Ist eine Genugtuung zuzusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). CB. Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 durch die mehrfache Schändung in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen Integrität verletzt. Durch sein Verhalten hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Privatklägerin 1 hat daher einen Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung. 2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 kurz nacheinander zweimal geschändet, indem er mit seinem ungeschützten Penis sowohl anal als auch vaginal in sie eingedrungen ist. Die Privatklägerin 1 musste sich danach in eine psychotherapeutische Therapie begeben. Auch heute, über zwei Jahre nach den Taten, dauert diese Behandlung noch an (act. S173, Prot. KG S. 19). Die Privatklägerin 1 musste sich überdies einer mehrwöchigen HIV-Prophylaxe unterziehen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Kantonsgericht eine Genugtuung von Fr. 3‘000.− als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3‘000.− zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2022 an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 2. Vorliegend fällt auf, dass die Privatklägerin 1 hinsichtlich der Kostenverlegung den Antrag „unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz“ stellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach Art. 423 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben. Eine spezielle Regelung, um kostenverursachende Angehörige von Strafbehörden persönlich, einzelne Amtsstellen oder die Vorinstanz mit Kosten etc. zu belasten, enthält die StPO nicht (vgl. Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 417 N 4). Hieraus folgt, dass, soweit die Privatklägerin 1 mit ihrer Berufung erfolgreich ist, die Verfahrenskosten nicht der Vorinstanz auferlegt werden können, sondern nach den oben dargestellten Grundsätzen zu verlegen sind. b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird im Anklagepunkt 1 wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen. Ausserdem erfolgt im Anklagepunkt 2 ein Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung. Mit Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erfolgt zwar ein Freispruch. Dieser Freispruch erfolgt indes einzig, weil das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt rechtlich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft. Diese Vorwürfe basieren aber auf demselben Anklagesachverhalt. Da in Bezug auf den Anklagepunkt 2 ein einheitlicher Sachkomplex vorliegt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Anklagepunkts notwendig waren, mithin die Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung keiner zusätzlichen Untersuchungshandlungen bedurften, sind dem Beschuldigten insoweit die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses vollumfänglich aufzuerlegen. Im Weiteren werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung bestätigt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen freigesprochen und das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt wird. Vor diesem Hintergrund folgt, dass der Beschuldigte weitestgehend schuldig gesprochen wird. Daher erscheint es als angezeigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 20'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'358.− und der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−) dem Beschuldigten im Umfang von 95 % aufzuerlegen und im Umfang von 5 % auf die Staatskasse zu nehmen. AB. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege
a. Allgemeines Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den gleichen Voraussetzungen zurückfordern wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO; BGer 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3; OGer ZH SB220036 vom 13. Oktober 2023 E. IX).
b. Konkrete Beurteilung
1. In Anbetracht dessen, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 95 % auferlegt werden, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 95 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. In Bezug auf die Anträge der Privatklägerin 1 erscheint der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zu 90 % als unterliegend. Infolgedessen ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4).
b. Konkrete Beurteilung Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 12'200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 12'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte im Anklagepunkt 2 wegen mehrfacher Schändung und im Anklagepunkt 1 wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen, die auszusprechende Strafe erhöht und dem Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auferlegt wird. Die Privatklägerin 1 erwirkt mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte wegen zusätzlicher Vorwürfe schuldig gesprochen sowie ihr Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen wird. Mit ihrem Schadenersatzbegehren dringt sie jedoch nicht vollständig durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 99 % aufzuerlegen und im Umfang von 1 % auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung
a. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten (i) Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Advokat Ozan Polatli stellt mit Rechnung vom 28. Oktober 2024 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 26. März 2024 bis zum 15. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 1'686.10 in Rechnung (7.67 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 26.40, MWST Fr. 126.34). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt. 2.1.1 Für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldungen und -erklärungen, des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, und der kantonsgerichtlichen Verfügungen, das Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Kantonsgericht werden 5,58 Stunden fakturiert (26.03.2024 Lesen der Berufungsanmeldungen der Staatsanwaltschaft und Privatklägerin; E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 11.04.2024 Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, Brief an den Beschuldigten 150 Min.; 10.05.2024 Lesen der Berufungserklärungen, Telefon an den Beschuldigten, Brief an das Kantonsgericht 30 Min.; 11.06.2024 Lesen diverser Verfügungen des Kantonsgerichts, E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 04.07.2024 Lesen der Verfügung des Kantonsgerichts inkl. der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft 45 Min.; 16.07.2024 Lesen der Verfügung des Kantonsgerichts 5 Min.; 30.07.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 15 Min.; 31.07.2024 Studium des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, 30 Min.; 07.08.2024 Kurzbrief an das Kantonsgericht, E-Mail vom / an den Beschuldigten 15 Min.; 13.09.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 5 Min). 2.1.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der (ehemalige) amtliche Verteidiger aufgrund seiner bisherigen Verteidigungstätigkeit für den Beschuldigten bereits mit dem Verfahren vertraut war, der Beschuldigte keine Berufung erhob und dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für die Nachbesprechung ein Zeitaufwand von einer halben Stunde vergütet worden ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht, dass der notwendige Aufwand für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2024, der Berufungsanmeldung der Privatklägerin 1 vom 18. März 2024, der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024, der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 vom 17. April 2024, der Präzisierung der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 vom 25. April 2024, der begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2024, des Berichts der Polizei, Abteilung Forensik, vom 2. Februar 2024 und der kantonsgerichtlichen Verfügungen sowie das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Kantonsgericht überschaubar war, ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 5,58 Stunden klar zu hoch ausgefallen. Es erscheint vielmehr als angezeigt, dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den vorgenannten Arbeiten einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu entschädigen. 2.2.1 Für Eingaben des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung werden 2,08 Stunden fakturiert (17.09.2024 E-Mail vom / an den Beschuldigten 20 Min.; 20.09.2024 Brief an das Kantonsgericht 20 Min.; 20.09.2024 Lesen der Eingabe von Rechtsanwältin Schneeberger, Brief an das Kantonsgericht 20 Min.; 11.10.2024 E-Mail von / an Rechtsanwältin Schneeberger 15 Min.; 14.10.2024 Telefon von der Mutter des Beschuldigten 20 Min.; 15.10.2024 E-Mail von / an Rechtsanwältin Schneeberger, Brief an das Bundesgericht 30 Min.). 2.2.2 Im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung lässt sich kein wesentlicher Aufwand ausmachen, hat sich doch der amtliche Verteidiger dem Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht widersetzt und ist die betreffende Korrespondenz kurzgehalten. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb das Telefonat mit der Mutter des Beschuldigten notwendig gewesen sein soll. Unter den dargestellten Umständen erscheint für die im Kontext mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung stehenden Bemühungen des amtlichen Verteidigers lediglich ein Arbeitsaufwand von einer Stunde als angemessen. 2.2.3 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Ozan Polatli ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 600.−. Ausserdem sind ihm die Auslagen von Fr. 26.40 zu vergüten. Im Weiteren ist ihm die Mehrwertsteuer von Fr. 50.75 zu ersetzen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Advokat Ozan Polatli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 677.15 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. b. Entschädigung der Wahlverteidigerin des Beschuldigten Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten erscheint es als angemessen, seiner Wahlverteidigung, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. c. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 (i) Allgemeines 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft ist nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO diesfalls keine Anwendung findet. Denn wurde der Privatklägerschaft ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und musste sie daher nicht selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO (BGer 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.3; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1; 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). (ii) Konkrete Beurteilung Advokatin Dominique Anwander macht als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Rechnung vom 28. Oktober 2024 für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 18. März 2024 bis zum 24. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 1'081.− geltend (5 Std. à Fr. 200.−, MWST Fr. 81.−). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zudem sind der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2024 von 6,25 Stunden à je Fr. 200.− und die darauf anfallende Mehrwertsteuer von Fr. 101.25 zu vergüten. Demzufolge ist Advokatin Dominique Anwander für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'432.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. BC. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege 1. In Anbetracht dessen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 99 % auferlegt werden, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 99 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. In Bezug auf die Anträge der Privatklägerin 1 erscheint der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu 90 % als unterliegend. Infolgedessen ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 8. März 2024, auszugsweise lautend: „1. C. wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.−, davon 1 Tagessatz getilgt durch Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.−, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs.1 WV), Art. 97 Abs.1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. C. wird von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung, der Schändung, der Vergewaltigung, eventualiter der sexuellen Nötigung sowie teilweise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen) freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit begangen vor dem 8. März 2021, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. Die Genugtuungsforderung von A. in Höhe von CHF 3'000.−, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 5'905.85, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022, wird auf den Zivilweg verwie sen . Advokatin Dominique Anwander wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von CHF 6'616.55 (davon CHF 5'211.25 gemäss Honorarnote und CHF 1'405.30 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) zugesprochen . 5. (…) 6. Der Antrag von C. auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 429 StPO wird abgewiesen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10’358.− und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.−. C. trägt 10 % der Verfahrenskosten. (…) 8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 13'146.95 (davon CHF 9'408.40 gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2024, CHF 2'117.05 gemäss Honorarnote vom 6. März 2024 und CHF 1'621.50 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) bewilligt. Hiervon ist die geleistete Akontozahlung in der Höhe von CHF 9'408.40 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli CHF 3'738.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten. C. ist verpflichtet, dem Staat 10 % der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Privatklägerin 1 in den Dispositivziffern 1, 2, 4, 7 und 8 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : 1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Schändung, der sexuellen Belästigung , der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 17. August 2022 bis zum 18. August 2022 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.− , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.− , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, in Anwendung von aArt. 191 StGB, aArt. 198 Abs. 1 StGB , Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs.1 WV), Art. 97 Abs.1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), aArt. 34 StGB (in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dezember 2002) , Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.− gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen . Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.− gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen . 2. 1 Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Besitz von 16 Gramm Marihuana sowie 6 Hanfpflanzen freigesprochen . 2. 2 Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt lebenslänglich verboten. 4. Der Beschuldigte wird verurteilt , der Privatklägerin 1 Fr. 4'509.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) als Schadenersatz zu bezahlen. Die von der Privatklägerin 1 vorbehaltene Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen. Der Beschuldigte wird verurteilt , der Privatklägerin 1 Fr. 3'000.− zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten von total Fr. 20'358.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'358.− und der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−) werden dem Beschuldigten im Um fang von 95 % (Fr. 19’340.10) auferlegt und im Umfang von 5 % (Fr. 1’017.90) auf die Staatskasse genommen . (…) 8. 1 Advokatin Dominique Anwander wird für die Opfervertretung ein Honorar von Fr. 6'616.55 (davon Fr. 5'211.25 gemäss Honorarnote und Fr. 1'405.30 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) aus der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 90 % (Fr. 5’954.90) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2 Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar von insgesamt Fr. 13'146.95 (davon Fr. 9'408.40 gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2024, Fr. 2'117.05 gemäss Honorarnote vom 6. März 2024 und Fr. 1'621.50 für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung [inkl. MWST]) bewilligt . Hiervon ist die geleistete Akontozahlung von Fr. 9'408.40 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 3'738.55 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95 % (Fr. 12’489.60) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositivziffern 3, 5 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 12'200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 12'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden dem Beschuldigten im Umfang von 99 % (Fr. 12’078.−) auferlegt und im Umfang von 1 % (Fr. 122.−) auf die Staatskasse genom men . III.a) Advokatin Dominique Anwander wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'432.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet . Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1 im Umfang von 90 % (Fr. 2'189.05) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Rechtsanwältin Tanja Schneeberger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet . c) Advokat Ozan Polatli wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 677.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet . Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 99 % (Fr. 670.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)